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LG
Frankfurt a.M.: Amenaza del uso de la fuerza en declaración policial - Caso
Daschner |
NJW 2005 Heft 10 |
692 |
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Androhung unmittelbaren Zwangs bei polizeilicher
Vernehmung - Fall Daschner
GG Art. 1 I, 104 I 2; EMRK Art. 3; StGB §§ 240, 357; StPO
§ 136a; HessSOG § 12
1. La amenaza a
un testigo, en el marco de una declaración policial, en el sentido de que se le
inflingirían dolores físicos, con el objeto de obtener información cierta
(específicamente, la indicación del lugar de ubicación de un niño secuestrado),
constituye una coacción inadmisible, en los términos del § 240 del Código Penal.
2. Las situaciones
excepcionales que se exponen en la doctrina jurídica constituyen casos extremos
que en todo caso no justifican una valoración distinta, cuando en los indicios
planteados en la situación concreta aún no se había alcanzado suficientemente u
grado se seguridad en la investigación y las medidas legalmente admisibles de
investigación aún no habían sido agotadas. (Resumen de la Redacción)
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. 12. 2004 - 5/27
KLs 7570 Js 203814/03 (4/04)
Zum Sachverhalt:
El señor Magnus, quien participó en
el procedimiento en calidad de testigo, había secuestrado y dado muerte a un
joven de once años, con el objeto de obtener dinero de la familia del niño. El
señor Magnus fue vigilado cuando recibía el dinero luego de tres días
del secuestro y detenido. La investigación policial se dirigió entonces a la
determinación del lugar en que se encontraba la víctima. Se estimaba que el
niño aún se encontraba con vida, oculto en algún lugar. Durante el
interrogatorio de Magnus se encontró una parte importante del dinero del
rescate y una nota, en la cual se indicaban detalles de la preparación del
hecho. Tales indicios conducían a la grave sospecha del señor Magnus
como único autor o complice del secuestro. El señor Magnus había
conducido conscientemente la investigación con sus declaraciones hacia indicios
falsos. Por tal motivo, el acusado en el presente procedimiento, el señor Wolfgang Daschner dió instrucciones al acusado E, de que en el interrogatorio de G se le
amenazara con la aplicación de violencia física, con el objeto de que declarase
acerca del escondite de la víctima.
El señor Daschner
era entonces Presidente encargado del Departamento de Policía, en ausencia del
titular, quien se enontraba de vacaciones. El señor E er el Director de la
oficina de „Investigaciones Generales“ a que se había asignado el caso. los
acusados estaban en conocimiento de que la investigación no había sido del todo
cerrada y que sobre todo quedaba por aclarar si existían otros coautores del
delito que pudieran disponer de la vida del niño. Además no podía asegurarse en
ese estado de la investigación que el señor Magnus hubiera declarado
falsamente acerca de la ubicación del niño. Los acusados estaban en
conocimiento que el plan escalonado elaborado por otros Jefes policiales involucrados
con distintas medidas, entre otras la confrontación de Magnus con
miembros de la familia de la víctima, no era del todo infructuoso.
Über seine Anordnung und das weitere Geschehen fertigte D
einen schriftlichen Vermerk an, in dem es unter anderem heißt:
„Am 30. 9. 2002, gegen 22.45 Uhr, teilte mir KOR E
mit, dass der Tatverdächtige Magnus G weiterhin keine Angaben zum
Verbleib des vermissten Kindes gemacht habe. Für den Fall der weiteren
Weigerung habe ich die Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet. Nach Sachlage
ist davon auszugehen, dass sich Jakob M, sofern er noch am Leben ist, in
akuter Lebensgefahr befindet (Entzug von Nahrung und Flüssigkeit,
Außentemperatur).
Am 1. 10. 2002 um 6.15 Uhr teilten mir KOR E und
KOR Mü mit, dass G mittlerweile freiwillig ausgesagt habe. Nach
seinen Angaben seien weitere Tatverdächtige festgenommen und Wohnungen - ohne
Erfolg - durchsucht worden. Angeblich werde Jakob M in einer Hütte am
Langener Waldsee festgehalten (der Beschreibung nach könnte es auch der
Walldorfer Badesee sein). Dort werden zurzeit mehrere Hundertschaften
zusammengezogen. Wegen des ausgedehnten Geländes und fehlender
Eingrenzungsmöglichkeiten ist mit einer langen Suchaktion zu rechnen.
Der Vernehmungsbeamte des G sei der Ansicht, dass
dieser die Wahrheit gesagt habe. Im Gegensatz dazu vertrete der
Polizeipsychologe S die Auffassung, dass es sich um ein Lügengebäude
handele.
Zur Rettung des Lebens des
entführten Kindes habe ich angeordnet, dass G
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nach
vorheriger Androhung |
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unter
ärztlicher Aufsicht |
durch Zufügung von Schmerzen (keine Verletzungen)
erneut zu befragen ist. Die Feststellung des
Aufenthaltsorts des entführten Kindes duldet keinen Aufschub; insoweit besteht
für die Polizei die Pflicht, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit alle Maßnahmen
zu ergreifen, um das Leben des Kindes zu retten. Parallel dazu wurde der
Polizeiführer Mü beauftragt, zu prüfen, ob ein ‚Wahrheitsserum‘
beschafft werden kann.
Die Befragung des G dient nicht der Aufklärung der
Straftat, sondern ausschließlich der Rettung des Lebens des entführten Kindes.
Die von KOR W erhobenen moralischen Bedenken
wurden in einer weiteren Besprechung mit AD R, KOR W und KOR Mü
zurückgestellt (8 Uhr). KHK E wurde angewiesen, den Beschuldigten G
auf die bevorstehende Verfahrensweise vorzubereiten.
Um 8.25 Uhr teilte Herr E mit, dass G ‚im
Konjunktiv‘ eingeräumt habe, dass Jakob M tot sei. Später ergänzte er
diese Aussage durch den Hinweis auf eine Hütte im Bereich des Langener Waldsees
und den Fundort der Leiche bei Birstein. Durch das inzwischen abgelegte
Geständnis war die Maßnahme entbehrlich.“
Die 22. StrK des LG
Frankfurt a. M. hat in dem Strafverfahren gegen G festgestellt, dass
die Androhung des Angekl. E wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 104 I 2 GG
und Art. 3 EMRK gesetzeswidrig ist und dass deshalb vier Vernehmungen des G,
drei polizeiliche Vermerke und eine Leseabschrift, nicht zu Beweiszwecken
verwertet werden dürfen (LG Frankfurt a.M., StV 2003, 325). G
wurde rechtskräftig wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub
mit Todesfolge und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe
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verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Schuld des
Angekl. besonders schwer wiegt.
In der vorliegenden Strafsache hat das LG den
Angekl. E der Nötigung im Amt und den Angekl. D der Verleitung
eines Untergebenen zu einer Nötigung im Amt für schuldig befunden und gegen
beide Angekl. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen; hinsichtlich
des Angekl. E wurde die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je 60 Euro, hinsichtliche des Angekl. D die Verurteilung
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 Euro vorbehalten.
Aus den Gründen:
Der Angekl. E hat sich einer Nötigung i.S. des §
240 I StGB schuldig gemacht. Indem er G am Morgen des 1. 10. 2002
drohte, man werde ihm unter ärztlicher Aufsicht Schmerzen, jedoch ohne
Verletzungen, zufügen, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsorts des entführten
Kindes zu zwingen, hat er ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt, wobei er
deutlich machte, dass er nicht der Ausführende sein werde, aber im Auftrag und
in Vertretung der Behördenleitung spreche und somit Einfluss auf die
Verwirklichung der Androhung habe.
Der Angekl. D hat sich der Verleitung eines
Untergebenen zu dieser Straftat gem. § 357 I StGB i.V. mit § 240 I StGB
schuldig gemacht. Als Vizepräsident war D Vorgesetzter von E und
hat diesen verbindlich zu der Tat angewiesen, die E auch ausführte.
De acuerdo con la intención del acusado, la
aplicación de dolor debía ser de tal magnitud que no dejara espacio a la
voluntad contraria del señor Magnus. Se sugirió, con la referencia que había
sido llamado un agente especial, que se trataba de una muy precisa aplicación
de dolor y especialmente eficaz. La presencia preventiva de un médico señalaba
afectaciones corporales y de salud, que requerían de la vigilancia médica. La
amenaza produjo el resultado esperado. Ello dió lugar a que el señor Magnus
rompiera su resistencia y señalara cuál era la ubicación del niño. Con
anterioridad, el señor Magnus no había estado dispuesto a declarar, ni frente
al testigo M, así como en la confrontación con su Madre el 01.10.2002, y frente
a los testigos Pr. y Pe. El llamado del funcionario de policía a la conciencia
de Magnus y el intento de despertar compasión por el destino del niño no
tubieron éxito, dado que el señor Magnus sabía que niño ya estaba muerto. En el
poco tiempo que el acusado E estuvo solo con el sr. Magnus, solamente la
amenaza de aplicación de violencia produjo el requebrajamiento de la
resistencia de éste.
Ambos
ausados estaban conscientes de lo que hacían y perseguían el resultado
alcanzado. No estan dadas causas de justificación y la amenaza de daño, con
respecto a la finalidad perseguida debía
ser considerada como deplorable (§ 240 II StGB).
No
estan dadas causas de justificación. Las disposiciones de la Ley de Policía de
Hessen sobre Seguridad y Orden Públicos no ofrecen un fundamento jurídico que
habilite la obtención de declaraciones por la fuerza, sino que la prohíben
expresamente. Tampoco el deber general de protección del Estado y sus
instituciones, tales como la policía, no ofrecen una habilitación para tal
intervención. El deber de protección del Estado en el rescate de vidas humanas
sólo existe dentro de los límites en que ha sido fijada la actuación del Estado.
La falta de cumplimiento de normas jurídicas por parte del Ejecutivo no es
simple infracción de derecho sino también inconstitucional, de acuerdo con el Art.
20 III de la Ley Fundamental.
G war zwar Störer i.S. des § 6 I HessSOG und damit nach §
12 II HessSOG auskunftspflichtig. Gleichzeitig war er Beschuldigter in einem
Ermittlungsverfahren wegen Entführung und Erpressung und entsprechend durch den
Zeugen M belehrt worden.
Die Kollision der polizeilichen Auskunftspflicht mit dem
umfassenden Schweigerecht als Beschuldigter hat der Gesetzgeber gesehen und in
§ 12 IV HessSOG gelöst. Danach gelten die Vorschriften des § 136a StPO
entsprechend; dies bedeutet, dass die Auskunft im Rahmen der Gefahrenabwehr
nicht auf die in § 136a StPO beschriebene Weise, also zum Beispiel nicht durch
Drohung mit Schmerzzufügung, erlangt werden darf. Die Norm über verbotene
Vernehmungsmethoden gilt demgemäß auch im Rahmen der Gefahrenabwehr. So wird
insbesondere in der Kommentierung zu § 12 II HessSOG (Meixner/Fredrich,
HessSOG, 9. Aufl. [2001], § 12 Rdnr. 14) ausgeführt, dass Methoden, die die
Freiheit der Willensentschließung nach § 136a StPO beeinträchtigen, verboten
sind, weil sie gegen die Menschenwürde (Art. 1 I 1 GG) verstoßen. Als Beispiel
wird dort genannt: „Die Verabreichung eines Wahrheitsserums an den einer
Geiselnahme Verdächtigen zur Auffindung der Geisel ist unzulässig.“ Mit § 12 IV
HessSOG steht § 52 II HessSOG, wonach unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer
Erklärung ausgeschlossen ist, in Einklang.
Pero
incluso cuando se admitiera la posición, según la cual las causas de
justficación del derecho penal, que rigen para los particulares, pueden ser
aplicadas también a la actuación del Poder Público, de todos modos, la
actuación de los acusados no se encuentra justificada ni por legitima defensa
de terceros (§ 32 StGB) ni por un estado de emergencia (§ 34 StGB).
El § 32 StGB exige que se encuentre dada una
situación objetiva de legitima defensa, en el momento de los hechos (Tröndle/Fischer,
StGB, 52. Aufl. [2004], § 32 Rdnr. 3). Tal situación no se encontraba presente,
dado que el niño ya estaba muerto. Sin embargo, ambos acusados consideraban que
el rescate del niño aún era posible. Los acusados no se encontraban en un error
que excluyera la intencionalidad sobre las condiciones fácticas de una causa de
justificación: Necesaria, en el senido del § 32 StGB es una defensa cuando por
una parte es idónea para repeler la agresión y por otra parte consñtituye el
medio menos gravoso (Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB,
26. Aufl. [2001], § 32 Rdnr. 34). La amenaza de causar dolor no era sin
embargo, según la forma y el grado, el medio menos gravoso, ya que de acuerdo
con una concepción de niveles, había otras medidas disponibles.
El § 34 StGB presupone entre otras
condiciones, que el peligo para la vida del niño no pudiera ser enfrentado de
otra forma y el hecho constiuye un medio adecuado. Ninguna de tales condiciones
se encuentra cumplida. Tal como se ha analizado, se encontraban presentes todavía
otras medas menos gravosas, como por ejemplo, la confrontación con los hermanos
de la víctima.
Además la actuación no era plausible, en el
sentido del § 32 StGB ni constituía un medio adecuado, en el sentido del § 34
StGB, dado que constituía una infracción del Art. 1 I 1 de la Ley Fundamental.
Esta principio fundamental de la
Constitución se refleja además en el Art. 104 I 2 de la Ley Fundamental, según
el cual las personas detenidas no pueden ser objeto de maltrato físico ni moral.
Según el Art. 1 I 1 de la Ley Fundamental, la dignidad humana es inviolable.
Ninguna persona puede ser tratada por el Poder del Estado como una cosa, como
un cúmulo de miedo frente al dolor.
Este principio tiene su fundamento en
Convenios y Convenciones, tales como el Art. 3 de la Convención Europea de
Derechos Humanos, los cuales tienen fuerza de ley Alemania.
Die Achtung der
Menschenwürde ist die Grundlage dieses Rechtsstaats. Der Verfassungsgeber hat
sie ganz bewusst an den Anfang der Verfassung gestellt. Das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit dagegen ist erst in Art. 2 II GG normiert. Dies hat
seinen Grund in der Geschichte dieses Staates. Die Dokumente aus der Zeit der
Entstehung der
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Bundesrepublik Deutschland machen unschwer deutlich, dass
den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates die Gräueltaten des
nationalsozialistischen Regimes noch sehr deutlich vor Augen standen. Sein
fundamentales Anliegen war, so etwas wie damals nie wieder entstehen zu lassen
und mit der Fassung dieses Grundgesetzes einen deutlichen Riegel vor jegliche
Versuchung zu schieben. Der Mensch sollte nicht ein zweites Mal als Träger von
Wissen behandelt werden können, das der Staat aus ihm herauspressen will, und
sei es auch im Dienste der Gerechtigkeit. So ist zu erklären, dass Art. 1 I 1
GG unabänderlich ist. Der Verfassungsgeber hat in Art. 79 III GG dem Gedanken
„Wehret den Anfängen“ Ausdruck verliehen und eine Änderung dieses Verfassungsgrundsatzes
ausgeschlossen, auch wenn eine entsprechende Mehrheit für eine
Grundgesetzänderung vorläge. Aus diesem Grund wird Art. 79 III GG auch als
„Ewigkeitsklausel“ bezeichnet. Das strikte Verbot, einem Beschuldigten Gewalt
auch nur anzudrohen, ist bereits das Ergebnis einer Abwägung aller zu
berücksichtigenden Interessen. Diese wurde bei Errichtung des Grundgesetzes
vorgenommen. Dabei geht es ganz wesentlich auch um den Schutz und die
Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege. Die Urteile der Strafgerichte
basieren auf einer korrekten Arbeit der Polizei in einem rechtsstaatlichen
Verfahren. Der Rechtsstaat würde sich selber aufgeben, wenn er diesem strikten
Gebot keine Folge leisten würde.
Der Angekl. E kann sich auch nicht auf seine
Weisungsgebundenheit gem. § 56 I 1 HessSOG berufen, denn nach § 56 I 2 HessSOG
besteht sie gerade nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt.
Die gleichen Ausführungen gelten auch für die
Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB. Die Androhung von Schmerzen zu dem
Zweck, eine Information zu erlangen, war verwerflich. Die innere Verknüpfung
von Nötigungsmittel und Nötigungszweck (Zweck-Mittel-Relation) stellt auf einen
erhöhten Grad sittlicher Missbilligung und sozialwidrigen Verhaltens ab. In
diesem Wertbegriff sind ebenso die Gebote des Grundgesetzes und damit auch die
unumstößliche Wertigkeit des Art. 1 I 1 GG enthalten. Ein Verstoß gegen die
Achtung der Menschenwürde ist daher auch als verwerflich anzusehen, wenn dieser
- subjektiv - zu dem Zweck erfolgt ist, das Leben eines Kindes zu retten.
Die Kammer folgt insoweit nicht den Ausführungen
des von der Verteidigung vorgelegten Gutachtens v. Prittwitz, das eine
Strafbarkeit beider Angekl. ausschließt, da ein Vergleich der hier zu
beurteilenden Nötigungshandlung mit anderen abgeurteilten Nötigungshandlungen
Indizien erbracht habe, die gegen eine Einordnung des Verhaltens der beiden
Angekl. als verwerflich sprechen. Hierzu wird im Gutachten unter anderem ausgeführt:
„Zur Anwendung kam mit der bloßen Androhung von Schmerzen
‚nur‘ das am wenigsten Verwerflichkeit indizierende Nötigungsmittel. Das
abgenötigte Verhalten entsprach dem, was die Rechtsordnung in mehrfacher
Hinsicht von dem Nötigungsopfer verlangt. Das abgenötigte Verhalten weist eine
unübersehbare ‚Rechtfertigungsnähe‘ auf, die ein starkes Indiz gegen die
Verwerflichkeit darstellt. Die Motive für das nötigende Verhalten, die Absicht,
so das Leben des Entführungsopfers vielleicht noch retten zu können, sind
eindeutig im rechtsgutfreundlichen Bereich einzuordnen. Die Situation, in der
das nötigende Verhalten eingebettet war, ist durch eine erregte Anspannung
gekennzeichnet gewesen, die es der Rechtsgemeinschaft erlaubt, ein für verboten
erachtetes Verhalten für nicht strafbar, weil nicht verwerflich zu erklären.
Schließlich spricht, ohne dass diesem Indiz eine herausragende Rolle zukommt,
die tatsächliche Reaktion der Rechtsgemeinschaft und führender Repräsentanten
der Rechtsgemeinschaft indiziell ebenfalls dafür, dass eben nicht jeder
‚Vernünftige‘ das Verhalten als sittlich missbilligenswert und sozial
unerträglich ansieht.“
Die Tatsache, dass die Nötigungshandlung eindeutig
polizeirechtlich und strafprozessual unzulässig und damit verboten war, wird im
Rahmen des Gutachtens lediglich als ein Indiz unter den oben genannten Aspekten
angeführt. Eine Einbeziehung von Art. 1 I 1 GG erfolgt dabei nicht.
En el caso presente, la intensidad del medio
de coacción no era leve. La aplicación de dolor, sin lesiones, a través de un
funcionario especial, que tiene conocimiento en las regiones del cuerpo especialmente
sensibles al dolor y que puede intervenir precisamente en ellas, provoca miedo
y terror. La intervención de un médico no funciona en forma tranquilizadora. El
dolor debería ser de tal magnitud que no dejara espacio para la voluntad
contraria. La voluntad debía ser quebrada. Tampoco e trataba de un modelo
imaginario, sino que ya habían sido doptadas las medidas correspondientes para
su aplicación práctica. El médico ya se encontraba en el Departamento de
Policía y había sido consultado al respecto. El funcionario especial debía ser
traído de su lugar de vacaciones con un helicóptero.
Una excepción de una posición legislativa
clara significaría, un rompimiento del carácter absoluto la protección
constitucional de la dignidad humana y su acceso a través de ponderación, lo
cual sería equivalente al rompimiento de un tabu.
Tales excepciones han sido debatidas en el
ámbito de atentados terroristas. Han sido descritas situaciones extremas, en
las cuales la protección de la dignidad humana del actor se confronta con la
posible muerte de miles de personas („el caso de una bomba de tiempo“). En el
marco de esta discusión se ha afirmado que la dignidad humana de las víctimas
exige que el Estado adopte tdas las medidas necesarias, incluso la aplicación
de coacción emocional o física, para salvar la vida de laspersonas amenazadas. En
la ponderación se encontraría la dignidad humana del actor en un menor rango.
En criterio de Brugger (JZ 2000, 164) puede asumirse una
relativización de la prohibición de la tortura en una situación, en la cual se
encuentren dados varios elementos, que le dan una condición de situación única,
excepcional y extrema. El agresor debe ser la única persona identificada con
seguridad que ha causado el peligro y que lo puede eliminar. La aplicación de
coacción debe ser el único medio eficáz para lograr el fin perseguido.
Herdegen (in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, 42. Aufl. [2003],
Art. 1 Rdnrn. 45ff.) will eine „Abschichtung von Würdekern und weiterem
Schutzbereich“ vornehmen. Es sollen „abwägungsoffene Randzonen des
Schutzbereichs“ geschaffen werden. Ferner führt er aus, dass die gebotene Abwägung
nicht auf der „internormativen Ebene (Kollision) von Art. 1 I 1 GG und Art. 2
II 1 GG“ zu vollziehen sei. Herdegen zielt vielmehr auf eine
„normimmanente“ Abwägung bereits bei der „Konkretisierung des Würdeanspruchs“,
wonach im Einzelfall die Androhung oder Zufügung körperlichen Übels den
Würdeanspruch nicht verletzen soll.
Nach anderer Auffassung (Roxin, in: Festschr. f.
Eser, 2005) legitimiert der Angriff des Täters auf die Menschenwürde des Opfers
den Staat nicht, nun seinerseits die Menschenwürde des Täters anzugreifen. Die
Tatsache, dass er sich gerade nicht mit dem Verbrecher auf eine Stufe stelle,
dokumentiere seine sittliche Überlegenheit.
Nach Hamm (NJW 2003, 946) ist die in drastischer
Sprache vorgebrachte Drohung mit der lebenslangen Freiheitsstrafe der
gesetzlich zugelassene psychische Zwang, wobei die vorbezeichnete legale
Variante keineswegs von vornherein weniger aussichtsreich als die illegale sei.
Miehe (NJW 2003, 1220) hält die Vorstellung einer gezielten
amtlichen Schmerzzufügung für kaum erträglich und fragt, ob die Durchführung
einem Beamten überhaupt zuzumuten sei.
Hilgendorf (JZ 2004, 331)
warnt davor, dass Missbrauch nie ausgeschlossen werden könne. Bei einer
„formalisierten“ Folter gäbe es keine rechtlichen Grenzen mehr, und der
vermeintliche Täter werde der schrankenlosen Willkür ausgesetzt.
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Hecker (KJ 2003, 210) weist nach Auffassung der Kammer zu
Recht darauf hin, dass angesichts des Niveaus der heutigen professionellen
Standards polizeilicher Vernehmungs- und Befragungstechniken die Drohung mit
oder die Zufügung von Schmerzen ein Rückgriff auf Techniken des Mittelalters
sei.
En resumen puede afirmarse que incluso quienes
admiten una relativización de la dignidad humana, se refieren en términos
cautelosos y restrictivos a situaciones extremas y excepcionales. Aún
permanencen las dudas y controversias de principios y en los casos abstractos
existe en común que el medio coactivo sólo puede ser considerado como ultima
ratio, cuando promete ser eficáz frente a un sujeto activo que ha sido
determinado con seguridad.
La comparación con el uso de armas dirigidas
a quitarle la vida al sujeto, con el objeto de salvar una víctima no es
convincente. En tales casos se rele de inmediato y definitivamente un peligro
que proviene de un agresor identificado con seguridad. Se trata de el único y
el último medio para eliminar el peligor concreto. Además no se exige del
agresor ninguna actuación, sino que es obligado a una omisión.
Es ist nicht Aufgabe der erkennenden Kammer, in
die abstrakte Diskussion verfassungsrechtlicher Grundsätze einzugreifen, da
dies zur Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls nicht erforderlich ist. Die
Gesetzeslage ist eindeutig. Die diskutierten Ausnahmefälle sind theoretische
Grenzfälle, die möglicherweise hinsichtlich der Bewertung in eine juristische
Grauzone und an die Grenzen der Jurisprudenz stoßen. El
caso presente no constituye sin embargo, una situación extrema y excepcional,
sino que se mueve en un ámbito en el cual la aplicación de la coacción no podía
ser utilizada porque los indicios de culpabilidad no habían sido investigados a
un punto suficiente y con seguridad y las medidas admisibles no habían sido
agotadas.
Entschuldigungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.
Die beiden Angekl. können sich nicht auf einen
Verbotsirrtum i.S. des § 17 StGB berufen, denn sie rechneten bei Begehung der
Tat mit der Möglichkeit, Unrecht zu tun, und nahmen dies zumindest billigend in
Kauf. Der Angekl. D hat selbst mit der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gerechnet und trotz anders lautender Auffassungen
zahlreicher Ermittlungsbeamter den Polizeiführer Mü und W zur
Rede gestellt.
Dem Angekl. E waren die heftigen Reaktionen und
die gegenteiligen Auffassungen aller übrigen Kollegen durch die beiden
Besprechungen bekannt. Auch zeigt seine Reaktion auf die Frage des Zeugen Pr,
wie er denn so rasch G zum Reden gebracht habe, dass er sich der
Unrechtmäßigkeit seiner Handlung sehr wohl bewusst war.
Beide Angekl. sind erfahrene Beamte mit
Vorgesetztenposition und kannten die entsprechenden Normen des Polizeirechts
und des § 136a StPO. Sie wussten, dass die Drohung eine unerlaubte
Vernehmungsmethode darstellt. Der Angekl. D hat erklärt, dass er sich
mit den Ausführungen von Brugger befasst habe. Es war ihm klar, dass
auch nach dessen Auffassung die Androhung von Zwangsmaßnahmen nur als letzte
Möglichkeit in Betracht kommen durfte. Auch er kannte die gravierenden Bedenken
der anderen Beamten. Ein Anruf bei der StA Frankfurt a.M. war möglich und
zumutbar, zumal erkennbar strafprozessuale Belange tangiert waren und die
Polizeidienstvorschrift (PDV) 131 (Einsatz bei Entführungen) die Einbindung der
StA vorsieht.
Ein entschuldigender Notstand i.S. des § 35 StGB kann
nicht angenommen werden. Die Verantwortung für das entführte Kind ergab sich
aus der Verpflichtung der polizeilichen Gefahrenabwehr. Ein Näheverhältnis, wie
es § 35 StGB verlangt, war nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind nur
Angehörige und Personen, die dem Opfer nahe stehen, wegen der persönlichen
Beziehung und Konfliktsituation entschuldigt, nicht jedoch Polizeibeamte.
Ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand bestand
nicht. Es lag keine schuldausschließende unlösbare Pflichtenkollision vor. Wie
bereits ausgeführt, war die vorgenommene Handlung nicht das einzige,
unabweisbar erforderliche Mittel zur Hilfe. Der Entführungsfall hob sich nicht
wesentlich von den aus der Kasuistik bekannten Fällen ab, in denen die Täter
gleich zu Beginn ihr Opfer töteten und dennoch mit der Täuschung, es sei noch
am Leben, versuchten, Geld zu erpressen. Er war kein singulärer Einzelfall,
sondern in seinem Bereich leider nicht untypisch. Zudem ist zu bedenken, dass
eine Anwendung des übergesetzlichen Notstands auf Eingriffsbefugnisse der
staatlichen Organe zu einem Aufbrechen des geltenden Organisations- und
Kompetenzrechts führen kann (vgl. Böckenförde, NJW 1978, 1881). Bei
einer Anwendung im Verfassungsrecht besteht die Gefahr, dass der
übergesetzliche Notstand zu einem „überverfassungsmäßigen Notstand führt und
eine offene Generalermächtigung zur Bewältigung von Notständen und Notlagen“
entstünde. Jede verfassungsrechtliche oder gesetzliche Begrenzung von
Befugnissen würde damit nur eine vorläufige.
Sonstige Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, so
dass eine Strafbarkeit gem. § 240 I StGB vorliegt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer
Aussageerpressung gem. § 343 StGB sind dagegen nicht erfüllt. Beide Angekl.
handelten nicht zum Zwecke der Aussagegewinnung in dem Ermittlungsverfahren
gegen Magnus G. Zwar lassen sich objektiv Strafverfolgung und
Gefahrenabwehr schwerlich trennen, andererseits stellt der klare Wortlaut des §
343 StGB eindeutig auf das subjektive Element der Absicht ab und eröffnet damit
die Möglichkeit einer getrennten Betrachtungsweise. Beiden Angekl. ging es
zielgerichtet und ausschließlich um die Rettung des entführten Kindes. Sie
hatten nicht die Intention, das Ermittlungsverfahren zu fördern. Eine
Beweisgewinnung spielte für ihre Motivation keine Rolle; vielmehr wurden
Beweisverwertungsverbote ausdrücklich in Kauf genommen. Dies ergibt sich auch
aus dem Vermerk des Angekl. D vom 1. 10. 2002. …
Die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall
i.S. von § 240 IV Nr. 3 StGB mit dem Regelbeispiel, dass der Täter seine
Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht, sind zwar erfüllt,
da der Angekl. E in seiner Eigenschaft als Kriminalbeamter in
verantwortlicher Position und leitender Funktion im Rahmen der „Besonderen
Aufbauorganisation (BAO)“ tätig war, Zugang zu dem Zeugen G hatte und
die Androhung vornahm. Diese Tatsachen waren auch dem Angekl. D bewusst.
Trotz Vorliegens des Regelbeispiels sieht
das Gericht jedoch im vorliegenden Fall massive mildernde Umstände, die der
Anwendung des erhöhten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe entgegenstehen und ihn als unangemessen erscheinen lassen.
Damit ist auch die Vermutung, dass der Fall insgesamt als besonders schwer
anzusehen ist, widerlegt.
Für eine milde Bewertung spricht in ganz
erheblichem Maße, dass es beiden Angekl. ausschließlich und dringend darum
ging, das Leben des Kindes zu retten. Hinzu kommt, dass sich der Angekl. D
in besonderer Verantwortung fühlte, da er in Stellvertretung des
Polizeipräsidenten die Behördenspitze vertrat. Er war dadurch ungewohnt mit der
Verantwortungslast befrachtet und fühlte sich deshalb ganz besonders in der
Pflicht. Er hatte sich in der Nacht noch lange Zeit Gedanken über die Situation
und die richtige Vorgehensweise gemacht und sah einen Konflikt, der ihm in
seiner 40-jährigen Dienstzeit noch nicht vorgekommen war. Zudem stand er unter
hohem Erfolgsdruck gegenüber der vorgesetzten Behörde und der Öffentlichkeit.
Der
Angekl. E dachte an seine eigenen, zum Teil gleichaltrigen Kinder und
litt unter der Vorstellung, dass das Opfer möglicherweise elend umkommt. Auch
er war in Stellvertretung des urlaubsabwesenden Kommissariatsleiters in der
Pflicht.
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Mildernd ist auch für beide Angekl. zu
berücksichtigen, dass Gs provozierendes und skrupelloses
Aussageverhalten die Nerven der Ermittler aufs Äußerste strapazierte.
Juristisch geschult, wusste er seine falschen Aussagen so zu formulieren und
darzubieten, dass sie ständig Ungewissheiten, Hoffnungen, Enttäuschungen
erzeugten und keine Sicherheiten boten. Er vermittelte den Eindruck, dass er
bewusst mit dem Leben des Kindes spielte und den Einsatz- und Rettungswillen
der Polizei in die falsche Richtung lenkte, um Zeit zu gewinnen und
möglicherweise den Tod des Jungen herbeizuführen.
Es herrschte im Übrigen eine
außergewöhnliche Hektik. Die Polizeikräfte waren überlang im Dienst, erschöpft
und müde. Der Angekl. E hatte die Nacht durchgearbeitet, und der Angekl.
D hatte nur wenige Stunden geschlafen. Diese angespannte Befindlichkeit
der Angekl. verringert den Schuldvorwurf erheblich, da sie die Hemmschwelle zur
Tat herabgesetzt hat. Beide befanden sich an der Grenze ihrer Belastbarkeit.
Zudem haben beide ein tadelloses Vorleben aufzuweisen.
Eine ehrenwerte, verantwortungsbewusste Gesinnung des
Angekl. D kommt darin zum Ausdruck, dass er noch am 1. 10. 2002 in seinem
schriftlichen Vermerk den Sachverhalt festgehalten und öffentlich gemacht hat.
Dafür ist ihm Respekt zu zollen in einer Zeit, in der das Abschieben von
Verantwortung und Schuld auf andere eher an der Tagesordnung ist. Er hat damit
frühzeitig die objektiven Tatumstände eingeräumt.
Auch die Folgen der Taten sind strafmildernd
zu berücksichtigen. Die Begleitung durch die Medien vorprozessual und während
des Strafverfahrens war immens. Das hat die Angekl. und ihre Familien sehr
belastet und zum Teil - ob gewollt oder nicht - zu einer Prangerwirkung
geführt. Zudem wurden beide in einen Zusammenhang mit den schrecklichen
Folterszenen aus Krisengebieten gestellt.
Die lange Verfahrensdauer ist strafmildernd zu
berücksichtigen. Der sich über mehrere Wochen hinziehende Prozess wie auch die
lange Dauer des Ermittlungsverfahrens war eine gewaltige Belastung für die
Angekl., wobei insbesondere die Konfrontation mit dem als Mörder verurteilten
Zeugen G, der seine Tat fast völlig negierte, sich selbst als Opfer in
den Vordergrund stellte und dabei noch log, hervorzuheben ist.
Beide Angekl. haben Einbußen in ihren dienstlichen
Tätigkeiten erfahren: Der Angekl. D ist zum Hessischen Ministerium des
Innern nach Wiesbaden versetzt worden, und der Angekl. E durfte keine
strafprozessual relevanten Maßnahmen ausführen. Schließlich ist beiden zugute
zu halten, das erstmals eine solche - wenn auch nicht unlösbare - Konfliktlage
vor Gericht verhandelt wurde.
Aus diesen Gründen war von dem Strafrahmen des § 240 I
StGB auszugehen. …
Im Rahmen der Strafzumessung waren die vorstehend
angeführten strafmildernden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Zu Lasten des Angekl. D ist zu bedenken, dass es
sich nicht um eine spontane Tat handelte, denn er hatte bereits am Abend zuvor
über die Anwendung von unmittelbarem Zwang gegenüber dem Zeugen E
gesprochen. Weiterhin ist in die Abwägung einzubeziehen, dass die konkrete
Gefahr bestand, dass G nicht wegen Mordes hätte verurteilt werden
können, denn sein Verteidiger hatte zunächst die Einstellung des Verfahrens
wegen eines Verfahrenshindernisses beantragt und die erkennende StrK
hatte mehrere Vernehmungen und polizeiliche Vermerke nicht zu Beweiszwecken
verwerten können. Darüber hinaus ist eine Verfassungsbeschwerde gegen das
rechtskräftige Urteil anhängig.
Unter Abwägung aller für und gegen die
Angekl. sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer eine Geldstrafe für
den Angekl. D in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 120 Euro und für den
Angekl. E von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro für tat- und schuldangemessen.
Hierbei war zu Gunsten des Angekl. E zu berücksichtigen, dass er als
weisungsabhängiger Beamter handelte und nur kurze Zeit für Überlegungen und zu
einer Verweigerung der Tat hatte.
In Anbetracht der aufgeführten besonderen
Umstände hat die Kammer davon abgesehen, die Angekl. zu einer Strafe zu
verurteilen. Vielmehr bleibt die Verurteilung zu einer Geldstrafe nach § 59
StGB vorbehalten. Die strengen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt:
Es bestehen keine Zweifel an einer günstigen Sozialprognose für beide Angekl.
Die Gesamtwürdigung der vorliegenden Tat und der Persönlichkeit der beiden
Angekl. ergeben besondere Umstände, nach denen es vorliegend angezeigt ist, von
der Verhängung einer Strafe abzusehen. Die Tat ist zwar nicht aus einer
unausweichlichen Konfliktlage erwachsen, da noch zahlreiche
Handlungsalternativen zur Verfügung standen. Es lag jedoch für die Angekl. aus
subjektiver Sicht eine Situation vor, die eine gewisse Nähe zu Rechtfertigungs-
und Entschuldigungsgründen hatte. Im Übrigen wird auf die eingangs erörterten
Strafzumessungsgründe Bezug genommen, bei denen das Motiv der Lebensrettung des
Kindes durchgreifend ist.
§ 59 StGB verlangt darüber hinaus, dass die Verteidigung
der Rechtsordnung die Verurteilung zur Strafe nicht gebietet. Eine ernstliche
Beeinträchtigung des Rechtsempfindens und der Rechtstreue der Bevölkerung ist
durch die bloße Verwarnung der Angekl. nicht zu erwarten. Die Verteidigung der
Rechtsordnung hat es geboten, dass ein Schuldspruch erfolgt, nicht aber eine
Bestrafung. Es musste klargestellt werden, dass die bestehenden Gesetze und die
in ihnen verkörperten Verfassungsgrundsätze von Repräsentanten der Staatsgewalt
beachtet werden, auch in Situationen, in denen es persönlich sehr schwer fallen
mag, sich danach zu richten. Zwar hat das Verhalten der Angekl. das
Strafverfahren gegen Magnus G erheblich erschwert und damit die
Rechtsordnung zusätzlich tangiert. Aber ähnlich einer griechischen Tragödie
kann dem Verfahren eine kathartische, also reinigende Wirkung nicht
abgesprochen werden, denn es hat eine umfangreiche öffentliche Diskussion
entfacht. Es galt deutlich zu machen, dass bei einer derart offenen Sachlage,
in der weder Allein- noch Mittäterschaft geklärt war, bei der ernst zu nehmende
Ermittlungsmaßnahmen noch nicht beendet sowie erfolgversprechende
kriminaltaktische und polizeipsychologische Konzeptionen noch durchzuführen
waren, kein rechtlicher Spielraum für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur
Erlangung von Informationen bestand.
Durch die umfangreiche Resonanz in der Öffentlichkeit
besteht die Hoffnung, dass sich der Blick auch für die Gefahren weitet, die ein
Abweichen von der Absolutheit des Art. 1 I 1 GG mit sich bringt.
(Mitgeteilt von Vors. Richter am LG K. Wiens, Frankfurt
a.M.)
Anm. d. Schriftltg.:
Die Verfassungsbeschwerde des G
gegen das Urteil des LG Frankfurt a.M. (22. StrK) und die
revisionsverwerfende Entscheidung des BGH wurde nicht zur Entscheidung
angenommen (BVerfG, NJW 2005, 656 [unter Nr.3 in diesem Heft]). Zum
vorliegenden Urteil des LG Frankfurt a. M. s. die Anm. Jerouschek,
JuS 2005, H. 4. - Zu LG Frankfurt a. M., StV 2003, 325, u. StV 2003,
327, s. die Anm. Weigend, StV 2003, 436. Speziell zur Diskussion um die
hier verfahrensgegenständliche Konfliktlage s. weiterhin Schaefer, NJW
2003, 947; Welsch, BayVBl 2003, 481. Zur Drohung mit Haft als
verbotener Vernehmungsmethode i.S. des § 136a StPO vgl. aktuell BGH, StV
2004, 636; zur Problematik „Nothilfe durch Folter“ vgl. Erb, Jura 2005,
24.
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