RGSt 55, 82: 1 StS 384/20 de 20.9.1920

 

Sentencia del Tribunal Supremo del Reich en materia penal; colección oficial 55, 82

 

Caso del ladrón de fruta

 

I. Strafsenat. Urt. v. 20. September 1920 g. S.

 

I. Sala Penal. Sentencia del 20 de septiembre de 1920

 

I 384/20.

 

I. Landgericht Bamberg.

 

Gründe:

 

Der Angeklagte hat während der Nacht in einer Schutzhütte bei seinen Obstbäumen Wache gehalten; er war von seinem Hunde begleitet und mit geladenem Gewehr ausgerüstet. Am frühen Morgen bemerkte er zwei Männer, die Obst von den Bäumen entwendeten. Auf seinen Anruf ergriffen beide unter Mitnahme des Obstes, das sie gepflückt hatten, die Flucht und leisteten der Aufforderung des Angeklagten,

 

RGSt 55, 83

 

stehen zu bleiben, obwohl er sie durch die Drohung, er werde schießen, unterstützt hatte, keine Folge. Darauf gab der Angeklagte „in der Richtung“ der Fliehenden einen Schrotschuß ab, traf einen von ihnen und verletzte ihn nicht unerheblich. Daß dieser Erfolg dem Willen des Angeklagten entsprach, darf dem Zusammenhange der Urteilsgründe entnommen werden. Von der Anklage der vorsätzlich gefährlichen Körperverletzung ist der Angeklagte freigesprochen worden, weil er in Notwehr gehandelt habe. Die Strafkammer nimmt an, er sei berechtigt gewesen, den fliehenden Dieben das Obst, das sie ihm entwendet hatten und bei sich führten, wieder abzunehmen, auch mit Gewalt, und dass ihm hierzu „kein anderes Mittel“ zu Gebote gestanden habe, als die Abgabe des Schusses, weil er nur dadurch die Diebe zum Halten zu zwingen und so die Möglichkeit zu erlangen vermocht habe, ihnen das Obst wieder abzunehmen. Zur Begründung der Revision führt die Staatsanwaltschaft aus, es sei zu Unrecht Notwehr angenommen worden, und zwar deshalb, weil sich die Obstfrevler im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses bereits zur Flucht gewendet hatten, ihr Angriff auf das Eigentum daher beendet, nicht mehr gegenwärtig gewesen sei; und weil auch dann, wenn der Angriff als gegenwärtig habe gelten können, doch der Angeklagte das Maß der Abwehr nicht eingehalten habe, indem er zur Erhaltung oder Wiedererlangung des Obstes, eines Gutes von ganz geringfügigem Wert, Leib und Leben der fliehenden Personen gefährdet und verletzt habe, sonach Rechtsgüter von höchstem Wert zu opfern entschlossen gewesen sei.

 

Diese Angriffe können nicht durchdringen, vielmehr ist – und zwar in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Oberreichsanwalts und seinem Antrag entsprechend – das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 

1. Es correcto que el acusado A disparó  un tiro sobre los ladrones que se llevaban en la huida la fruta para preservar su custodia y para proteger su propiedad sobre la fruta; y también es correcto que el acusado A no tuvo otro medio igualmente efectivo a su alcance para lograr su objetivo que obligar a los que huían por medio de una amenaza violenta y una lesión corporal para evitar su acercamiento y el robo de la fruta sin resistencia; se trata, entonces, de la defensa permitida por una agresión actual a la propiedad y la posesión. Por lo tanto, no cabe ninguna duda jurídica respecto de la resolución de la Sala de lo Penal (StrK) en relación a sus consideraciones para establecer la culpabilidad y la punibilidad de A.

 

1. Hat der Angeklagte zur Aufrechterhaltung seines Gewahrsams und zum Schutz seines Eigentums an dem Obste, das die Diebe bei der Flucht mitnahmen und bei sich führten, den Schrotschuß auf sie abgegeben und ist es weiter richtig, daß dem Angeklagten zur Erreichung dieses Zieles kein anderes, gleich wirksames Mittel zu Gebote stand, als daß er die Fliehenden durch Bedrohung mit Gewalt und körperlicher Beschädigung zwang, seine Annäherung und die Wegnahme des Obstes ohne Widerstand zu dulden, dann handelte es sich um die erlaubte Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs auf Eigentum und Besitz. Die Folgerungen, die von der Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen für die Schuld und Strafbarkeit des Angeklagten gezogen worden sind, begegnen also keinem rechtlichen Bedenken.

 

2. La agresión de los ladrones no había concluido; tampoco había concluido la acción del robo de la fruta cuando los ladrones se encontraban en la huida, aunque el delito ya había sido consumado.

 

2. Beendet war der Angriff der Diebe nicht; auch dann nicht, wenn die diebische Wegnahme des Obstes und damit die Straftat bereits vollendet war, als sich die Diebe zur Flucht wandten. Solange

 

RGSt 55, 84

 

Mientras [84] los ladrones huían con la fruta, propiedad de el acusado A, y éstos resultaran para éste alcanzables, estamos en presencia de la defensa de una agresión actual continuada. La defensa no está limitada a evitar y frustrar acciones determinadas descritas y limitadas legalmente, sino que están permitidas para la protección contra bienes jurídicos determinados que pueden muy bien ser continuadas, aunque el delito que está relacionado con la agresión ya esté consumado en los límites establecidos por la ley. La agresión no tiene que haber cesado necesariamente aunque el delito esté consumado, sino que puede continuar y ser actual hasta que el peligro, que surge para el bien jurídico protegido, no esté totalmente concluido o, por el contrario, esté totalmente perdido. Sólo en el caso en que se trate de una pérdida definitiva por agresiones sobre la propiedad y la posesión de cosas muebles, no se trata ya para el titular del derecho de preservar la custodia de la cosa, sino del derecho de recuperarla; en tal medida, el uso de la fuerza no sería permitido desde el punto de vista de la legítima defensa, sino sólo en la forma de la autoayuda, especialmente también de la agresión necesaria (§§ 229,230, 859 BGB). Mientras se le presente al titular de la custodia de la cosa que ha aún no le ha sido sustraída o aún no lo ha sido del todo, cuyo robo provoca el uso de la fuerza contra el ladrón en forma de una acción que en otra circunstancia sería punible, y el ladrón aún no haya alcanzado un estado de apoderamiento seguro, el autorizado tiene más bien la posibilidad de proceder contra el ladrón y desapoderarlo de la cosa y para ello aún están permitidos los medios necesarios para alcanzar esa finalidad.

 

die Diebe und mit ihnen das Eigentum des Angeklagten, das sie davontrugen, diesem erreichbar blieben, handelte es sich um die Abwehr eines noch fortdauernden gegenwärtigen Angriffs. Denn die Notwehr ist nicht auf Abwendung und Vereitelung von bestimmten, strafgesetzlich umschriebenen und begrenzten Handlungen beschränkt, sondern zum Schutz gegen Angriffe auf ein bestimmtes Rechtsgut zugelassen, die sehr wohl fortdauern können, auch wenn die Straftat, die sich mit dem Angriffe verbindet, in ihren gesetzlichen Merkmalen bereits begangen und bis zur Vollendung gediehen ist. Der Angriff braucht trotz der Vollendung des Verbrechens nicht beendet zu sein, er wird fortgesetzt und ist gegenwärtig so lange, bis die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder völlig abgewendet oder umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist. Nur im Fall des endgültigen Verlustes handelt es sich namentlich bei Angriffen auf Eigentum und Besitz beweglicher Sachen für den Berechtigten nicht mehr um die Erhaltung der Gewalt an der Sache, sondern um ihre Wiedererlangung; insoweit ist Gewaltanwendung nicht mehr aus dem Gesichtspunkte der Notwehr zugelassen, sondern nur in Gestalt der Selbsthilfe, insbesondere auch des Notangriffs (§§ 229, 230, 859 BGB). Solange aber dem Berechtigten der Gewahrsam an der Sache, deren diebische Wegnahme Anlaß zur Gewaltanwendung gegen den Dieb in der Gestalt einer sonst strafbaren Handlung bietet, nicht oder nicht völlig entzogen, ein Zustand gesicherten Gewahrsams für den Dieb noch nicht eingetreten ist, vielmehr durch alsbaldigen Zugriff der bedrohte oder streitige Gewahrsam des Berechtigten im unmittelbaren Anschluß an die widerrechtlichen Eingriffe in den Gewahrsam ohne Zeitverlust aufrechterhalten oder wiedergewonnen werden kann, solange also eine endgültige Beendigung dieses Gewahrsams nicht eingetreten, dem Berechtigten vielmehr die Möglichkeit geblieben ist, auf der Stelle gegen den Dieb einzuschreiten und sich der Sache zu bemächtigen, solange sind die zu dem berechtigen Zweck erforderlichen Maßnahmen durch Notwehr erlaubt. Gerade in dem Zeitpunkte der Unsicherheit der Gewahrsamsverhältnisse, die sich im Fall alsbaldiger Entdeckung der vollendeten Wegnahmehandlung an diese anschließt, eröffnet sich regelmäßig die Gelegenheit zum Kampf um die Sache, innerhalb dessen der Berechtigte sich die Macht über sie zu erhalten sucht, und daran kann er nicht dadurch gehindert sein, daß im Rechtssinn sein Gewahrsam in dem Sinne verloren ist, wie es für den strafrechtlichen Begriff der „Wegnahme“ angenommen ist; trotz vollendeter Wegnahme kann der Angriff des Diebes auf das Recht des Eigentümers und Gewahrsamsinhabers fortdauern.

 

Y ésta era la situación, según la comprobación del Juez del hecho, cuando el acusado A procedió a perseguir a los ladrones a quienes había sorprendido realizando el hecho [85] y éstos aún se encontraban en su territorio cuando se echaron a la fuga haciendo caso omiso a las advertencias de A. El hecho de la fuga en esta situación no suponía la finalización de la agresión; al llevarse la fruta robada ésta, por el contrario, se continuaba...

 

So war aber nach der maßgebenden Auffassung des Tatrichters die Sachlage gestaltet, als der Angeklagte zur Verfolgung der Obstdiebe überging, die er auf frischer Tat betroffen hatte

 

RGSt 55, 85

 

und die sich noch auf seinem Gebiete befanden, als sie sich infolge seines Anrufs und ihrer Beute zur Flucht wendeten. Die Umkehr zur Flucht bedeutete unter diesen Umständen nicht die Aufgabe und Beendigung des Angriffs; durch die Mitnahme des gestohlenen Gutes wurde er vielmehr fortgesetzt. Die Frage der Zulässigkeit von Maßnahmen gewaltsamer Art gegen den mit der Beute fliehenden Dieb war früher in landesgesetzlichen Vorschriften mehrfach besonders und zwar in dem vorstehenden Sinne geregelt; insbesondere waren darin auch Angriffe auf Leib und Leben des Diebes, die zur Erhaltung der Herrschaft über die gestohlene Sache unternommen wurden, ausdrücklich, wenn auch teilweise mit Einschränkungen, zugelassen.

 

Para el Derecho vigente no se encuentra en discusión la permisión de medidas dirigidas a recuperar el botín de los ladrones descubiertos en pleno hecho, sino que, por el contrario, más bien se encuentra reconocido que debe valer como defensa de una agresión persistente; independientemente de quien parta la agresión no se encuentran delimitadas según su forma y dimensión más que se encuentre adecuada a la situación, es decir, que no ocurra más que lo «necesario» para reestablecer el fin permitido. Si ésto es así en cada caso lo tendrá que decidir el Juez del hecho.

 

Für das geltende Recht ist die Zulässigkeit solcher Maßnahmen, die darauf abzielen, dem auf frischer Tat betroffenen Diebe die Beute wieder abzunehmen, nicht bestritten, vielmehr anerkannt, daß sie als Abwehr eines noch fortdauernden Angriffs zu gelten haben; sie sind, gleichviel von wem sie ausgehen, nach Art und Umfang nicht anders beschränkt, als daß sie der äußeren Gestaltung der Sachlage angepasst sein müssen, daß nicht mehr geschieht, als zur Erreichung des erlaubten Zweckes „erforderlich“ ist. Ob das zutrifft, hat der Tatrichter zu entscheiden.

 

Si el Juez llega a la conclusión que el propietario afectado, que no podía alcanzar a los ladrones en su huida, que se encontraba en minoría respecto de aquellos y que tenía que temer, en virtud del lugar, del tiempo y de las circuntancias, el posible uso de violencia contra su persona y que, a pesar del acompañamiento del perro, no iba a poder recuperar la cosa robada, sino que ésto sólo era posible utilizando el arma de fuego, entonces está justificada, por medio de la comprobación de estos hechos, la suposición de que el uso del arma para la defensa fue necesario y que la lesión ocasionada por su uso no es punible.

 

Kommt er, wie es hier ohne erkennbaren Rechtsirrtum geschehen ist, zu der Ansicht, daß der verletzte Eigentümer, der die fliehenden Diebe nicht einzuholen vermochte, der sich einer Mehrheit von solchen gegenüber sah und von ihnen nach Art, Zeit und Umständen gewaltsamen Widerstand zu befürchten hatten, auch unter Verwendung des ihn begleitenden Hundes die gestohlene Sache nicht zu erlangen vermocht hätte, daß vielmehr nur die Verwendung der Schusswaffe dies ermöglichte, so ist durch diese tatsächlichen Nachweise die Annahme gerechtfertigt, dass der Waffengebrauch zur Verteidigung erforderlich war und die Körperverletzung nicht strafbar ist.

 

3. Sólo de forma minoritaria se sostiene la opinión de que la medida de la dimensión de la defensa autorizada no se ha de determinar, únicamente por la gravedad de la agresión y, por los medios que el defensor tenía a su alcance, sino que más bien surge una delimitación en el ejercicio de la legítima defensa según la cual para el manatenimiento de un bien de valor inferior del autorizado no se puede vulnerar un bien de valor superior del agresor. Con esta opinión siempre estaría excluida la legítima defensa respecto de un ladrón si ésta se llevara a cabo por medio de una agresión sobre el cuerpo y la vida de aquel. Por el contrario, sería imposible justificar la exigencia de tal proporcionalidad de los bienes allí donde se debe preservar lo justo frente a lo injusto; no es factible tener que exigirle aquí al defensor que para preservar sus derechos tenga que poner atención en no ocasionarle a su agresor ningún daño que sea valorado con mayor valor que aquel [86] con el que es amezado por esa agresión antijurídica.

 

3. Nur vereinzelt wird die Meinung vertreten, das Maß für den Umfang der Abwehrbefugnisse sei nicht ausschließlich aus der Stärke des Angriffs einerseits und den dem Verteidiger zu Gebote stehenden Abwehrmitteln andererseits zu bestimmen, vielmehr ergebe sich eine Beschränkung in der Ausübung der Notwehr auch daraus, daß zur Erhaltung eines geringfügigen Gutes für den Berechtigten nicht ein wertvolleres Gut des Angreifers geopfert werden dürfe. Damit wäre die Notwehr, sobald sie durch Angriffe auf Leib und Leben geübt werden müßte, dem Diebe gegenüber regelmäßig überhaupt ausgeschlossen. Indes kann eine derartige Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit der Güter unmöglich da gerechtfertigt sein, wo das Recht im Kampf gegen das Unrecht geschützt werden soll; hier dem Verteidiger zuzumuten, bei der Wahrung seiner Rechte darauf zu achten, daß er dem widerrechtlich angreifenden Gegner keine Schaden zufügt, der höher bewertet

 

RGSt 55, 86

 

wird, als der ihm selbst aus dem rechtswidrigen Angriffe drohende, ist nicht angängig.

 

Ciertamente, entonces cuando surja la necesidad para preservar la propiedad y la posesión de cosas de escaso valor pudiéndo poner en peligro la vida o la integridad física del agresor y la decisión de comenzar la lucha dependa de la concepción y del sentimiento de justicia y de cualesquiera otras consideraciones del defensor, quien con frecuencia ve la pérdida de su derecho por peligro para la vida, asumiendo una lucha que también entraña para él un peligro, se verá obligado a soportar el injusto. No es exigible que como presupuesto de la permisión de la legítima defensa quien actúa tenga que llevar a cabo tal comprobación y ponderación de la relación de valores en un momento en que pueda ser necesaria la decisión y una acción rápida.

 

Freilich wird dann, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, zum Schutz von Eigentum und Besitz, vielleicht solchem von ganz geringem Werte, das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Angreifers zu gefährden, die Entschließung zur Aufnahme des Kampfes um ein verhältnismäßig geringfügiges Gut von den sittlichen Anschauungen und dem Billigkeitsempfinden und sonstigen Rücksichten des Verteidigers abhängen, der vielfach den Verlust seines Rechts der Gefährdung von Menschenleben und einem auch für ihn selbst gefahrdrohenden Kampfe vorziehen und das Unrecht erdulden wird. Ihm aber als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Notwehrausübung eine solche Prüfung und Abwägung der Wertverhältnisse in einem Augenblicke zuzumuten, in dem rascher Entschluß und rasches Handeln geboten sein kann, das ist nicht zu fordern.

 

La ley no da ningúna referencia al respecto de que la facultad de defenderse dependa de la proporcionalidad entre los bienes jurídicos que el defensor, por un lado, protege y, por otro lado, amenaza. La ponderación de valores puede que esté justificada allí donde se trate de una disputa de derechos (RGSt 23, 116), pero no allí donde supongan una protección para el injusto y supongan la limitación de la legítima defensa frente a agresiones de bienes de una determinada especie o que dentro de la misma especie de manera tal que la autorización e, inclusive, la medida de la defensa dependan de qué daño se le fuese a causar al agresor antijurídico que provoca la defensa.

 

Auch das Gesetz gibt keinerlei Anhalt dafür, daß die Verhältnismäßigkeit der beiderseitigen Rechtsgüter, die der Verteidiger einerseits schützt und andererseits bedroht, die Befugnis zur Abwehr bedinge. Die Abwägung des Wertes mag da berechtigt sein, wo es sich um einen Widerstreit von Rechten handelt (RGSt. Bd. 23 S. 116), nicht aber da, wo sie dem Unrechte zum Schutz gereichen und eine Einschränkung der Notwehrbefugnisse gegenüber Angriffen auf Güter einer bestimmten Art oder gar innerhalb der Art auf bestimmte Werte bedeuten würde und sonach Zulässigkeit und selbst Maß der Abwehr davon abhängig wäre, welcher Schaden dem widerrechtlich Angreifenden aus der Abwehr erwachen könnte. Ganz ähnlich ist in dem Urteile I 933/10 vom 10. November 1910 g. A. entschieden worden. Die Begründung des Vorentwurfs zum neuen StGB (S. 243) nimmt gleichfalls in diesem Sinne grundsätzlich Stellung, sowohl hinsichtlich der Auslegung des geltenden Rechtes wie hinsichtlich seiner Aufrechterhaltung für die Zukunft. Wenn dort weiter gesagt ist, es werde bei Angriffen auf geringe Güter, denen eine schwere Abwehr entgegengesetzt wird, „in der Regel“ daran fehlen, dass die Verteidigungshandlung zur Abwehr „erforderlich“ ist, so kann daraus nicht Gegenteiliges entnommen werden; mit der Verhältnismäßigkeit von Schaden und Gefahr nach Maßgabe des Wertes der Güter hängt die Zulässigkeit und das Maß der Verteidigung nur insoweit zusammen, also auch der Angreifer regelmäßig um eines geringfügigen Gutes willen einen Kampf nicht aufnehmen wird und von ihm ein Widerstand, der gefährliche Abwehrmittel erfordert, regelmäßig nicht zu erwarten ist. Im übrigen aber kann nur aus der Gestaltung des Einzelfalls, aus der Art und Stärke des Angriffs, nicht aus dem Werte der Güter, entnommen werden, was zur Abwehr erforderlich ist. Auch in den Motiven zum BGB (Bd. 3 S. 112 [113]) wird für die mit § 53 StGB übereinstimmende Vorschrift des § 227 BGB die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit zwischen

 

RGSt 55, 87

 

dem Werte des geschützten Rechtsguts und der Höhe des Schadens, den die Abwehr verursacht, verneint. In dem Schlußsatze der oben angeführten Entscheidung des erkennenden Senats (RGSt. Bd. 23 S. 116) ist allerdings anscheinend die gegenteilige Meinung als berechtigt angedeutet; zu einer Stellungnahme hierzu nötigt indes diese nebenbei erfolgte Äußerung nicht.