1980BVerfG vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

BVerfG vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

Parallelfundstellen:

BVerfGE 54, 143

NJW 1980, 2572

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.1980 (2 BvR 854/79)

GG Art 2 Abs 1

 

1. Zur Verfassungsmäßigkeit eines ortsrechtlichen Taubenfütterungsverbotes.

Aus den Gründen:

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1. Die Verwerfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde läßt keinen Verfassungsverstoß erkennen. Da weder die Art 19 Abs 4, 103 Abs 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug gewährleisten (BVerfGE 28, 21 (36)), ist die Regelung der §§ 79 Abs 1, 80 Abs 1 OWiG verfassungsrechtlich unbedenklich und die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur daraufhin überprüfbar, ob das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs 1 OWiG willkürlich verneint worden ist. Das ist nicht der Fall. Aus der Tatsache, daß bereits vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts das von der Beschwerdeführerin näher bezeichnete Verfahren beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängig war, ergab sich weder ein Zulassungsgrund im Sinne des § 80 Abs 1 OWiG, noch die Verpflichtung des Oberlandesgerichts, das Bußgeldverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auszusetzen. Dessen Entscheidung war für die Anwendung und Auslegung der ortsrechtlichen Vorschriften der Stadt M., die auf nordrhein-westfälischem Landesrecht beruhen, weder vorgreiflich noch rechtlich bindend.

 

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2. Die Bestimmung des § 3 Abs 4 der Straßenverordnung und Anlagenverordnung der Stadt M. verstößt nicht gegen Art 2 Abs 1 GG oder sonstiges Verfassungsrecht.

 

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El derecho fundamental del artículo 2 aparte 1 de la Ley Fundamental garantiza la libertad genera de actuación en sentido amplio (BVerfGE 6, 32 (36)), pero tal derecho se encuentra sin embargo desde un principio bajo la reserva del órden jurídico conforme a la Constitución (BVerfGE 34, 384 (395)). Limitaciones de la libertad general de actuación que derivan de dispociones formal y materialmente conformes a la Costitución no infringen por tanto el artículo 2 aparte 1 de la Ley Fundamental (BVerfGE 34, 369 (378, 379)).ê Das gilt auch für Landesrecht (vgl BVerfGE 7, 111 (119); 41, 88 (116)) und ebenso für Vorschriften ortsrechtlicher Verordnungen, denen die angegriffene Bestimmung zuzurechnen ist.

 

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Die Regelung des § 3 Abs 4 der Straßenverordnung und Anlagenverordnung der Stadt M. (im folgenden kurz: Verordnung) steht formell wie materiell mit dem Grundgesetz in Einklang.

 

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a) Sie beruht auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift des § 29 des Gesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) des Landes Nordrhein-Westfalen, die als landesgesetzliche Bestimmung nicht unmittelbar an Art 80 Abs 1 GG zu messen ist, entspricht den Anforderungen, die nach rechtsstaatlich-demokratischen Grundsätzen, insbesondere nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung, an gesetzliche Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zu stellen sind. Die Verwendung der polizeirechtlichen Generalklausel ist unter diesem verfassungsrechtlichen Aspekt unbedenklich, weil sie in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt ist (vgl BVerfGE 14, 245 (253); OVG Lüneburg, OVGE 11, 292 (294)).

 

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b) El parágrafo 3 aparte 4 del Reglamento no excede del marco de la habilitación legislativa. Mientras que el Reglamento ha sido dictado con la finalidad de preservar la seguridad y el orden “en las calles y en edificaciones”, así como en los predios circunvecinos (ver título), el parágrafo 3 del Reglamento regula, de acuerdo con su título, una parte especial de de la prevención de peligros, a través de la prohibición de conductas contrarias a la higiene. Tales prohibiciones tienen por finalidad preservar la limpieza de vías y de espacios libres, pero también tienen por objeto evitar peligros para la propiedad(…)   Während die Verordnung insgesamt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung "auf den Straßen und in den Anlagen" und auf den diesen angrenzenden Grundstücken erlassen wurde (vgl. Überschrift), regelt der § 3 der Verordnung nach seiner Überschrift einen besonderen Teil der Gefahrenabwehr durch Verunreinigungsverbote. Diese Verunreinigungsverbote zielen darauf ab, die Reinlichkeit von Straßen und Anlagen zu schützen, sind aber auch darauf gerichtet, Gefahren für das Eigentum zu verhüten. Das folgt deutlich aus einer Gegenüberstellung von § 3 Abs 1 und § 3 Abs 3 der Verordnung. In diesem Zusammenhang ist auch das in  § 3 Abs 4 der Verordnung geregelte Taubenfütterungsverbot einzuordnen. Auch durch dieses Verbot soll mithin die öffentliche Reinlichkeit geschützt und sollen Schäden am Eigentum verhindert werden. Die öffentliche Reinlichkeit ist als Schutzgut im Sinne des § 29 OBG anzusehen. Tal previsión tiene por finalidad la prevención de peligros tanto para el tránsito – como en el caso de las aceras – así como para la salud. Ihre Gewährleistung dient der Verhinderung von Gefährdungen sowohl für die Verkehrssicherheit - etwa auf Gehsteigen - als auch für die Gesundheit. Auch die Gefahr für öffentliches oder privates Eigentum stellt zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, soweit die Abwehr dieser Gefahr im öffentlichen Interesse liegt. Der Erlaß einer auf § 29 OBG gestützten Verordnung setzt voraus, daß für die darin geschützten Rechtsgüter eine potentielle Gefahr besteht, deren Verwirklichung durch Eintritt des Schadens als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden kann (vgl Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 8. Aufl, S 272f). Bei dem in § 3 Abs 4 der Verordnung geregelten Taubenfütterungsverbot ist dabei nicht nur auf die durch die Fütterungshandlung selbst und unmittelbar hervorgerufene Verunreinigung abzustellen. Die nach § 3 der Verordnung zu verhindernde Verunreinigung ist vielmehr in der Verunreinigung durch die Tauben selbst zu sehen. Dies verdeutlicht auch die Stellungnahme der Stadt M., nach der die starken Verunreinigungen von Straßen, Gehwegen, Hausfassaden, parkenden Fahrzeugen usw durch die Tauben selbst den Anlaß für den Erlaß des Fütterungsverbotes gegeben haben. Eine solche Verunreinigung bildet, soweit sie nicht als völlig unerheblich anzusehen ist, eine Gefahr für die öffentliche Reinlichkeit und das Eigentum an den von der Verschmutzung betroffenen Grundstücken und Sachen. Auch soweit der Verordnungsgeber zur Verhinderung der Verunreinigung durch Tauben an das Füttern der Tiere angeknüpft hat, ist die Ermächtigungsgrundlage des § 29 OBG nicht überschritten. Eine ursächliche Verknüpfung zwischen der Fütterung der Tauben und der Gefahr einer nicht unerheblichen Verschmutzung durch die Tauben gerade bei Fütterungen auf Straßen und Anlagen ist nicht auszuschließen, sondern naheliegend.

 

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c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kollidiert § 3 Abs 4 der Verordnung auch nicht mit sonstigem Landesrecht oder Bundesrecht. Ob etwas anderes im Hinblick auf evtl Vergiftungen von Tauben und Wildtauben gilt, ist hier nicht zu entscheiden.

 

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d) Die Vorschrift des § 3 Abs 4 der Verordnung verstößt auch nicht gegen sonstige Verfassungsbestimmungen, noch gegen allgemeine Verfassungsgrundsätze. La libertad general de actuación consagrada en el artículo 2 aparte 1 de la Ley Fundamental también comprende la actividad de aimentar a las palomas en las calles e instalaciones, como una forma de exteriorizar el amor por los animales. En todo caso, esta forma de la libertad general de actuación no puede considerarse parte del núcleo de protección absoluta de la vida privada, que se encuentra excluido del ámbito de intervencón del Poder Público (BVerfGE 6, 32 (41); 32, 373 (378f); 35, 35 (39); 38, 312 (320)). Si no se encuentra afectado el ámbito inviolable de la vida privada, todo individuo, como parte de un comunidad y sujeto a la misma, debe tolerar las medidas asumidas por el Estado, que se producen en interés superior de la colectividad y en estricta sujeción al principio de proporcionalidad (BVerfGE 32, 373 (379); 35, 35 (39); 38, 312 (321)).

 

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Die Vorschrift des § 3 Abs 4 der Verordnung wahrt diesen Rahmen. Verwilderte Tauben können, wo sie in großen Scharen auftreten, nicht nur Schäden an Gebäuden verursachen, sondern auch durch Verunreinigungen zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen (vgl Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1979 - Vf 33-VII-78 mit weiteren Nachweisen). Nach der Stellungnahme der Stadt M. haben verwilderte Haustauben und Wildtauben starke Verschmutzungen der Gehwege und Straßen, sowie Schäden an Hausfassaden, Dachabdeckungen und Dachrinnen, an parkenden Fahrzeugen, Grabmalen und anderen Gegenständen herbeigeführt. In Anbetracht solcher durch Tauben ausgelöster Beeinträchtigungen ist von einem erheblichen Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung dieser Beeinträchtigungen auszugehen. Das zur Erreichung dieses Zwecks in § 3 Abs 4 der Verordnung gewählte Mittel des Fütterungsverbots auf Straßen und Anlagen im Stadtgebiet M. stellt demgegenüber einen nur sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der Ausübung von Tierliebe dar. Das insoweit überwiegende Interesse der Allgemeinheit rechtfertigt diesen Eingriff, der sich überdies als das mildeste Mittel zur Verminderung der durch Tauben ausgelösten Beeinträchtigungen darstellt. Auf das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Problem der Vergiftung von Tauben kommt es insoweit nicht an, da die Vergiftungen nicht notwendige und zwingende Folge eines Fütterungsverbotes sind. Die Untauglichkeit eines Fütterungsverbotes für den erstrebten Zweck der Verminderung der durch Tauben verursachten Beeinträchtigungen ist nicht evident. Das Mittel des Fütterungsverbotes erscheint nicht schlechthin ungeeignet. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, daß bereits das Fütterungsverbot zu einer Abwanderung der Tauben oder aber einer Verminderung der Taubenzahl und damit zu einer Verringerung der Verunreinigungen von Straßen und Anlagen durch Tauben führt.

 

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3. Gegen die Bestimmung des § 24 der Verordnung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.