Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 23.05.1980 (2 BvR 854/79)
GG Art 2 Abs 1
|
|
1. Zur Verfassungsmäßigkeit eines ortsrechtlichen
Taubenfütterungsverbotes. |
Aus den Gründen:
|
2 |
2. Die Bestimmung des § 3 Abs 4 der
Straßenverordnung und Anlagenverordnung der Stadt M. verstößt nicht gegen Art
2 Abs 1 GG oder sonstiges Verfassungsrecht. |
|
3 |
El derecho
fundamental del artículo 2 aparte 1 de la Ley Fundamental garantiza la
libertad genera de actuación en sentido amplio (BVerfGE 6,
32 (36)), pero tal derecho se encuentra sin embargo desde un principio bajo
la reserva del órden jurídico conforme a la Constitución (BVerfGE
34, 384 (395)). Limitaciones de la libertad general de actuación que derivan
de dispociones formal y materialmente conformes a la Costitución no infringen
por tanto el artículo 2 aparte 1 de la Ley Fundamental (BVerfGE
34, 369 (378, 379)).ê Das gilt auch für Landesrecht (vgl BVerfGE 7, 111
(119); 41, 88 (116)) und ebenso für Vorschriften ortsrechtlicher
Verordnungen, denen die angegriffene Bestimmung zuzurechnen ist. |
|
4 |
Die Regelung des § 3 Abs 4 der
Straßenverordnung und Anlagenverordnung der Stadt M. (im folgenden kurz: Verordnung)
steht formell wie materiell mit dem Grundgesetz in Einklang. |
|
6 |
b) El parágrafo 3
aparte 4 del Reglamento no excede del marco de la habilitación legislativa. Mientras que el Reglamento ha
sido dictado con la finalidad de preservar la seguridad y el orden “en las
calles y en edificaciones”, así como en los predios circunvecinos (ver
título), el parágrafo 3 del Reglamento regula, de acuerdo con su título, una
parte especial de de la prevención de peligros, a través de la prohibición de
conductas contrarias a la higiene. Tales prohibiciones tienen por finalidad
preservar la limpieza de vías y de espacios libres, pero también tienen por
objeto evitar peligros para la propiedad(…) Während die
Verordnung insgesamt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
"auf den Straßen und in den Anlagen" und auf den diesen
angrenzenden Grundstücken erlassen wurde (vgl. Überschrift), regelt
der §
3 der Verordnung nach seiner Überschrift einen besonderen Teil der
Gefahrenabwehr durch Verunreinigungsverbote. Diese Verunreinigungsverbote
zielen darauf ab, die Reinlichkeit von Straßen und Anlagen zu schützen, sind
aber auch darauf gerichtet, Gefahren für das Eigentum zu verhüten. Das folgt
deutlich aus einer Gegenüberstellung von § 3 Abs 1 und §
3 Abs 3 der Verordnung. In diesem Zusammenhang ist auch das in § 3 Abs 4 der Verordnung
geregelte Taubenfütterungsverbot einzuordnen. Auch durch dieses Verbot soll
mithin die öffentliche Reinlichkeit geschützt und sollen Schäden am Eigentum
verhindert werden. Die öffentliche Reinlichkeit ist als Schutzgut im Sinne
des §
29 OBG anzusehen. Tal previsión tiene por finalidad la prevención de
peligros tanto para el tránsito – como en el caso de las aceras – así como
para la salud. Ihre Gewährleistung dient der Verhinderung von
Gefährdungen sowohl für die Verkehrssicherheit - etwa auf Gehsteigen - als
auch für die Gesundheit. Auch die Gefahr für öffentliches oder privates
Eigentum stellt zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar,
soweit die Abwehr dieser Gefahr im öffentlichen Interesse liegt. Der Erlaß
einer auf § 29 OBG gestützten
Verordnung setzt voraus, daß für die darin geschützten Rechtsgüter eine
potentielle Gefahr besteht, deren Verwirklichung durch Eintritt des Schadens
als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden kann (vgl
Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 8. Aufl, S 272f). Bei dem in § 3 Abs 4 der
Verordnung geregelten Taubenfütterungsverbot ist dabei nicht nur auf die
durch die Fütterungshandlung selbst und unmittelbar hervorgerufene
Verunreinigung abzustellen. Die nach § 3 der
Verordnung zu verhindernde Verunreinigung ist vielmehr in der Verunreinigung
durch die Tauben selbst zu sehen. Dies verdeutlicht auch die Stellungnahme
der Stadt M., nach der die starken Verunreinigungen von Straßen, Gehwegen,
Hausfassaden, parkenden Fahrzeugen usw durch die Tauben selbst den Anlaß für
den Erlaß des Fütterungsverbotes gegeben haben. Eine solche Verunreinigung
bildet, soweit sie nicht als völlig unerheblich anzusehen ist, eine Gefahr
für die öffentliche Reinlichkeit und das Eigentum an den von der
Verschmutzung betroffenen Grundstücken und Sachen. Auch soweit der
Verordnungsgeber zur Verhinderung der Verunreinigung durch Tauben an das
Füttern der Tiere angeknüpft hat, ist die Ermächtigungsgrundlage des § 29 OBG nicht überschritten. Eine ursächliche Verknüpfung zwischen
der Fütterung der Tauben und der Gefahr einer nicht unerheblichen
Verschmutzung durch die Tauben gerade bei Fütterungen auf Straßen und Anlagen
ist nicht auszuschließen, sondern naheliegend. |
|
7 |
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kollidiert § 3
Abs 4 der Verordnung auch nicht mit sonstigem Landesrecht oder Bundesrecht. Ob etwas anderes im Hinblick auf evtl
Vergiftungen von Tauben und Wildtauben gilt, ist hier nicht zu entscheiden. |
|
9 |
Die Vorschrift des § 3 Abs 4 der
Verordnung wahrt diesen Rahmen. Verwilderte Tauben können, wo sie in großen Scharen
auftreten, nicht nur Schäden an Gebäuden verursachen, sondern auch durch
Verunreinigungen zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen (vgl
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1979 - Vf
33-VII-78 mit weiteren Nachweisen). Nach der Stellungnahme der Stadt M. haben
verwilderte Haustauben und Wildtauben starke Verschmutzungen der Gehwege und
Straßen, sowie Schäden an Hausfassaden, Dachabdeckungen und Dachrinnen, an
parkenden Fahrzeugen, Grabmalen und anderen Gegenständen herbeigeführt. In
Anbetracht solcher durch Tauben ausgelöster Beeinträchtigungen ist von einem
erheblichen Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung dieser
Beeinträchtigungen auszugehen. Das zur Erreichung dieses Zwecks in § 3 Abs 4 der Verordnung
gewählte Mittel des Fütterungsverbots auf Straßen und Anlagen im Stadtgebiet
M. stellt demgegenüber einen nur sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der
Ausübung von Tierliebe dar. Das insoweit überwiegende Interesse der
Allgemeinheit rechtfertigt diesen Eingriff, der sich überdies als das
mildeste Mittel zur Verminderung der durch Tauben ausgelösten
Beeinträchtigungen darstellt. Auf das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Problem der
Vergiftung von Tauben kommt es insoweit nicht an, da die Vergiftungen nicht
notwendige und zwingende Folge eines Fütterungsverbotes sind. Die Untauglichkeit eines
Fütterungsverbotes für den erstrebten Zweck der Verminderung der durch Tauben
verursachten Beeinträchtigungen ist nicht evident. Das Mittel des Fütterungsverbotes
erscheint nicht schlechthin ungeeignet. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen
werden, daß bereits das Fütterungsverbot zu einer Abwanderung der Tauben oder
aber einer Verminderung der Taubenzahl und damit zu einer Verringerung der
Verunreinigungen von Straßen und Anlagen durch Tauben führt. |
|
10 |
3. Gegen die Bestimmung des § 24 der Verordnung
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. |
|
11 |
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |