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BVerfGE 90, 145 - Cannabis |
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1. a) El uso de drogas se encuentra sujeto a
las limitaciones del derecho al libre desenvolvimiento de la personalidad,
consagrado en el aparte 1 del artículo 2 de la Ley Fudamental. No exite un
"derecho al consumo de drogas" fuera de tales límites. |
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b) La constitucionalidad de las disposiciones
penales de la Ley de Estupefacientes, que amenazan con la imposición de una
sanción a el uso ilícito de los productos del cannabis, deben ser analizadas
de acuerdo con los parámetos establecidos por el aparte 1 del artículo 2 de
la Ley Fudamental(derecho al libre desenvolvimiento de la personalidad), y en
lo que atañe a la sanción de privación de libertad, en base al artículo 2,
apartado 2 frase 2 Ley Fundamental (derecho a la libertad personal). |
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2. a) Al Legislador corresponde un amplio
ámbito de evaluación en el enjuiciamiento sobre los subprincipios de
proporcionalidad, referidos a la idonedad y necesidad del medio escogido para
alcanzar el fin perseguido, así como la valoración y pronóstico de los
peligros que amenazan al individuo o a la colectividad, lo cual sólo puede
ser revisado por el Tribunal Federal Constitucional en forma limitada |
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b) En la ponderación entre la gravedad de la
intervención del Estado y el peso y la urgencia de los motivos que la
justifican debe respetarse el principio de razonabilidad para el destinatario
de la prohibición (prohibición d exceso o proporcionalidad en sentido
estricto). El análisis de estos parámetros puede conducir a que un medio en
sí idóneo y necesario, no sea aplicable, por cuanto la afectación de los
derechos fundamentales que de allí deriva excede claramente la importancia de
los bienes jurídicos protegidos, por lo que la imposición de la medida
parecería excesiva. |
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3. Las disposiciones penales de la Ley de
Estupefacientes amenaza con imponer una sanción a determinadas conductas, que
exclusivamente suponen el consumo personal y ocasional de pequeñas dosis de
derivados del cannabis y no se encuentran vinculados a una amenaza para
terceras personas, no infringen el principio de prohibición de exceso, en
razón de que el Legislador ha habilitado a los órganos de administración de
justicia a ser consecuentes con la reducida contrariedad a derecho y
culpabilidad del acto, a través de la exoneración de la sanción (§ 29 aparte
5 Ley de Estupefacientes BtMG) o a través del desistimiento de la persecución
penal (vgl. §§ 153 ff StPO, § 31a BtMG). En estos casos los órganos de
administración de justicia tendrán que desistir de la persecución penal, en
principio, en los casos previstos en el parágrafo 31a BtMG. |
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4. El principio de igualdad
no exige, dar el mismo trato autorizatorio o prohibitivo a todas las drogas
potencialmente causen daños similares. El legislador podía regular en forma
distinta el consumo de productos de cannabis por una parte y el consumo de la
nicotina, alcohol, por otra parte. |
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de la Segunda Sala, del 9 de marzo, 1994 |
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-- 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92
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in den Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen
Prüfung, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative abgeben) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anlage I (Cannabisharz - Haschisch -) BtMG vom
28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681; ber. S. 1187) mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1
(Gleichbehandlungsgrundsatz) des Grundgesetzes vereinbar ist ... ... |
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Entscheidungsformel: |
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1. Die Vorlage des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 19. Oktober 1992 ist unzulässig, soweit sie die Strafrahmen des § 29
Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der bis zum
21. September 1992 geltenden Fassung sowie des § 30 Absatz 1 Nummer 4 des
Betäubungsmittelgesetzes zur verfassungsrechtlichen Prüfung stellt. |
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2. § 29 Absatz 1 S. 1 Nummer 1 des
Betäubungsmittelgesetzes vom
28. Juli 1981 (Bundesgesetzbl. I Seite 681, 1187), soweit er das
Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten
ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht; |
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§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Betäubungsmittelgesetzes, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit
Strafe bedroht; |
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§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 des Betäubungsmittelgesetzes,
soweit er die unerlaubte Durchfuhr von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht; |
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§ 29 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nummer 4 des
Betäubungsmittelgesetzes in der bis zum 21. September 1992 geltenden Fassung sowie
§ 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit die Vorschriften
das Handeltreiben mit und die Einfuhr von Cannabisprodukten betreffen und
Gegenstand einer zulässigen Vorlage sind, |
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sind mit dem Grundgesetz vereinbar. |
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3.
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. |
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Los procesos que dan
origen a la presente resolución y que aquí se deciden en forma conjunta, se relacionan
con la interrogante de si las disposiciones penales de la Ley sobre
Estupefacientes, en tanto que penalizan diferentes formas del comercio ilegal
de productos de cannabis, son compatibles con la Ley Fundamental. |
1.
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I. |
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Das
- mehrfach geänderte - Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
(Betäubungsmittelgesetz - BtMG) vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, berichtigt S. 1187)
unterstellt den Verkehr mit Betäubungsmitteln nach näherer Maßgabe der §§ 3
bis 28 umfassender staatlicher Kontrolle. Grundsätzlich bedarf jeglicher
Umgang mit Betäubungsmitteln einer behördlichen Erlaubnis (§ 3 des Gesetzes)
und ist ohne diese verboten. Die behördliche Erlaubnis grenzt - zusammen mit
den gesetzlichen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht - den legalen und den
illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln von einander ab. Die von dem Gesetz
erfaßten Betäubungsmittel sind nach dem Enumerationsprinzip bestimmt: Es sind
die in den Anlagen I bis III des Gesetzes aufgeführten Stoffe und
Zubereitungen (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes). Das Gesetz
unterscheidet dabei nicht verkehrsfähige (Anlage I), verkehrsfähige, aber
nicht verschreibungsfähige (Anlage II) sowie verkehrsfähige und
verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III). Für den Umgang mit den in
Anlage I bezeichneten nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln kann eine
Erlaubnis nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im
öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden (§ 3 Abs. 2 des
Gesetzes). Zu den in Anlage I aufgeführten Betäubungsmitteln gehören: |
2.
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Cannabis, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis
(Marihuana) gehörenden Pflanzen - ausgenommen |
3.
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a) deren Samen, |
4.
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b) wenn sie als Schutzstreifen
bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden oder |
5.
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c) wenn der Verkehr mit
ihnen (ausgenommen der Anbau) zur Gewinnung oder Verarbeitung der Fasern für
gewerbliche Zwecke dient -, |
6.
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Cannabisharz, das
abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis (Haschisch) gehörenden Pflanzen, |
7.
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Tetrahydrocan-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-tentylbenzo(c)chronabinol
(THC)mentol (der in Marihuana und Haschisch enthaltene rauscherzeugende
Wirkstoff). |
8.
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Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln
wird durch die Strafvorschriften der §§ 29 ff. BtMG in umfassender Weise mit
Strafe bedroht. In der vor dem 28. Februar 1994 zuletzt gültigen Fassung lauten
die Vorschriften, soweit sie für die vorliegenden Verfahren von Bedeutung
sind, wie folgt: |
9.
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10.
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(1) Mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer |
11.
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1. Betäubungsmittel ohne
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in
den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, |
12.
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2. ... |
13.
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3. Betäubungsmittel besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach §
3 Abs. 1 erlangt zu haben, |
14.
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4. ... |
15.
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5. entgegen § 11 Abs. 1
Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, ... |
16.
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§ 29a Straftaten |
17.
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(1) Mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer |
18.
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1. ... |
19.
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2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt
oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt
zu haben. |
20.
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(2) In minder schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
21.
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§ 30 Straftaten |
22.
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(1) Mit Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer ... |
23.
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4. Betäubungsmittel in
nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt. |
24.
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(2) In minder schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." |
25.
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Bis zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
durch das am 22. September 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des illegalen
Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten
Kriminalität vom 15. Juli 1992 - OrgKG - (BGBl. I S. 1302) betrug die in § 29
Abs. 1 BtMG angedrohte Höchststrafe nur vier Jahre. Außerdem galt anstelle
des durch das Gesetz vom 15. Juli 1992 neu geschaffenen § 29a BtMG für das
unerlaubte Handeltreiben mit nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln noch § 29 Abs. 3 Sätze 1 und
2 Nr. 4 BtMG a.F. Diese Vorschrift hatte folgenden Wortlaut: |
26.
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"(3) In besonders schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
27.
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1. bis 3. ... |
28.
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4. mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder
abgibt." |
29.
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Durch das am 28. Februar 1994 in Kraft
getretene (Bekanntmachung vom 23. Februar 1994, BGBl. I S. 342) Gesetz vom 2.
August 1993 zur Ausführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20.
Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen - Ausführungsgesetz Suchtstoffübereinkommen 1988 - (BGBl. I S. 1407)
wurden in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG die Wörter "ohne Erlaubnis nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1" durch das Wort "unerlaubt" und in § 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 BtMG die Wörter "ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach
§ 3 Abs. 1 erlangt zu haben" durch die Wörter "ohne zugleich im
Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein" ersetzt. |
30.
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II. |
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Den
Verfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde: |
31.
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1.
Das Vorlageverfahren 2 BvL 43/92: |
32.
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a) Die Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde
durch Urteil des Amtsgerichts Lübeck - Strafrichter - vom 1. Oktober 1990
wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I) zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des
Amtsgerichts besuchte die Angeklagte am 17. April 1990 in der
Justizvollzugsanstalt Lübeck ihren Ehemann, der sich wegen des Vorwurfs,
gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, in Untersuchungshaft
befand. Bei der Begrüßung umarmte die Angeklagte ihren Ehemann und übergab
ihm dabei ein Briefchen mit 1,12 Gramm Haschisch. |
33.
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Die Angeklagte legte gegen dieses Urteil unter
Beschränkung auf das Strafmaß Berufung ein. |
34.
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b) Die für das Berufungsverfahren zuständige
Strafkammer des Landgerichts Lübeck sieht sich an einer Bestrafung der
Angeklagten gehindert; sie ist der Überzeugung, die hier einschlägigen
Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes seien verfassungswidrig, eine
verfassungskonforme Auslegung komme nicht in Betracht. Sie hat das Verfahren
ausgesetzt und die Sache mit einem umfangreich begründeten Beschluß dem
Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt, ob §
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Handlungsalternative Abgabe) in Verbindung mit §
1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Haschisch) mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
ist. |
35.
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b 1) Die Strafkammer ist der Auffassung, die
Aufnahme der Cannabisprodukte in die Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG verstoße
gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil dort Alkohol und Nikotin
nicht aufgeführt seien. |
36.
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Nach den Ausführungen der von der Kammer
gehörten Sachverständigen und unter Berücksichtigung vielfältiger Literatur
stehe fest, daß Alkohol und Nikotin sowohl für den Einzelnen als auch
gesamtgesellschaftlich evident gefährlicher seien als Cannabisprodukte.
Übermäßiger Alkoholkonsum könne beim Einzelnen zu schweren physischen und
psychischen Schäden führen; seine schädlichen Folgen für die Gesellschaft
seien beträchtlich. |
37.
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Demgegenüber seien die individuellen und gesellschaftlichen
Auswirkungen des Cannabiskonsums gering. |
38.
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Es sei nicht nachgewiesen, daß der Konsum von
Cannabis physische Schäden relevanten Umfangs hervorrufe. Zwar könne das Rauchen
von Cannabis zu Lungenschäden führen. Diese seien aber im Vergleich mit dem
Schaden, der durch das Rauchen von Tabakwaren verursacht werde, eher
zweitrangig und stellten, da Haschisch auch in anderer Weise konsumiert
werden könne, kein spezifisches Risiko des Cannabiskonsums dar. Eine tödliche
Dosis des Betäubungsmittels sei nicht bekannt. Der Genuß von Cannabis könne
nicht einmal eine körperliche Abhängigkeit hervorrufen. Es gebe derzeit auch keinen Beweis für den Abbau
cerebraler Funktionen und Intelligenzleistungen durch chronischen
Cannabisgebrauch. Deshalb seien auch die psychischen Folgen des
Cannabiskonsums als gering einzustufen. Das sogenannte "amotivationale
Syndrom" sei keine spezifische Folge des Cannabiskonsums. Allenfalls bestehe
die Möglichkeit, daß der Genuß des Betäubungsmittels zu einer leichten
psychischen Abhängigkeit führe. Die gesellschaftlichen Auswirkungen blieben
hinter denen des Alkoholgenusses zurück. Insbesondere hätten die von der
Strafkammer eingeholten Sachverständigengutachten ergeben, daß Haschisch
keine Einstiegsdroge für härtere Drogen sei und auch keine
Schrittmacherfunktion entfalte. |
39.
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Bei zusammenfassender Bewertung der
getroffenen Feststellungen seien sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung
von Alkohol und Cannabisprodukten schlechterdings nicht mehr erkennbar. Diese
verstoße gegen das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl. Dabei sei besonders zu
berücksichtigen, daß die willkürliche Differenzierung zu unterschiedlicher
Strafbarkeit führe. Da Strafnormen die "ultima ratio" im
Instrumentarium des Gesetzgebers darstellten, sei aus verfassungsrechtlicher
Sicht ein besonders strenger Maßstab an die Gründe zu legen, die den
Gesetzgeber zur Ungleichbehandlung veranlaßten. Der Gesetzgeber habe seine
Einschätzungen und Prognosen, die er dem Erlaß eines Gesetzes zugrunde gelegt
habe, fortlaufend zu überprüfen und das Gesetz gegebenenfalls geänderten
Erkenntnissen anzupassen. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen, die
sich die Strafkammer zu eigen mache, könnten die Einschätzungen, Bewertungen
und Prognosen, mit denen der Gesetzgeber die Strafbarkeit des Cannabiskonsums
begründet habe, nicht mehr aufrechterhalten werden. |
40.
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Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich
auch nicht mit dem Hinweis verneinen, daß es keine Gleichbehandlung im
Unrecht gebe. Es stelle im verfassungsrechtlichen Sinn kein
"Unrecht" dar, wenn der Gesetzgeber darauf verzichte, den Umgang
mit Alkohol durch ein strafbewehrtes Verbot zu kontrollieren. Unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten könne daher nicht argumentiert werden, wenn der Gesetzgeber
schon eine so gefährliche Droge wie Alkohol zulasse, so sei er nicht
gezwungen, weitere gefährliche Drogen gleichfalls freizugeben. Art. 3 Abs. 1
GG setze dem politischen Gestaltungsermessen des Gesetzgebers Grenzen. |
41.
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b 2) Die Strafbarkeit der Abgabe von
Cannabisprodukten, die dem Eigenkonsum dienen, sei auch unvereinbar mit Art.
2 Abs. 1 GG. Zu den grundlegenden Elementen menschlicher Selbstbestimmung
gehöre die verantwortliche Entscheidung darüber, welche Nahrungs-, Genuß- und
Rauschmittel der Bürger zu sich nehme. Der Rausch gehöre zu den fundamentalen
Bedürfnissen des Menschen. Das "Recht auf Rausch" sei daher durch
Art. 2 Abs. 1 GG als zentraler Sektor menschlicher Selbstbestimmung
geschützt; der Staat dürfe es nur dann einschränken, wenn dies durch eine der
Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt sei. Vorliegend komme als Schranke nur
die verfassungsmäßige Ordnung in Betracht. Die hier maßgeblichen Vorschriften
des Betäubungsmittelgesetzes gehörten indessen nicht zur verfassungsmäßigen
Ordnung. |
42.
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Das strafbewehrte Verbot der Abgabe von Haschisch
zum Eigenkonsum stehe mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang. Dieses
verlange, daß der Einzelne vor unnötigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt
bewahrt bleibe. Je mehr der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungen der
menschlichen Handlungsfreiheit berühre, desto sorgfältiger müßten die zu
seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen
Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden. Grundrechte dürften nur unter
strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden. Dabei
sei ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, wenn sich der Gesetzgeber zur
Durchsetzung des von ihm erstrebten Verbots der "ultima ratio"
einer Strafnorm bediene. Diesem Maßstab genüge das Betäubungsmittelgesetz
zumindest insoweit nicht, als es Handlungen unter Strafe stelle, die im
Einzelfall darauf abzielten, Eigen- oder Fremdkonsum in geringem Umfang zu
ermöglichen. Die dem Gesetz zugrundeliegende Einschätzung des Gesetzgebers,
Cannabisprodukte seien individuell und gesellschaftlich gefährlich und
eröffneten den Weg in die Welt der Rauschgifte, sei nicht mehr haltbar.
Unabhängig davon sei es nicht gelungen, den Umgang mit Cannabisprodukten
durch den Einsatz des Strafrechts wirksam zu kontrollieren. Das Mittel des Strafrechts sei
ungeeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Die Bestrafung von
Cannabiskonsumenten sei diesem Ziel sogar abträglich und dazu angetan, die
Anzahl der Konsumenten zu erhöhen. Sowohl in den Niederlanden als auch in
Italien und in manchen Staaten der USA habe die faktische Entkriminalisierung
des Besitzes und Konsums von Cannabisprodukten zu einer Verringerung des
Konsums geführt. Die Strafandrohung sei auch nicht erforderlich, um den
Umgang mit Cannabisprodukten zu regulieren. Im Hinblick auf deren verhältnismäßig
geringe Gefährlichkeit reiche eine entsprechende Aufklärung als weniger
einschneidende Maßnahme aus. In jedem Fall stehe die Strafbarkeit derjenigen,
die Cannabisprodukte ausschließlich zum Eigenkonsum erwerben oder besitzen
oder die Cannabis in einer Menge abgeben, die lediglich dem Eigenkonsum
diene, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des
hier berührten Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. |
43.
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Es verstoße ferner gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daß der Gesetzgeber "weiche" und
"harte" Drogen auf eine Stufe stelle, obwohl unter dem
Gesichtspunkt der Gefährlichkeit eine unterschiedliche Behandlung
offensichtlich geboten sei. |
44.
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Ebenso sei es unverhältnismäßig, daß der Gesetzgeber
es unterlassen habe, zwischen verschiedenen Handlungsalternativen, die eine
Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz begründeten, zu differenzieren.
Unter Berücksichtigung der nur geringen Gefährlichkeit der Cannabisprodukte
dürften der bloße Besitz einer Konsumeinheit des Betäubungsmittels oder
Handlungen, die - wie vorliegend - lediglich darauf abzielten, einem anderen
ohne Gewinnerzielungsabsicht den Besitz an einer einzigen Konsumeinheit zu
verschaffen, nicht in gleicher Weise mit Strafe bedroht werden wie das
Handeltreiben mit größeren Mengen oder deren Einfuhr. |
45.
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b 3) Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
liege vor, weil der Bürger, der sich in Ausübung seines grundrechtlich
geschützten "Rechts auf Rausch" berauschen wolle, durch das
strafrechtliche Verbot, Cannabisprodukte zum Eigenverbrauch zu erwerben oder
zu erlangen, in die gesundheitsschädlichere Alternative, nämlich den nicht strafbaren Alkoholkonsum gezwungen
werde. Es sei mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht zu
vereinbaren, daß der Gesetzgeber dem Rauschwilligen bei Strafandrohung
untersage, das für seine Gesundheit erheblich weniger schädliche Rauschmittel
zu nehmen. |
46.
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Die im vorliegenden Fall einschlägigen
Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ließen keine verfassungskonforme
Auslegung zu. Sie ermöglichten nämlich keine Auslegung, die zur Straffreiheit
der Angeklagten führe. |
47.
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2.
Das Vorlageverfahren 2 BvL 51/92: |
48.
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a) Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde
durch Urteil des Amtsgerichts Holzminden - Strafrichter - vom 16. Januar 1992
wegen unerlaubten Erwerbs von Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I) zu einer Geldstrafe von
25 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt. Nach den Feststellungen des
Amtsgerichts erwarb der Angeklagte zumindest einmal ein Rauchpeace Haschisch
zu einem Kaufpreis zwischen 50 und 60,- DM zum Eigenverbrauch. |
49.
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Der Angeklagte hat dieses Urteil mit der
Berufung angefochten. |
50.
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b) Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts
Hildesheim ist aufgrund der Berufungshauptverhandlung vom 30. Juni 1992 zu
denselben Feststellungen wie das Amtsgericht gelangt und würde den
Schuldspruch bestätigen, falls die vom Amtsgericht angewendete
Strafvorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Sie hält diese jedoch für
verfassungswidrig und hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem
Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt, ob §
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Handlungsalternative Erwerb) in Verbindung mit §
1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Cannabisharz) mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. |
51.
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Zur Begründung führt die Strafkammer aus, sie
schließe sich den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Lübeck in allen
Punkten an und wiederhole diese. Die Aufnahme von Cannabisharz (Haschisch) in
den Katalog der verbotenen Rauschgifte verletze den Kernbereich (Art. 19 Abs.
2 GG) des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, des Art. 1 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1
GG. Haschisch sei eine relativ harmlose Droge und verursache keine
erheblichen Schäden weder für den Konsumenten noch für die Volkswirtschaft.
Die Gefahr des Umsteigens auf härtere Drogen sei bei diesem Betäubungsmittel
nicht größer als bei dem millionenfach häufiger verbreiteten Genußmittel
Alkohol. |
52.
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3.
Das Vorlageverfahren 2 BvL 63/92: |
53.
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a) Die Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens
sind wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I) angeklagt. |
54.
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b) Das Amtsgericht Stuttgart - Strafrichter - hält
sie für hinreichend verdächtig, am 7. Oktober 1991 in Stuttgart in bewußtem
und gewolltem Zusammenwirken 5,95 Gramm Haschisch in der Absicht bei sich
geführt zu haben, dieses gewinnbringend zu verkaufen. Es sieht sich jedoch an
einer Eröffnung des Hauptverfahrens gehindert, weil § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BtMG, soweit er das Handeltreiben mit Haschisch mit Strafe bedroht,
verfassungswidrig sei und eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm
nicht in Betracht komme. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die
Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung
vorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Handlungsalternative
Handeltreiben) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I
(Cannabisharz) mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist. |
55.
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Art. 2 Abs. 1 GG schütze den Bürger davor, bei
der Entfaltung seiner Persönlichkeit unsachgemäßen Beschränkungen unterworfen
zu werden. Der gewinnbringende Haschischverkauf verletze weder die Rechte
anderer noch verstoße er gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz. Sein Verbot verstoße - gemessen an der Straflosigkeit des
gewinnbringenden Alkoholverkaufs - gegen Art. 3 GG. Zur näheren Begründung
verweist das Amtsgericht auf den seiner Entscheidung beigefügten Vorlagebeschluß
des Landgerichts Lübeck. |
56.
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4.
Das Vorlageverfahren 2 BvL 64/92: |
57.
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a)
Gegen den Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens beantragte die
Staatsanwaltschaft Stuttgart den Erlaß eines Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch (§ 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I),
weil der Angeschuldigte hinreichend verdächtig sei, am 15. Oktober 1991 in Stuttgart drei Gramm Haschisch
mit sich geführt zu haben. |
58.
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b) Das Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart
bejaht den hinreichenden Tatverdacht ebenfalls, sieht sich jedoch gehindert,
den beantragten Strafbefehl zu erlassen, weil die anzuwendende Strafvorschrift
verfassungswidrig sei und eine verfassungskonforme Auslegung nicht in
Betracht komme. Es hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100
Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt, ob § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative Besitz) - gemeint ist ersichtlich: § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen
Anlage I (Cannabisharz) mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist. |
59.
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Die Begründung entspricht der im Verfahren 2
BvL 63/92. |
60.
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5.
Das Vorlageverfahren 2 BvL 70/92: |
61.
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a) Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde
durch Urteil des Amtsgerichts Hildesheim - Strafrichter - vom 3. Juni 1992 wegen
unerlaubten Erwerbs von Haschisch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je 45,- DM verurteilt. |
62.
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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts
kaufte der Angeklagte, der zuvor lediglich alle vier Monate auf Parties
Haschisch geraucht hatte, in der Zeit von Juli bis Anfang September 1991 in
Abständen von ein bis zwei Wochen je 100er oder 150er Peace, einmal auch ein
200er Peace Haschisch. Ein 100er Peace entsprach dabei 8,5 Gramm Haschisch. |
63.
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Der
Angeklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. |
64.
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b) Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts
Hildesheim ist aufgrund der Berufungshauptverhandlung vom 17. August 1992, in
welcher der Angeklagte sein vor dem Amtsgericht abgelegtes Geständnis
wiederholt hat, von der Richtigkeit der amtsgerichtlichen Feststellung und
deren rechtlicher Würdigung überzeugt. Sie hält indessen die angewendeten
Vorschriften für verfassungswidrig und hat deshalb das Verfahren ausgesetzt
und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur
Prüfung vorgelegt, ob §
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative Erwerb) in Verbindung mit § 1
Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Cannabisharz) mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.
1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. |
65.
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Die Begründung des Vorlagebeschlusses
entspricht jener im Verfahren 2 BvL 51/92. |
66.
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6.
Das Vorlageverfahren 2 BvL 80/92: |
67.
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Gegen den Angeklagten des Ausgangsverfahrens
ist bei dem Landgericht Frankfurt am Main ein Strafverfahren wegen des
Besitzes und der Einfuhr von sowie des Handeltreibens mit Haschisch in nicht
geringer Menge (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und - in alter
Fassung - Satz 2 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG
und dessen Anlage I) anhängig. Das Landgericht hat das Verfahren nach
Durchführung der Hauptverhandlung ausgesetzt und die Sache dem
Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt, ob §
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternativen Handeltreiben und Einfuhr), §
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Besitz), § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Durchfuhr), § 29
Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 a.F. (unerlaubtes Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als besonders schwerer Fall) und §
30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge),
soweit sie sich über § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I auf Cannabisharz
beziehen, mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2
Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 GG (Rechtsstaatsprinzip) vereinbar sind. |
68.
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|
Die Strafkammer sieht als erwiesen an, daß der
Angeklagte im Auftrag eines unbekannt gebliebenen Dritten etwas mehr als 5 kg
Haschisch gegen einen Transportlohn von 3000 holländischen Gulden pro
Kilogramm auf dem Luftwege von Katmandu nach Amsterdam transportieren wollte.
Bei der planmäßigen Zwischenlandung der Linienmaschine in Frankfurt am Main
sei das Haschisch zum Teil im Handgepäck, zum Teil im aufgegebenen
Reisegepäck entdeckt und der Angeklagte festgenommen worden. |
69.
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|
Dieser Sachverhalt sei rechtlich als Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in Tateinheit mit Einfuhr von
Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr.
4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anlage I BtMG) zu würdigen. Der
Verbrechenstatbestand der vollendeten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge verdränge die zugleich erfüllten Vergehenstatbestände der
Einfuhr (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) und des Besitzes (§ 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 BtMG) von Betäubungsmitteln. |
70.
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|
An einer Verurteilung des Angeklagten sehe
sich die Kammer jedoch gehindert, weil die einschlägigen Strafnormen (§§ 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anlage I
- Cannabisharz - BtMG) verfassungswidrig seien. Ebenso verstießen die im Wege
der Konkurrenz verdrängten Straftatbestände sowie die aufgrund des
Wirkstoffgehalts von 753,92 Gramm THC der vom Angeklagten transportierten
Menge (5.385,2 Gramm Haschisch) ebenfalls erfüllte Strafzumessungsvorschrift
des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und
Anlage I BtMG gegen das Grundgesetz; diese Strafnormen seien ebenfalls
entscheidungserheblich im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG, weil sie im Rahmen
der Strafzumessung Berücksichtigung finden müßten und deshalb für den
Rechtsfolgenausspruch bedeutsam seien. Strafzumessungsrelevant seien nämlich
auch tateinheitlich konkurrierende Rechtsverletzungen (hier: § 29 Abs. 3
Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F.) und die im Wege der Gesetzeskonkurrenz
verdrängten Strafvorschriften. |
71.
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|
|
a) Für die gesetzliche Ungleichbehandlung von
Alkohol und Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) gebe es keinen
sachlichen Grund. Der Gesetzgeber überschreite mit der nicht gerechtfertigten
Differenzierung seine Gestaltungsfreiheit und verstoße gegen das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kammer sei aufgrund zahlreicher
Veröffentlichungen und gutachterlicher Stellungnahmen der - im
Vorlagebeschluß näher begründeten - Überzeugung, daß der Konsum von Cannabis
für den Einzelnen und die Allgemeinheit nicht gefährlicher sei als der Konsum
von Alkohol. |
72.
|
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|
|
Art. 3 Abs. 1 GG sei ferner dadurch verletzt, daß
der Gesetzgeber für den unerlaubten Umgang mit weichen und harten Drogen
(z.B. Heroin) den gleichen Strafrahmen vorsehe. Die Gleichbehandlung von weichen und harten
Drogen sei mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
nicht vereinbar. Heroin z.B. sei unbestritten eine weitaus gefährlichere
Droge als Cannabis. |
73.
|
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|
|
b) Das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit
(Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht eines jeden Menschen auf Entspannung und Wohlbefinden
(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfaßten das Recht auf
den Gebrauch von Cannabis. Infolgedessen könnten auch nicht solche
Verhaltensweisen Unrecht sein, die den Gebrauch dieser Droge ermöglichten,
wie z.B. Einfuhr, Durchfuhr, Besitz und Handeltreiben. Die zur
verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Grundrechtsbeschränkung sei nicht
durch die Schranke der "verfassungsmäßigen Ordnung" gerechtfertigt.
Das Cannabis- Verbot sei nicht Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung,
weil es - wie im Vorlagebeschluß näher dargelegt wird - unverhältnismäßig
sei. Es sei ungeeignet, weil es in bezug auf das damit angestrebte Ziel
kontraproduktiv sei. Es sei auch nicht erforderlich, da sich die
gesetzgeberischen Ziele mit milderen Mitteln erreichen ließen. Schließlich
sei es auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil die von dem Verbot
ausgehenden Eingriffe in die persönliche Freiheitssphäre des Einzelnen in
keinem Verhältnis zu den von Cannabis ausgehenden geringen Gefahren stünden. |
74.
|
|
|
|
c) Das Verbot von Cannabisprodukten bewirke,
daß derjenige, der sich berauschen wolle, gezwungen sei, statt der weniger
gefährlichen Droge Cannabis den gefährlicheren Alkohol zu gebrauchen und sich
dadurch mehr als erforderlich gesundheitlich zu gefährden. Dieser Eingriff in
das Recht auf körperliche Unversehrtheit sei nicht gerechtfertigt. |
75.
|
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|
d) Da das Cannabisverbot unverhältnismäßig
sei, verletze es auch das Rechtsstaatsprinzip. |
76.
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7.
Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 2031/92: |
77.
|
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a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Landgerichts Lüneburg vom 20. März 1992 wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens
mit Haschisch in nicht geringer Menge gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3
Satz 1 und - in alter Fassung - Satz 2 Nr. 4 BtMG zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. |
78.
|
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|
Nach den tatrichterlichen Feststellungen
verkaufte der Beschwerdeführer zwischen Dezember 1990 und März 1991 an
verschiedene Personen insgesamt mindestens 6 kg Haschisch in Teilmengen
zwischen 250 Gramm und einem Kilogramm. Sein Verdienst betrug 500,- DM
je Kilogramm. |
79.
|
|
|
|
b)
Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Revision
ein, welche er u.a. damit begründete, daß die Strafbarkeit des Umgangs mit
Haschisch verfassungswidrig sei. |
80.
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|
|
|
Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober
1992 wurde die Revision verworfen. Das Revisionsgericht bejahte
die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Strafvorschriften: |
81.
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|
|
"Schließlich macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf den
nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ergangenen Beschluß des Landgerichts Lübeck -
Strafverteidiger 1992, S. 168 - verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere
aus Art. 3 Abs. 1 GG gegen das angefochtene Urteil geltend. Diese Bedenken können
hier schon angesichts des Umfangs des Handeltreibens mit Haschisch nicht
durchgreifen (vgl. auch BGH-Urteil vom 25. August 1992 - 1 StR 362/92 -)." |
82.
|
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|
|
c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die vorgenannten Entscheidungen des Landgerichts
Lüneburg und des Bundesgerichtshofs. Er rügt die Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Strafbarkeit
des Handeltreibens mit Cannabisprodukten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und
- jedenfalls soweit die Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Rede stehe - gegen
Art. 2 Abs. 1 und 2 GG. Insofern mache der Beschwerdeführer sich im
Ausgangspunkt die Erwägungen des Landgerichts Lübeck zu eigen. |
83.
|
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|
|
Ob es ein sogenanntes "Recht auf
Rausch" gebe, möge dahinstehen. Es verstehe sich aber
verfassungsrechtlich nicht von selbst, daß das der prohibitiven
Drogenkriminalpolitik zugrundeliegende Modell einer abstinenten Lebensführung
auch für Erwachsene allgemeinverbindlich sein solle. Eine derartige Sichtweise
verbiete sich - jedenfalls im Rahmen gesellschaftlich hinnehmbarer Risiken -
im Rechtsstaat von selbst. |
84.
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1.
Zu dem Vorlageverfahren 2 BvL 43/92 haben sich die Bundesregierung und die Bayerische
Staatsregierung geäußert. Der
Senat hat ferner Stellungnahmen des Präsidenten des Bundesgerichtshofs und
des Generalbundesanwalts eingeholt. |
85.
|
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a) Der Bundesminister für Gesundheit, der sich
namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die beanstandeten Vorschriften
für mit dem Grundgesetz vereinbar. |
86.
|
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|
a 1) Der Gleichheitsgrundsatz werde nicht
dadurch verletzt, daß der Umgang mit Alkohol legal sei, während die
unerlaubte Abgabe von Cannabisprodukten unter Strafe stehe. Der Gesetzgeber
habe den unerlaubten Umgang mit Cannabiserzeugnissen nicht ohne sachlich
vertretbaren, plausiblen Grund und damit nicht willkürlich unter Strafe
gestellt. Zwischen den Cannabiserzeugnissen und dem Alkohol bestünden - wie
näher ausgeführt wird - nicht nur in gesundheitlicher Hinsicht so viele
Unterschiede, daß von einer willkürlichen Ungleichbehandlung nicht gesprochen
werden könne. |
87.
|
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|
|
a 2) Es könne dahingestellt bleiben, ob ein
"Recht auf Rausch" überhaupt vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG
umfaßt sei. Das strafrechtliche Verbot der Abgabe von Cannabisprodukten sei
jedenfalls durch die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt. Insbesondere
liege kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. |
88.
|
|
|
|
Es
gehe in diesem Verfahren nicht darum, wie die konsumbezogenen
Straftatbestände, z.B. Erwerb und Besitz, verfassungsrechtlich zu würdigen
seien. Das Landgericht Lübeck habe vielmehr über einen Fall der Abgabe zu entscheiden,
mithin über eine Handlungsform, die eine erhebliche Gefährdung des
allgemeinen Freiheitsrechts dritter Personen infolge der Drogenwirkung
darstelle. |
89.
|
|
|
|
Das
strafrechtliche Verbot der Abgabe von Cannabis sei geeignet und erforderlich,
um die Volksgesundheit und damit die körperliche Unversehrtheit des einzelnen
Bürgers zu schützen. Die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis sei ein
notwendiges Mittel, um den Verkehr mit dieser riskanten Droge zu unterbinden
oder jedenfalls soweit
als möglich zurückzudrängen und dadurch vor allem junge Menschen vor
gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Das Strafrecht schaffe eine
Hemmschwelle gegen Verstöße und leiste damit nach wie vor einen
unverzichtbaren Beitrag zum Gesundheitsschutz. Dem stünden keine wirksameren
Alternativen gegenüber. |
90.
|
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|
|
Das
strafrechtliche Verbot der Abgabe von Cannabis sei auch zumutbar für die
Betroffenen. |
91.
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|
|
a 3) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichte den Staat,
jedes menschliche Wesen zu schützen. Diese Pflicht werde in ihr Gegenteil
verkehrt, wenn man vom Gesetzgeber fordere, den Umgang mit Cannabis nur
deshalb nicht unter Strafe zu stellen, weil der übermäßige Konsum von Alkohol
noch größere gesundheitliche Gefahren bewirke. Die dem Gesetzgeber bei der
Wahrnehmung seiner Schutzpflicht zustehende Gestaltungsfreiheit gestatte es,
unter Berücksichtigung der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter
den Konsum von Drogen, die sich gesundheitlich als nicht unbedenklich oder
gefährlich erwiesen, durch ein Strafgesetz zu verbieten oder bestimmte
Handlungsmodalitäten mit Strafe zu bedrohen. Daß der Gesetzgeber andere
Stoffe aus gutem Grund von der Strafbarkeit ausnehme, bewirke keinen Verstoß
gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. |
92.
|
|
|
|
a 4) Die von der Bundesrepublik Deutschland
ratifizierten Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe und
psychotrope Stoffe sowie das sich im Ratifizierungsverfahren befindliche Wiener
Suchtstoffabkommen von 1988 begründeten die Verpflichtung der
Vertragsstaaten, den unerlaubten Besitz und Gebrauch von und den Handel mit
Drogen zu sanktionieren. Hiervon würden auch die Cannabisprodukte erfaßt.
Auch das Schengener Zusatzübereinkommen verpflichte die Mitgliedstaaten zu
strafrechtlichen Sanktionen gegen unerlaubten Rauschgifthandel, -besitz und
-gebrauch, insbesondere auch bei Cannabisprodukten. Eine
Legalisierung von weichen Drogen widerspräche daher internationalem Recht. |
93.
|
|
|
|
a 5) Der Stellungnahme des Bundesministers
sind als Anlagen beigefügt: |
94.
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|
eine Stellungnahme des
Bundesgesundheitsamts zu den Auswirkungen des Haschischgenusses auf die
physische und psychische Gesundheit; |
95.
|
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|
|
eine Stellungnahme des Bundeskriminalamts
zur Rauschgiftsituation und nationalen Bekämpfungsstrategien in den
europäischen Ländern sowie zu den kriminalistischen Auswirkungen des Konsums
von Haschisch in der Bundesrepublik Deutschland; |
96.
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|
|
|
eine
Repräsentativerhebung des Bundesgesundheitsamts von 1990 zum Konsum und
Mißbrauch von illegalen Drogen, alkoholischen Getränken, Medikamenten und
Tabakwaren; |
97.
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|
|
|
die BTDrucks. 11/4329 vom
11. April 1989 über die Rechtsprechung nach den strafrechtlichen Vorschriften
des Betäubungsmittelgesetzes in den Jahren 1985 bis 1987; |
98.
|
|
|
|
der Nationale Rauschgiftbekämpfungsplan; |
99.
|
|
|
|
die BTDrucks. 12/2838 vom 17. Juni 1992, Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe Bündnis
90/Die Grünen. |
100.
|
|
|
|
b)
Die Bayerische Staatsregierung hält die angegriffenen Vorschriften ebenfalls
für mit dem Grundgesetz vereinbar. |
101.
|
|
|
|
c)
Die vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs übermittelten Stellungnahmen der
fünf Strafsenate gehen ebenso wie die Stellungnahme des Generalbundesanwalts
davon aus, daß die angegriffene Strafvorschrift bezüglich der Abgabe von
Cannabisprodukten mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Minderheit des 5.
Strafsenats hält die Begründung des Vorlagebeschlusses zwar für
bedenkenswert, aber im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Ergebnis nicht
für tragfähig. |
102.
|
|
|
|
2.
Im Verfahren 2 BvL 51/92 hat der Bundesminister für Gesundheit namens der
Bundesregierung auf die Stellungnahmen in den Verfahren 2 BvL 43/92 und 2 BvR
2031/92 verwiesen und sie ergänzt: |
103.
|
|
|
|
Die
Ausführungen des Landgerichts Hildesheim übersähen den von dem Betäubungsmittelgesetz
ausgehenden, insbesondere für Jugendliche notwendigen Gesundheitsschutz. Dieser könne nur dann umfassend sichergestellt
werden, wenn auch der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln als
Straftaten verfolgt würden.
Die gesetzlichen Verbote und Beschränkungen sowie die Straf- und
Bußgeldbestimmungen bildeten eine wichtige Hemmschwelle für große Teile der
Bevölkerung, Drogen zu probieren und damit ihrer Gesundheit und letztlich der
Gesellschaft schweren Schaden zuzufügen. Da die Gesellschaft für die
negativen Folgen des Drogenmißbrauchs aufzukommen habe, dürfe sie sich auch
gegen deren Ursachen (hier: den Erwerb von Haschisch zum Eigenkonsum) mit den
Mitteln des Strafrechts wehren. |
104.
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|
|
|
3. In den übrigen Vorlageverfahren verweist
die Bundesregierung auf ihre bereits abgegebenen Stellungnahmen. |
105.
|
|
|
|
4. Zu der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2031/92
haben der Bundesminister für Gesundheit, die Niedersächsische Landesregierung
sowie der Präsident des Bundesgerichtshofs Stellung genommen. Sie halten die
Verfassungsbeschwerde - zum Teil unter Hinweis auf die bereits abgegebenen
Äußerungen - für unbegründet. |
106.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Vorlageverfahren sind im wesentlichen, die
Verfassungsbeschwerde ist uneingeschränkt zulässig. |
107.
|
|
|
|
I. |
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|
|
1.
Der Zulässigkeit der Vorlage 2 BvL 43/92 steht nicht entgegen, daß die
Angeklagte des Ausgangsverfahrens ihre Berufung rechtswirksam auf das Strafmaß
beschränkt hat, wodurch der Schuldspruch - für das vorlegende Landgericht
bindend - rechtskräftig geworden ist. |
108.
|
|
|
|
Zwar
ist eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG nur zulässig, wenn
die Gültigkeit der zu prüfenden Rechtsnorm für das Ausgangsverfahren
entscheidungserheblich ist, es also für den Ausgang des Verfahrens vor dem
Fachgericht auf die Gültigkeit der Norm ankommt. Das ist der Fall, wenn das vorlegende Gericht im
Falle der Ungültigkeit der Norm eine andere Entscheidung treffen würde als im
Falle ihrer Gültigkeit (vgl. BVerfGE 72, 51 [60 f.]; 80, 59 [65]; st. Rspr.).
Diese Voraussetzung kann indessen bei einer Strafvorschrift auch dann erfüllt
sein, wenn das Rechtsmittelgericht
bei rechtskräftigem Schuldspruch nur noch über das Strafmaß zu entscheiden
hat. So liegt der Fall hier. Die Vorlage beruht auf der Rechtsauffassung, daß
das Berufungsgericht die Angeklagte nur dann gemäß dem rechtskräftigen
Schuldspruch bestrafen kann, wenn sich die Strafnorm als verfassungsgemäß
erweist. |
109.
|
|
|
|
2. Bedenken gegen die Zulässigkeit der
Vorlageverfahren 2 BvL 51/92, 63/92, 64/92 und 70/92 bestehen wegen der
jeweils knappen Begründung der Vorlagebeschlüsse, die eine eigenständige Auseinandersetzung
mit der Rechtslage und den in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten
Rechtsauffassungen vermissen lassen. Die Bedenken greifen jedoch im Ergebnis
nicht durch. In allen genannten Vorlagebeschlüssen wird auf den
Vorlagebeschluß des Landgerichts Lübeck, der Grundlage des Verfahrens 2 BvL
43/92 ist, in der Weise Bezug genommen, daß die Ausführungen des Landgerichts
Lübeck "wiederholt" werden (2 BvL 51/92 und 70/92) oder "zur
Begründung auf den beiliegenden Beschluß des Landgerichts Lübeck Bezug
genommen wird" (2 BvL 63/92 und 64/92). Auch wenn der Begründungszwang
des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der das Bundesverfassungsgericht entlasten
soll, generell erfordert, daß ein Vorlagebeschluß aus sich heraus
verständlich ist, führt die Bezugnahme hier ausnahmsweise nicht zur
Unzulässigkeit der Vorlagen. Als die Vorlagen 2 BvL 51/92, 63/92, 64/92 und
70/92 beim Bundesverfassungsgericht eingingen, war der Vorlagebeschluß des
Landgerichts Lübeck bereits unter dem Aktenzeichen 2 BvL 43/92 anhängig und
zudem in der Fachpresse veröffentlicht. Bei dieser Sachlage genügt es noch
dem Begründungserfordernis, daß die Gerichte, die von der
Verfassungswidrigkeit der von ihnen zur Prüfung gestellten Strafvorschriften
aus den gleichen Gründen überzeugt waren, die das Landgericht Lübeck in
seinem Vorlagebeschluß bereits dem Bundesverfassungsgericht vorgetragen
hatte, auf diesen eingehend begründeten Beschluß Bezug nahmen. Hätten die
vorlegenden Gerichte zur Begründung ihrer Vorlage den dem Senat bereits
vorliegenden Beschluß des Landgerichts Lübeck abgeschrieben, so wäre damit in
der Sache nichts gewonnen worden. Das gilt unbeschadet des Umstandes, daß die
Vorlagen sich auf unterschiedliche Formen des Umgangs mit Haschisch beziehen.
Die Ausführungen des
Landgerichts Lübeck zu Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich auf alle
Tatbestandsvarianten übertragen, die Gegenstand der Vorlageverfahren sind;
denn sie richten sich gegen jegliches strafrechtliche Verbot des Umgangs mit
Cannabisprodukten. Dies begründet aber die Zulässigkeit der Vorlagen im
ganzen, weil sich die Prüfungspflicht des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen
einer zulässigen Vorlage auf alle in Betracht kommenden
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte erstreckt, auch wenn sie in dem
Vorlagebeschluß nicht oder nur unzureichend angesprochen sind (vgl. BVerfGE
67, 1 [11]). |
110.
|
|
|
|
3. Die Vorlage 2 BvL 80/92 ist unzulässig,
soweit das Landgericht Frankfurt am Main den erhöhten Strafrahmen des § 29
Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge) und des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) als solchen in bezug auf Haschisch
zur verfassungsgerichtlichen Prüfung vorgelegt hat. Das Landgericht hat weder
ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Strafrahmen als solche
verfassungswidrig sein sollen - unabhängig von den generellen Bedenken gegen
eine Strafbarkeit des Handeltreibens mit und der Einfuhr von Haschisch
überhaupt -, noch daß für seine Entscheidung die Feststellung der Gültigkeit
oder der Ungültigkeit des Strafrahmens erheblich ist. |
111.
|
|
|
|
a) Allerdings kommt nach den tatsächlichen Feststellungen
des Landgerichts eine Anwendung der Strafzumessungsvorschrift des § 29 Abs. 3
Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. in Betracht. Dem steht nicht entgegen, daß
diese Regelung durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. b OrgKG mit Wirkung vom 22.
September 1992 aufgehoben und gemäß Art. 2 Nr. 3 OrgKG durch den neu
eingefügten § 29a BtMG ersetzt worden ist, nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln nunmehr
einen qualifizierten Straftatbestand mit einem gegenüber dem Grundtatbestand
des § 29 Abs. 1 BtMG erhöhten Strafrahmen darstellt. Es ist zumindest
vertretbar, daß das Landgericht diese Änderung als eine Verschärfung des
Strafgesetzes nach der Tat ansieht und deshalb gemäß § 2 Abs. 1 und 3 StGB
den zur Tatzeit geltenden
§ 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. als das mildere Gesetz für
weiterhin anwendbar hält. |
112.
|
|
|
|
b) Das Landgericht hat jedoch nicht
ausreichend dargelegt, inwiefern gerade der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Sätze
1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. gegen das Grundgesetz verstoßen soll, wenn man von
den allgemeinen Bedenken absieht, die sich generell gegen die Strafbarkeit
des Handeltreibens mit Cannabisprodukten richten. |
113.
|
|
|
|
Die Rüge, die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
differenzierten nicht zwischen "weichen" und "harten"
Drogen, trifft im Blick auf die Auslegung des § 29a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BtMG
a.F. durch die Rechtsprechung der Strafgerichte offensichtlich nicht zu.
Diese berücksichtigt gerade bei der Bestimmung des Grenzwertes der
"nicht geringen Menge" die unterschiedliche Gefährlichkeit der
verschiedenen Betäubungsmittel (vgl. die Grundsatzentscheidung des
Bundesgerichtshofs in BGHSt 33, 8 ff.). Auch der Einwand, das Gesetz
berücksichtige nicht den unterschiedlichen Unrechtsgehalt der verschiedenen
Handlungen, die unter Strafe gestellt seien, geht für die hier zur Prüfung
gestellte Vorschrift ersichtlich fehl. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F.
hebt aus den Tatbeständen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bestimmte
Handlungsweisen, die der Gesetzgeber als besonders gefährlich und strafwürdig
angesehen hat - darunter das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge - heraus und sieht dafür einen höheren Strafrahmen
vor. |
114.
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In Betracht kommt somit allenfalls der
Einwand, die gesetzliche Strafandrohung sei in bezug auf das Handeltreiben
mit Haschisch unangemessen hoch. Insoweit fehlt es jedoch an jeder Darlegung,
inwiefern das Landgericht - unterstellt, die Strafbarkeit des unerlaubten
Handeltreibens mit Haschisch sei grundsätzlich verfassungsgemäß - durch § 29a
Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. an einer dem Unrechts- und Schuldgehalt
der Tat angemessenen Straffestsetzung gehindert sein soll. Zur Erzielung
eines insoweit verfassungskonformen Ergebnisses kann zum einen die Auslegung
des Begriffs der "nicht geringen Menge" dienen; das Landgericht ist
dabei durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich nicht
gebunden und kann von ihr insbesondere dann abweichen, wenn dies zu einer verfassungskonformen
Anwendung der Vorschrift erforderlich sein sollte. Zum anderen ermöglicht es
der Umstand, daß das Gesetz den Tatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG
a.F. nur "in der Regel" als einen besonders schweren Fall des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ansieht, von der Anwendung des erhöhten
Strafrahmens abzusehen, wenn dies aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
Umstände des Falles zur Festsetzung einer schuldangemessenen und damit
verfassungskonformen Strafe erforderlich ist (vgl. Körner, BtMG, 3. Aufl.,
§ 29 Rdnrn. 778 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen). |
115.
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c)
Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht den Strafrahmen des § 30 Abs. 1
Nr. 4 BtMG zur Nachprüfung stellt; insbesondere hat das Landgericht die Entscheidungserheblichkeit
dieses Punktes auch hier nicht ausreichend dargelegt. Ein konkretes
Normenkontrollverfahren ist nur dann zulässig, wenn dies zur Entscheidung
eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 47,
146 [154]; 63, 1 [22]). Dies ist dann nicht der Fall, wenn das vorlegende
Gericht die Möglichkeit hat, die zur Prüfung gestellte Vorschrift
verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerfGE 76, 100 [105]). Es ist nicht
ersichtlich - und wurde im Vorlagebeschluß auch nicht ausgeführt -, wieso es
dem Landgericht verwehrt sein sollte, die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 4
BtMG zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingeführten
Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe dahingehend
auszulegen, daß das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten
nicht schon bei dem vom Bundesgerichtshof angenommenen Grenzwert von 7,5
Gramm THC, sondern erst bei einer größeren Menge, die die im Ausgangsfall
eingeführte übersteigt, erfüllt ist. Ebensowenig ist dargetan, inwiefern auch
die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG
ausgeschlossen sein soll, wenn die Anwendung des Regelstrafrahmens aus § 30
Abs. 1 BtMG zu einer nach den Gesamtumständen des Falles unangemessen hohen
Strafe führen würde. |
116.
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Gegen die Zulässigkeit der fristgerecht
erhobenen Verfassungsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Das gilt auch,
soweit Gegenstand der Prüfung die zur Tatzeit geltende und dem Urteil des
Landgerichts Lüneburg zugrunde gelegte Vorschrift des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und
2 Nr. 4 BtMG a.F. ist. |
117.
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Las disposiciones de
carácter penal de la Ley sobre Estupefacientes, sometidas a examen de
constitucionalidad, en la medida que la solicitud es admisible, son compatibles
con la Ley Fundamental. La penalización del manejo ilegal de productos de
cannabis, especialmente el hachís, no infringe ni el Art. 2, párrafo 2, frase
1 de la Ley Fundamental ni el Art. 3, párrafo 1 de la Ley Fundamental, ni, en
principio, el Art. 2, párrafo 1 en relación con el Art. 2, párrafo 2, frase 2
de la Ley Fundamental. |
118.
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|
El recurso
constitucional es improcedente. |
119.
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I. |
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1. Las disposiciones
penales de la Ley sobre Estupefacientes, que tipifican el manejo ilegal de
productos de cannabis, deben examinarse a la luz del Art. 2, párrafo 2, frase
1 –para el caso de la prohibición penal–, mientras que la amenaza de castigo
(en la forma de una pena privativa de libertad) debe analizarse a la luz del
Art. 2, párrafo 2, frase 2 de la Ley Fundamental. |
120.
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|
El Art. 2, párrafo 1
de la Ley Fundamental protege toda forma de actuación humana, sea cual fuere
la importancia de la respectiva actividad para el desarrollo de la
personalidad (cf. BVerfGE 80,137 [152]). Pero sólo la esfera
de la configuración de la vida privada recibe protección absoluta, y se enucuentra
por tanto excluída de la facultad de intervención del poder público (cf.
BVerfGE 6, 32 [41]; 54,143 [146]; 80,137 [153]). De ahí que no se
pueda contar dentro de ésta el manejo de drogas, y de manera especial el consumo
personal, atendiendo sus múltiples efectos en interacciones sociales. Por lo
demás, la libertad general de actuación se encuentra sólo garantizada en el
marco de la reserva establecida en la segunda mitad de la segunda frase del,
párrafo 1 del Art. 2 de la Ley Fundamental y se encuentra, por consiguiente,
bajo la reserva del orden constitucional (cf. BVerfGE 80, 137 [153]). Dentro
de éste se deben entender todas las normas legales que se encuentren, formal
y materialmente, en consonancia con la Constitución (BVerfGE 6, 32 y ss.).
Las limitaciones a la libertad general de actuación, con base en tales
disposiciones legales, no violan el Art 2, párrafo 1 de la Ley Fundamental
(cf. BVerfGE 34, 369 [378 y ss.]; 55, 144 [148]). Por tanto, no existe un
“derecho a drogarse” que pudiera escapar a esa restricciones. |
121.
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En sentido material
–a reserva de que la Constitución establezca disposiciones especiales al
respecto–, el principio de proporcionalidad ofrece los criterios constitucionales
mediante los cuales se puede limitar la libertad de actuación (cf. BVerfGE
75, 108 [154 y ss.]; 80, 137 [153]). A este principio
corresponde un papel bastante significativo para el examen de las normas
penales, las cuales constituyen la sanción más fuerte a disposición del Estado,
y expresan un juicio ético social negativo sobre una determinada actuación
del ciudadano (cf. BVerfGE 25, 269 [286]; 88, 203 [258]). |
122.
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|
La amenaza de una
pena privativa de la libertad implica la posibilidad una intervención en el
derecho fundamental de la libertad de la persona, el cual se encuentra
protegido en el Art. 2, párrafo 2, frase 2 de la Ley Fundamental. La libertad
de la persona, que la Ley Fundamental señala como “inviolable”, es un bien
jurídico de alto rango, que con base en la reserva legal del Art. 2, párrafo
2, frase 3 de la Ley Fundamental, sólo puede ser intervenido con fundamentos
especiales de gran peso. Tales injerencias en la liberta personal sólo son
admisibles, en general, en la medida en que así lo requiera la protección de
terceros o el interés común, atendiendo al principio de proporcionalidad, sin
perjuicio de que tales intervenciones puedan ser consideradas también (bajo
determinados presupuestos), a fin de evitar que la persona en cuestión se
inflija a sí misma un grave perjuicio personal (cf. BVerfGE 22, 180 [219]; 58, 208 [224 y ss.]; 59, 275 [278];
60, 123 [132]). |
123.
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|
|
|
De acuerdo con ese
principio, la ley que restrinja un derecho fundamental debe ser adecuada y necesaria
para alcanzar la finalidad deseada. Una ley es adecuada cuando, con su ayuda,
se puede lograr el resultado deseado; es necesaria, cuando el legislador no
hubiera podido elegir otro medio, igualmente efectivo, que implicara una
restricción o limitación menor del derecho fundamental (cf. BVerfGE 30, 292
[316]; 63, 88 [115]; 67, 157 [173, 176]).
Para juzgar la idoneidad y necesidad del medio elegido para alcanzar los
objetivos deseados, así como para llevar a cabo en este contexto la
evaluación y pronóstico de los peligros que amenazan a los individuos o al
interés general, corresponde al legislador un espacio de decisión, el cual
sólo puede se examinado por el Tribunal Constitucional Federal en forma
limitada, dependiendo de la naturaleza del asunto que esté en discusión, de
la posibilidad de formarse un juicio suficientemente claro y del bien
jurídico que esté en juego (cf. BVerfGE 77, 170 [215]; 88, 203 [262]). |
124.
|
|
|
|
Adicionalmente, para
realizar una ponderación integral entre la gravedad de l intervención y, por
otro lado, el peso y la urgencia de los motivos que la justifican, se deben
tener en cuenta los límites de la razonabilidad para los destinatarios de la
prohibición (cf. BVerfGE 30, 292 [316]; 67, 157 [178]; 81, 70 [92]). Las
medidas, por tanto, no deben gravar en forma exagerada (prohibición de exceso
o proporcionalidad en sentido estricto; véase BVerfGE 48, 396 [402]; 83, 1
[19]). En la esfera de las sanciones penales se sigue del principio de
culpabilidad –el cual encuentra su fundamento en el Art. 1, párrafo 1 de la
Ley Fundamental–, y del principio de proporcionalidad que se deriva del
principio del Estado de Derecho y de los derechos de libertad, que la
gravedad de un delito y la culpa del acto deben estar en una relación justa con
la pena. El tipo y medida de la sanción penal no pueden encontrarse en una
relación inadecuada a la conducta punible. Debe existir concordancia material
entre los supuesto de la norma y la consecuencia jurídica (cf. BVerfGE 54,
100 [108] jurisprudencia reiterada). |
125.
|
|
|
|
Fundamentalmente
corresponde al legislador determinar en forma vinculante el ámbito de las
actividades susceptibles de ser penalizadas, teniendo en cuenta las
respectiva circunstancias de los individuos. El Tribunal Constitucional Federal
no pueda examinar si la decisión del legislador constituye la solución más
idónea para alcanza los fines que se persiguen, o si aquélla es la más justa
o razonable; tiene que limitarse simplemente a vigilar que las normas penales
se encuentren materialmente en consonancia con las disposiciones de la
Constitución y que cumplan con los principios constitucionales no escritos,
así como con las decisiones fundamentales en las que se basa la Constitución
(cf. BVerfGE 80, 244 [255] con más referencias). |
126.
|
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|
|
2. a) Con la Ley
sobre Estupefacientes actualmente vigente, al igual que con las leyes
precedentes, el legislador persigue el objetivo de proteger la salud humana
–tanto de individuo como de la población en general– de los peligros que
implican los estupefacientes, así como resguardar a la población y
especialmente a la juventud, de la dependencia de estupefacientes (vgl. die
Begründungen der Regierungsvorlage zum Betäubungsmittelgesetz 1971, BRDrucks.
665/70 [neu], S. 2, und der Regierungsvorlage
des Betäubungsmittelgesetzes 1981, BTDrucks. 8/3551, S. 23 f.). |
127.
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|
A esa finalidad
contribuyen también las disposiciones penales de la Ley sobre
Estupefacientes. Para lograr ese objetivo, el legislador no se limita a penalizar
determinados comportamientos que representan un peligro directo para la salud
del individuo, sino que abarca la estructuración de la vida en comunidad con
miras a mantenerla libre de los efectos sociales dañinos del manejo de
drogas, como los que derivan de las llamada “drogas blandas” como el
cannabis. Con ella especialmente los jóvenes son inducidos al consumo de
drogas, y se promueve su acostumbramiento a las sustancias psicotrópicas. Con
ello, puede ser obstaculizada la consolidación de la personalidad de los
jóvenes y mayores. |
128.
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|
|
Die Zielsetzung ist inzwischen durch
internationale Abkommen erheblich erweitert worden. Die Vereinten Nationen
haben insbesondere im Suchtstoffübereinkommen 1988 die Strafwürdigkeit jeglichen
Umgangs mit Suchtstoffen - einschließlich Cannabis - anerkannt, weil die
Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, die unerlaubte Nachfrage
nach solchen Stoffen und der unerlaubte Verkehr mit solchen Stoffen
"Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die
wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft
beeinträchtigen" (Präambel des Suchtstoffübereinkommens 1988). Das
Übereinkommen stellt insbesondere fest, daß der unerlaubte Verkehr mit Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen Kinder als Verbraucher ausbeutet und eine
organisierte Kriminalität fördert, "welche die rechtmäßige Wirtschaft
untergräbt und die Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten
gefährdet", zudem "zu hohen finanziellen Gewinnen und Reichtümern führt, die es
transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen, die Strukturen des
Staates, die rechtmäßigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft
auf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften und zu korrumpieren". Die
Vereinten Nationen sind deshalb entschlossen, im Rahmen einer internationalen
Zusammenarbeit die Grundursachen dieses Mißbrauchs zu beseitigen,
"darunter die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus dem
unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne". Die europäischen
Staaten, in denen kaum Suchtstoffe hergestellt werden, übernehmen dabei vor
allem die Aufgabe, die Nachfrage zu bekämpfen. Diese Gefahreneinschätzung hat
sich die Bundesrepublik Deutschland durch das Zustimmungsgesetz zum Suchtstoffübereinkommen
1988 und die nachfolgende Ratifikation zu eigen gemacht und ihrer dabei
übernommenen Verpflichtung zur strafbewehrten Bekämpfung des Umgangs mit
Betäubungsmitteln zugrunde gelegt. Im Lichte dieser Abkommen stellt sich das
Betäubungsmittelgesetz zugleich als der Beitrag der Bundesrepublik
Deutschland zur internationalen Kontrolle der Suchtstoffe und psychotropen
Stoffe, zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Stoffen sowie zur Bekämpfung des
illegalen Drogenmarktes und der an ihm beteiligten kriminellen Organisationen
dar, die ein gemeinsames Anliegen der in den Vereinten Nationen
zusammengeschlossenen Staatengemeinschaft sind und nach deren
übereinstimmenden Überzeugung nur im Wege einer Zusammenarbeit der Staaten
mit Aussicht auf Erfolg ins Werk gesetzt werden können. |
129.
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El objetivo de la
Ley sobre Estupefacientes es el de realizar los intereses de la comunidad,
que se encuentran en la Constitución. |
130.
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b) De acuerdo con la
valoración del legislador, los peligros para la salud derivado de la
utilización de los productos de la cannabis son considerables.
In der Regierungsvorlage
des Betäubungsmittelgesetzes 1971 heißt es dazu (vgl. BRDrucks. 665/70
[neu], S. 5 ff.): |
131.
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|
"Ein besonderes
Kennzeichen der Rauschgiftwelle ist die erhebliche Zunahme des Verbrauchs von
indischem Hanf (Cannabis sativa) und des darin enthaltenen Harzes
(Haschisch). Es handelt sich dabei um ein Halluzinogen, das nach in der
medizinischen Wissenschaft überwiegen-der Meinung bei Dauergebrauch zu
Bewußtseinsveränderungen und zu psychischer Abhängigkeit führen kann. Der
psychoaktive Wirkungsmechanismus beruht offenbar auf dem darin enthaltenen
isomeren Tetrahydrocannabinol (THC), das erst seit wenigen Jahren voll
synthetisiert hergestellt werden kann. Bei der Droge treten offenbar keine
Entziehungssyndrome auf, und es besteht nur eine geringe Tendenz, die Dosis
zu erhöhen. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, daß die Droge
eine Schrittmacherfunktion ausübt. Der Umsteigeeffekt auf härtere Drogen
zeigt sich insbesondere bei jungen Menschen. Praktisch vollziehen sie mit ihr
den Einstieg in die Welt der Rauschgifte. Die exakten biochemischen Vorgänge,
die sich im menschlichen Körper beim Genuß dieser Droge vollziehen, sind noch
weithin unbekannt. Die Forschung befaßt sich jedoch intensiv damit, und es
steht zu erwarten, daß man in etwa 5 Jahren zu konkreteren Ergebnissen
gelangen wird. Vor allem besteht noch Unkenntnis über die Nebenwirkungen, die
aus einem Dauergebrauch dieser Droge resultieren. Auf Grund von Versuchen
amerikanischer Pharmakologen mit trächtigen Ratten besteht sogar der
Verdacht, daß die Droge genetische Defekte verursachen kann. Die
Bedeutung dieser Droge für die Medizin ist gering. |
132.
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|
|
Auf Grund des für die
Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetz vom 26. März 1959 (BGBl. Teil II
S. 333) verbindlichen Genfer Abkommens vom 19. Februar 1925 wurde Cannabis und
sein Harz (Haschisch) dem Kontrollsystem des Opiumgesetzes unterworfen.
Haschisch wurde wegen seiner Bedeutungslosigkeit für die Medizin dem
absoluten Verbot des § 9 Opiumgesetz unterstellt. Der Entwurf hält an dieser
Rechtslage fest. Bei dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
wäre es vor allem aus gesundheitspolitischen Gründen nicht zu vertreten,
diese Droge aus dem Kontrollsystem des Opiumgesetzes zu entlassen und sie als
Massengenußmittel für den freien Verkehr zuzulassen, wie dies verschiedentlich
gefordert wird. Die als Folge einer solchen Freigabe mit Sicherheit
einsetzende Werbung würde den Massenkonsum der Droge bis zu einem solchen
Ausmaß anheizen, daß auch die letzten ihrer psychischen Veranlagung wegen
besonders drogengefährdeten Menschen erreicht würden. Der Schaden, der mit
der 'Integration' dieser Droge für die Allgemeinheit verbunden wäre, läßt
sich bei der augenblicklichen unsicheren Erkenntnislage zwar noch nicht
hinreichend im voraus berechnen, ist aber überschlägig als sehr hoch zu
veranschlagen. |
133.
|
|
|
|
Vor allem läßt sich das
Ausmaß von schädlichen Nebenwirkungen, die beim Massenkonsum dieser Droge
auftreten könnten, nicht überschauen, zumal die Droge gerade im Hinblick auf
den Massenkonsum noch nicht ausreichend pharmakologisch und klinisch getestet
ist. Hier müssen die Ergebnisse der eingeleiteten Forschungsvorhaben
abgewartet werden. Es wäre nicht zu verantworten, die Droge jetzt
freizugeben. Sie hat im
übrigen jahrzehntelang unbeanstandet dem Kontrollsystem des Opiumgesetzes
unterstanden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Auf den
Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. August 1969 - RReg.
4a St 81/69 - (NJW Nr. 51/69 S. 2297) und die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1969 wird verwiesen." |
134.
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|
Diese
Einschätzung liegt auch der Regierungsvorlage zum jetzt gültigen
Betäubungsmittelgesetz 1981 zugrunde (vgl. BTDrucks. 8/3551 S. 24): |
135.
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|
"Die gesundheitlichen
Risiken beim Verbrauch von Cannabis- Produkten sind von der Wissenschaft
immer wieder betont worden, zumindest kann die Unschädlichkeit nicht
nachgewiesen werden. Auch in den mit Suchtstoff-Fragen befaßten Gremien der
Vereinten Nationen wird die Gesundheitsschädlichkeit des Cannabis-Mißbrauchs
mit ganz überwiegender Mehrheit als gegeben angesehen (so zuletzt im
Jahresbericht des Internationalen Suchtstoff-Kontrollamtes für 1978)." |
136.
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c) En la actualidad
se discute la valoración inicial realizada por el legislador sobre los
peligros para la salud. Sin embargo, tampoco se ha demostrado la baja
peligrosidad de los productos de cannabis, como llegó a afirmarse en los
dictámenes previos a la ley. |
137.
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|
|
c 1) Grundlage der Cannabisprodukte sind die
krautartigen Pflanzen der Gattung Cannabis (Hanf). Am bekanntesten ist der
einjährige Faserhanf (Cannabis sativa L.). Daneben wird die rauschwirksamere,
vor allem in Indien und im gesamten orientalischen Raum verbreitete Cannabis
sativa Varia Indica L. (indischer Hanf) genutzt. Die Inhaltsstoffe sind bei
der indischen und bei der europäischen Varietät gleich, wenn die Kultivierung
unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt. Die psychotropen, öligen Wirkstoffe
sind in dem aus kleinen, kugelförmigen Drüsenköpfen austretenden Harz
enthalten. Die Verarbeitung der Pflanze erfolgt zu
verschiedenen Cannabisprodukten: |
138.
|
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|
|
- Cannabiskraut (Marihuana), |
139.
|
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|
- Cannabisharz (Haschisch), |
140.
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- Cannabiskonzentrat (Haschischöl). |
141.
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|
Die
einfachste Zubereitung als Konsumform besteht darin, daß die getrockneten und
zerkleinerten Blätter mit Blüten- und Stengelanteilen (Marihuana) unter Verwendung eines
Deckblattes zu "Joints" gerollt werden. Häufiger als Marihuana wird
in der Bundesrepublik Deutschland wie auch im übrigen Europa das als
"Haschisch" bekannte Cannabisharz (Cannabis extracta resinae
tincturae) geraucht, während das noch wirkstoffreichere Haschischöl auf dem
europäischen Markt bisher relativ selten ist. |
142.
|
|
|
|
c
2) Der gegenwärtige Stand wissenschaftlicher Erkenntnis über die Auswirkungen
des Cannabiskonsums wird in der Literatur wie folgt umschrieben (vgl. dazu:
Geschwinde, Rauschdrogen, 2. Aufl. 1990,
S. 6 ff.; Quensel in: Scheerer/Vogt [Hrsg.], Drogen und Drogenpolitik, 1989,
S. 379 ff.; Körner, BtMG, 3. Aufl., Anhang C 1; Täschner, Das
Cannabisproblem, 3. Aufl. 1986, S. 110 ff.; Stellungnahme des
Bundesgesundheitsamts zu den Auswirkungen des Haschischgenusses im Verfahren
2 BvL 43/92): |
143.
|
|
|
|
(1) Obwohl der Gebrauch von Cannabis als
Rauschdroge seit langem bekannt ist, fanden Cannabisprodukte, und zwar in
erster Linie Marihuana, erst zu Beginn der sechziger Jahre dieses
Jahrhunderts in den USA im Zuge der "Flower-Power-Bewegung" Eingang
in die Jugendszene. Seit 1967/68 fand die Hanfdroge auch in Europa einen
entsprechenden Abnehmerkreis. Seit etwa 20 Jahren scheint der Absatz an
Cannabisprodukten in der Bundesrepublik Deutschland im großen und ganzen
unverändert zu bleiben, während der Gebrauch sogenannter harter Drogen
zunimmt (vgl. Geschwinde a.a.O., S. 14 Rdnr. 51). |
144.
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|
|
|
(2) Die Schätzungen über die gegenwärtige Konsumentenzahl
in Deutschland schwanken nach Geschwinde (a.a.O. S. 14, Rdnr. 52) zwischen
800.000 und zwei Millionen, nach Körner (BtMG, Einleitung Rdnr. 9) zwischen
drei bis vier Millionen. Dabei handelt es sich jedoch überwiegend um
Gelegenheitskonsumenten. Bei einer Repräsentativerhebung des
Bundesministeriums für Gesundheit aus dem Jahre 1990 gaben 56,7 % der
befragten Konsumenten die Konsumhäufigkeit im letzten Jahr mit ein- bis
fünfmal an (vgl. die Anlage 3 zur Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit
im Verfahren 2 BvL 43/92). |
145.
|
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|
|
(3) Hauptwirkstoff des Harzes der Hanfpflanze
ist das Delta 9-Tetrahydrocannabinol (THC). Seit seiner erstmaligen Synthese (1964/65) wird es in Laborversuchen
als Wirkstoff zumeist allein eingesetzt, im natürlichen Cannabis aber durch
eine Fülle weiterer Wirk- und Duftstoffe ergänzt, die es auch in der Art
seiner Wirkung beeinflussen (vgl. dazu Geschwinde, a.a.O., S. 17 ff., Rdnrn.
60 bis 76; Täschner, a.a.O., S. 59 ff.). Die Wirkstoffkonzentration, welche
je nach Herkunft und Verarbeitung sehr unterschiedlich sein kann, beträgt bei
Cannabiskraut (Marihuana) schlechter Qualität unter 2 %, bei mittlerer
Qualität 2 bis 4 % und bei guter Qualität 5 % und mehr; bei Cannabisharz
(Haschisch) von schlechter Qualität liegt der Wirkstoffgehalt unter 5 %, bei
mittlerer Qualität zwischen 5 und 8 % und steigt bei guter Qualität auf bis
zu 10 % und mehr; extrahiertes Haschischöl hat einen Wirkstoffgehalt von unter
15 % (schlechte Qualität) bis zu 70 % (sehr gute Qualität; vgl. Körner,
a.a.O., Anhang C 1, S. 1066). |
146.
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|
(4) Cannabisprodukte werden in Deutschland
üblicherweise mit Tabak vermischt geraucht. Daneben kann man Cannabis auch
als "Tee" trinken oder es aufgelöst in Tee, als Gewürz im Essen
oder als Gebäck zu sich nehmen. Während die Wirkung bei oraler Aufnahme erst
etwa eine Stunde später eintritt, beginnt sie beim Rauchen innerhalb von
Minuten und erreicht ihr Maximum innerhalb von 15 Minuten. Etwa 30 bis 60
Minuten nach dem Rauchen beginnt die Wirkung wieder abzuklingen und ist nach
rund drei Stunden weitgehend beendet. Bei oraler Aufnahme kann sie dagegen
bis zu zwölf Stunden anhalten. Die Wirkung von Cannabis ist außer von der
konsumierten Dosis in noch höherem Maße, als dies bei anderen psychotropen
Wirkstoffen der Fall ist, von der psychischen Gestimmtheit (Set) und den
sozialen Umgebungsfaktoren (Setting) abhängig (vgl. Geschwinde, a.a.O., S. 28
f., Rdnrn. 102 bis 105; Quensel, a.a.O., S. 381; Täschner,
a.a.O., S. 110). |
147.
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(5)
Die konkreten physischen und psychischen Wirkungen sowohl des einmaligen wie
des fortgesetzten Cannabiskonsums werden zum Teil unterschiedlich beschrieben
(vgl. dazu Geschwinde, a.a.O., S. 21 ff.; Binder, Haschisch und Marihuana,
in: Deutsches Ärzteblatt 1981, S. 117 ff.; Täschner, a.a.O., S. 117 ff.;
Quensel, a.a.O., S. 380 ff.; Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts im
Verfahren 2 BvL 43/92). Dies hat zur Folge, daß auch die Bewertung der Gefahren, die dem Einzelnen und der
Gemeinschaft durch den Cannabiskonsum drohen, unterschiedlich ausfällt (vgl.
dazu Täschner, a.a.O., S. 241 ff. einerseits, Quensel, a.a.O., S. 386 ff.
andererseits; eine mittlere Position vertreten: Geschwinde, a.a.O., S. 41
ff., und die Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts). |
148.
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|
Existe un amplio
consenso respecto del hecho que los productos de cannabis no generan una
dependencia física (vgl. Körner, a.a.O., Anhang C 1, Anm. 46 g;
Eberth/Müller, Betäubungsmittelrecht, 1982, § 1 Rdnr. 27; Geschwinde, a.a.O.,
S. 41, Rdnr. 156) und - außer bei chronischem Konsum hoher Dosen - auch keine
Toleranzbildung bewirken (vgl. Körner, a.a.O.; Geschwinde, a.a.O.;
Bundesgesundheitsamt, a.a.O., S. 13; a.A. Täschner, a.a.O., S. 147 ff.). También los daños
directos a la salud por el consumo moderado han sido catalogados como bajos
(vgl. Geschwinde, a.a.O., S. 41 Rdnr. 155; Täschner, a.a.O., S. 143 ff.; Bundesgesundheitsamt,
a.a.O., S. 10, 14 ff.). Andererseits wird die Möglichkeit einer psychischen
Abhängigkeit kaum bestritten (vgl. Täschner, a.a.O., S. 147 ff.; Körner,
a.a.O.; Bundesgesundheitsamt, a.a.O.; Geschwinde, a.a.O., S. 42 Rdnr. 157
[für eine Minderheit von Cannabiskonsumenten bei hohem, langandauerndem
Mißbrauch]); dabei wird aber das Suchtpotential der Cannabisprodukte als sehr
gering eingestuft (vgl. Täschner, NStZ 1993, S. 322 [323]). Esto se corresponde
con el alto número de consumidores ocasionales así como regulares, que se
limitan al consumo de hachís. No obstante, se expresa también que el consumo
permanente de productos de cannabis puede llevar a trastornos del
comportamiento, letargia, indiferencia, sentimientos de angustia, pérdida de
la realidad y depresiones (vgl. Körner, a.a.O.; Täschner, a.a.O.;
zurückhaltender: Geschwinde, a.a.O., S. 42 ff.; Bundesgesundheitsamt, a.a.O.)
und dies gerade die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu
stören vermöge. Umstritten ist dagegen
die Verursachung des sogenannten amotivationalen Syndroms, eines durch
Apathie, Passivität und Euphorie gekennzeichneten Zustandsbildes. Die
Diskussion geht darum, ob der Konsum von Cannabisprodukten das amotivationale
Syndrom hervorruft (so Täschner, a.a.O., S. 154 ff.) oder ob der Konsum erst
die Folge der schon
vorher bestehenden Lebenseinstellung darstellt (so Quensel, a.a.O., S. 387;
zurückhaltender: Geschwinde, a.a.O., S. 42 ff., Rdnrn. 158 bis 164;
Bundesgesundheitsamt, a.a.O., S. 17 f.). Weitgehende Einigkeit besteht
indessen darüber, daß das amotivationale Syndrom nur mit einem Dauergenuß von
Cannabisprodukten in höherer Dosierung einhergeht. |
149.
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En forma
preponderante se rechaza la idea, según la cual el Cannabis tiene una función
de “trampolín hacia drogas más duras”, en la medida que con ello se alude a
una propiedad de las sustancias de los productos derivados de Cannabis
(vgl. Körner, a.a.O., Anhang C 1, Rdnr. 46 m; Geschwinde, a.a.O., S. 44 f.,
Rdnr. 166; Quensel, a.a.O., S. 391; Bundesgesundheitsamt, a.a.O., S. 22 ff.).
Dies deckt sich mit dem Ergebnis der Repräsentativerhebung 1990 (Anlage 3 zur
Stellungnahme der Bundesregierung im Verfahren 2 BvL 43/92, S. 15), wonach
nur 2,5 % der Haschischkonsumenten auch andere unter das Betäubungsmittelgesetz
fallende Drogen gebrauchten. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß in einer
nicht näher bestimmbaren Zahl von Fällen der Cannabiskonsum einen
"Umsteigeeffekt" auf harte Drogen zur Folge hat. Dies wird
allerdings weniger auf die Rauschgewöhnung als vielmehr auf die
Einheitlichkeit des Drogenmarktes - der Cannabisverbraucher bezieht das
Haschisch in der Regel bei Dealern, die auch mit "harten" Drogen
handeln - zurückgeführt (so im Ergebnis wohl auch die Stellungnahme des
Bundesgesundheitsamts, a.a.O., S. 22 unten). |
150.
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Finalmente, es
indiscutible que el estado de embriaguez aguda producido por cannabis va en
detrimento de la capacidad para conducir (véase al respecto Kreuzer, NStZ 1993,
pp. 209 y ss.; Maatz/Mille, DR iZ 1993, pp. 15 y ss.; BVerfGE 89, 69 [77 ss.]). |
151.
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3. A pesar de que los peligros que se derivan de los
productos de cannabis se considera en la actualidad como menores, y así lo ha
aceptado el legislador al expedir la ley, persisten aún, de acuerdo con el
estado actual de conocimientos, peligros y riesgos considerables, de manera
que el concepto general de la ley respecto de los productos del cannabis
sigue teniendo validez frente a la Constitución. Esto se desprende de las
opiniones especializadas del Ministerio Federal de Salud y del Ministerio
Federal Criminal, solicitadas por la Sala, así como de la literatura
científica analizada por la Sala –más allá de los resúmenes citados–. El
concepto adoptado por el legislador, está encaminado a someter la totalidad
del manejo de productos de cannabis –con excepción del consumo mismo– a un
control pleno por parte del Estado, debido a los peligros que se deriva de
las drogas y de su comercio, tanto para los individuos como para la
comunidad. Para implementar dicho control, se penaliza cualquier tipo de
manejo y comercio de producto de cannabis. Con este contenido, las disposiciones penales de la Ley
sobre Estupefacientes resultan idóneas para contener la expansión de la droga
en la sociedad y, por tanto, para reducir los peligros que se derivan de
ella. Las disposiciones penales son por consiguiente adecuadas en forma
general para promover los objetivos de la ley. |
152.
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4. La valoración del
legislador, sostenida y revisada en repetidas ocasiones con motivo de las
diversas modificaciones de la Ley sobre Estupefacientes y de la aprobación
del Acuerdo sobre Sustancias Adictivas de 1988, de que la prohibición penal
del manejo ilegal de productos de cannabis sería también necesaria para
alcanzar los objetivos de la ley, no ofrece objeción alguna desde el punto de
vista constitucional. Sobre la base del estado actual de los
conocimientos, como se desprende de las fuentes citadas anteriormente (párrafo
3), es aceptable la opinión del legislador de que para alcanzar los objetivos
d la ley no se dispone de ningún otro medio tan efectivo, ni menos
intervencionista, que el de la sanción penal. Por el contrario, no se puede
argumentar que la prohibición existente de la cannabis no haya logrado
alcanzar plenamente los fines de la ley, y que la liberalización de la
cannabis al ser una medida menos rígida, pudiera lograr esa finalidad. La discusión de política criminal en el sentido de que el
mejor modo de lograr un disminución del consumo de cannabis sea a través de
los efectos preventivos que ejerce la sanción penal, o más bien, mediante la
liberación de la cannabis y la escisión de mercado de las drogas que se
espera con esta medida, no se ha concluido. No se dispone de conocimientos
fundados científicamente que se pronuncien a favor de una u otra vía. Los
acuerdos internacionales a los cuales se ha adherido la República Federa
Alemana tienden cada vez más al empleo de sanciones penales en la lucha contra
e consumo de drogas y el tráfico ilegal de drogas. Si dentro de ese
desarrollo legal internacional se pudiera lograr la escisión del mercado de
las drogas en el contexto nacional por medio de la liberalización de los
productos de cannabis, o si ello más bien conduciría a que la República
Federal Alemana se convirtiera en un nuevo centro del comercio internacional
de las drogas, es un asunto que queda por lo menos abierto. Tampoco se sabe
si mediante la supresión del “estímulo de la prohibición” o mediante medida
educativas sobre los peligros del consumo de cannabis se pueda lograr una
disminución de la utilización de la cannabis. Si el legislador, tomando en
cuenta estas consideraciones, se sostiene en la opinión de que la prohibición
general de la cannabis y su penalización conducen a una mayor abstención en
los consumidores potenciales que la derogación de la pena, y que, por tanto,
es más adecuada para la protección del bien jurídico, tal decisión es
aceptable constitucionalmente. En este sentido, el legislador posee una
prerrogativa de evaluación y decisión para elegir entre las medidas
potenciales más idóneas para alcanzar los objetivos de la ley (cf. BVerfGE
77, 84 [106]). Ciertamente, bajo presupuestos especiales es posible imaginar
situaciones en las que los conocimientos criminológicos comprobados deban ser
tenidos en cuenta en el marco del control constitucional de una norma, en la
medida en que sean adecuados para forzar al legislador a tratar de
determinada manera un asunto que por mandato constitucional debe ser
reglamentado; o bien para descartar determinada reglamentación como posible
solución (cf. BVerfGE 50, 205 [212 y ss.]). Los resultados derivados de las
diversa opiniones sobre la prohibición y penalización de todo el manejo de
productos del cannabis no cuentan con tal grado de certeza. |
153.
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5. Para determinar
si las disposiciones penales de la Ley sobre Estupefaciente que se someten a
revisión constitucional, violan la prohibición de exceso en la reglamentación
(el principio de proporcionalidad en sentido estricto), en la medida que se
refieren al manejo de productos de cannabis, se debe diferenciar entre la
prohibición básica de manejo de productos de cannabis y la amenaza de una
sanción penal en caso que se viole en diferentes formas esta prohibición. El
concepto general del legislador de prohibir –sin perjuicio de las estrictas
excepciones– en forma plena el manejo de productos de cannabis, no es
violatorio en sí de la prohibición de exceso. Se justifica mediante los fines
que se quiere lograr, como son la protección de la población –y en especial
la juventud– frente a lo peligros para la salud derivados de la droga, así
como del peligro de una dependencia física, y el de combatir las
organizaciones criminales que dominan los mercados de la drogas, y sus
efectos negativos para la sociedad. Estos importantes intereses comunes no se
contraponen a los intereses, igualmente valiosos, de una liberación del
comercio de las drogas. |
154.
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Esto también es válido,
en principio, cuando el legislador introduce una sanción penal como medio
para lograr el cumplimiento de la prohibición. En el caso de la violaciones a
la prohibición del manejo de productos de cannabis se trata no sólo de una
desobediencia a unas disposiciones administrativas o de derecho
administrativa típico, sino que tal conducta, más bien, pone en peligro
importantes intereses de la comunidad, que el legislador quiso proteger. Por
tanto, la decisión del legislador –por la que considera que dichas
transgresiones merecen y necesitan ser penalizadas– descansa sobre
consideraciones razonables y justificadas |
155.
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|
Auch
soweit der Gesetzgeber den Schutz der genannten Gemeinschaftsgüter (vgl. oben
2. a) von einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung vorverlagert hat in
den Bereich abstrakter Gefährdungen, ist dagegen von Verfassungs wegen
grundsätzlich nichts zu erinnern. Die Tatbestände des unerlaubten Umgangs mit
Cannabisprodukten erstrecken den Schutz umfassend auf alle Verhaltensweisen,
die generell geeignet sind, die beschriebenen Gefahren herbeizuführen. Das
ist aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. |
156.
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Es
liegt allerdings in der Natur eines so umfassend konzipierten Strafrechtsschutzes,
daß die Straftatbestände Begehungsweisen erfassen, die erhebliche Unterschiede in bezug
auf die Art und das Maß der Gefährdung der geschützten Rechtsgüter und in
bezug auf den individuellen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen. Die Gefährdung
der geschützten Gemeinschaftsgüter kann je nach den Eigenschaften und
Wirkungen der Droge, der im Einzelfall betroffenen Menge, der Art des jeweils
in Betracht kommenden Verstoßes sowie unter Berücksichtigung sonstiger
gefahrrelevanter Umstände ein so geringes Maß erreichen, daß die
generalpräventiven Gesichtspunkte, die die generelle Androhung von
Kriminalstrafe rechtfertigen, an Gewicht verlieren. Die Strafe könnte dann im
Blick auf die Freiheitsrechte des Betroffenen und unter Berücksichtigung der
individuellen Schuld des Täters und darauf abhebender spezialpräventiver
kriminalpolitischer Ziele eine übermäßige und deshalb verfassungswidrige
Sanktion darstellen. |
157.
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Die
Prüfung dieser Frage erübrigt sich nicht schon deshalb, weil das generelle
Konzept des Gesetzgebers, den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten
umfassend mit Strafe zu bedrohen, als ein geeignetes und erforderliches
Mittel zur Durchsetzung des erstrebten Rechtsgüterschutzes anzusehen ist. Die
dritte Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat vielmehr gerade den Sinn,
die als geeignet und erforderlich erkannten Maßnahmen einer gegenläufigen
Kontrolle im Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter
Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den
Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren
Rechtsgüterschutz stehen. Die Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots kann
demgemäß dazu führen, daß ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel
des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon
ausgehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte des Betroffenen den Zuwachs an
Rechtsgüterschutz deutlich überwiegen, so daß der Einsatz des Schutzmittels
als unangemessen erscheint. Daraus folgt, daß unter Umständen der an sich in
legitimer Weise angestrebte Schutz zurückstehen muß, wenn das eingesetzte
Mittel zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen
führen würde. |
158.
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|
|
a)
Die Strafandrohung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG für das Handeltreiben mit Cannabisprodukten verstößt
nach diesen Grundsätzen nicht gegen das Übermaßverbot. |
159.
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|
|
Das
Handeltreiben begründet unmittelbarer als konsumorientierte Begehungsweisen
des § 29 Abs. 1 BtMG primär und typischerweise eine Gefährdung fremder
Rechtsgüter und stellt schon von daher die gefahrintensivste Form des
unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln dar. Der Handel weckt und unterhält die Nachfrage nach
Cannabisprodukten, beutet die Schwäche und Abhängigkeit anderer aus und führt
zu einer unkontrollierten Verbreitung der Droge auch in den besonders
gefährdeten Personenkreisen. Er liegt zudem weitgehend in den Händen des
international organisierten Verbrechens. Im Blick darauf erscheint nicht nur
das Verbot des Handeltreibens, sondern auch die es bewehrende Strafandrohung
als verhältnismäßig im engeren Sinne. |
160.
|
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|
|
b) Für die durch § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG
mit Strafe bedrohte unentgeltliche Abgabe von Cannabisprodukten, die nicht
dem Handeltreiben dient, gilt im Ergebnis das gleiche. Auch die Abgabe führt
zu einer Weiterverbreitung von Cannabisprodukten und bewirkt damit eine
Gefährdung fremder Rechtsgüter. Die Gefährlichkeit dieser Begehungsform ist
zwar deutlich geringer einzuschätzen als die des Handeltreibens; denn die
Fälle des Verschenkens von Cannabisprodukten haben schon zahlenmäßig eine
geringere Bedeutung als die entgeltliche Veräußerung. Dennoch darf der
Gesetzgeber von einem Gefahrenpotential auch dieser Begehungsform ausgehen.
Die unentgeltliche Abgabe der Droge findet nicht selten in einem sozialen
Umfeld statt, in dem sich besonders gefährdete Personen wie etwa Jugendliche
oder psychisch Labile oder Dauerkonsumenten von Cannabisprodukten befinden.
Die Abgabe der Droge eröffnet in solchen Fällen ein Gemeinschaftserlebnis,
durch das bisher nicht zum Kreis der Konsumenten gehörende Personen zum
Drogenkonsum verleitet oder bestehende psychische Abhängigkeiten von der
Droge verfestigt werden können. Im Blick darauf wird die Strafandrohung für
die Abgabe von Cannabisprodukten an Dritte durch das öffentliche Interesse an
der Verhinderung einer unkontrollierten Verbreitung der Droge gerechtfertigt
und hält sich für die davon Betroffenen in den Grenzen einer angemessenen und zumutbaren Sanktion,
zumal dem unterschiedlichen Gewicht der jeweiligen Tat im allgemeinen durch
den weitgespannten Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG ausreichend Rechnung
getragen werden kann. Hinzu kommen die prozeßrechtlichen Möglichkeiten, in
Fällen geringer Schuld und bei Fehlen eines öffentlichen Interesses von der
Strafverfolgung abzusehen (vgl. §§ 153, 153a StPO). |
161.
|
|
|
|
c) Las sanciones
penales contempladas en el §29, párrafo 1, frase 1 num. 1 BtM para la
adquisición ilegal de productos de cannabis así como la sanción penal normada
en el § 29, párrafo 1, frase 1 num. 3, para la posesión ilegal de esas
drogas, tampoco violan el principio constitucional de la prohibición de
exceso. |
162.
|
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c1) No sólo el
comercio con productos de cannabis y su entrega gratuita –en atención a la
posibilidad de que sean a su vez distribuidos posteriormente– constituyen un
peligro abstracto para terceros; también la adquisición y la posesión ilegal
ponen en peligro bienes jurídicos de terceros, pues abren la posibilidad de
la distribución a terceros si control alguno. El peligro de tal distribución
se presenta incluso cuando la adquisición y posesión de la droga está
destinada, de acuerdo con la intención de quien realiza la conducta punible,
a satisfacer el consumo propio. A esto se añade el que con la adquisición
para el propio consumo, se desarrolla la demanda por la droga, lo que constituye
el mercado ilegal de las drogas desde la perspectiva de la demanda. En vista
de las estimaciones sobre el número actual de consumidores, que oscila entre
800 000 y 4 millones de personas, donde prevalecen los consumidores
ocasionales (véase en los numérale 2, c), c2), esto no puede ser considerado
como un elemento irrelevante. Desde la perspectiva de la prevención general
también se encuentra justificado con base en el principio de
prohibición de exceso, sanciona penalmente la adquisición y posesión
ilegal de productos de cannabis para el consumo personal, como conductas
dignas de ser sancionadas penalmente. |
163.
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|
|
En estos casos,
ciertamente, la magnitud del peligro para el bien jurídico, que se deriva del
hecho individual, así como la culpa individual, pueden ser menores. Esto es
especialmente cierto cuando los productos de cannabis son adquiridos y
poseídos en pequeñas cantidades simplemente para el consumo personal
ocasional. Estos caso ascienden a una porción no pequeña de las actuaciones
sancionables penalmente d conformidad con la Ley sobre Estupefacientes.
Nach dem "Bericht
der Bundesregierung über die Rechtsprechung nach den strafrechtlichen
Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes in den Jahren 1985 bis 1987"
vom 11. April 1989 (BTDrucks. 11/4329 S. 15) wird rund ein Viertel aller
wegen eines Betäubungsmitteldelikts eingeleiteten Strafverfahren entweder
durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht eingestellt. Dabei
betreffen etwa 80 bis 90 % der Einstellungen Cannabis-Täter mit Kleinmengen
zum Eigenkonsum, die den Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG erfüllt haben.
Es spricht viel dafür, daß die eingestellten Strafverfahren zu einem
erheblichen Teil Fälle des unerlaubten Erwerbes und Besitzes betreffen, weil
diese Straftatbestände nach dem Bericht der Bundesregierung (a.a.O. S. 12)
auch 51 % der Verurteilungen zugrunde liegen. Nach der vom
Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Repräsentativerhebung 1990
gaben 56,7 % der befragten Cannabiskonsumenten die Häufigkeit ihres Konsums
im letzten Jahr mit ein- bis fünfmal an. Nach alledem ist - ungeachtet der
insgesamt großen Bedeutung, die die Gesamtzahl der Kleinkonsumenten für den
illegalen Drogenmarkt hat - der individuelle Beitrag der Kleinkonsumenten zur
Verwirklichung der Gefahren, vor denen das Verbot des Umgangs mit
Cannabisprodukten schützen soll, gering; anderes kann etwa gelten, wenn die
Art und Weise des Konsums dazu geeignet ist, Jugendliche zum Gebrauch der
Droge zu verleiten. |
164.
|
|
|
|
Si la adquisición y
la posesión de productos derivados del Cannabis se limita a pequeñas
cantidades, para el consumo personal, entonces el peligro de que la droga sea
transferida a terceros no es elevado. Igualmente reducido es en general el interés
público de una sanción. La imposición de sanciones penales a consumidores
primerizos o eventuales de pequeñas cantidades de productos derivados del
Cannabis puede ser desproporcionado en sus consecuencias al individuo y de
resultados desventajosos desde el punto de vista especial-preventivo, pues
podría orillar al sujeto a refugiarse en la escena de las drogas y a
solidarizarse con ella. |
165.
|
|
|
|
c 2) Incluso bajo la
consideración de tales situaciones, la amenaza de sanción penal de la
adquisición y posesión de productos derivados del Cannabis, que se basa en la
prevención general, no es contraria al principio constitucional de la
prohibición de exceso. Tal principio se encuentra satisfecho por el
legislador en la medida en que ha habilitado a los órganos de justicia a que
en casos concretos tomen en consideración la reducida antijuridicidad del
hecho y de la culpa, para exonerar de la pena al imputado. Al lado de las
disposiciones generales de los parágrafos §§ 153, 153a StPO, los cuales en
caso de reducida culpabilidad y a falta de interés público en la persecusión
del hecho permiten declarar el sobreseimiento, pueden ser mencionados sobre
todo el § 29 aparte 5 y § 31a de la Ley de Estupefacientes (BtMG) |
166.
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Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann
das Gericht von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1 BtMG absehen, wenn der
Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut,
herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise
verschafft oder besitzt. Die Anwendung dieser Vorschrift ist vor allem
dann naheliegend, wenn ein Probierer oder Gelegenheitskonsument eine geringe
Menge der im Vergleich zu anderen gängigen Betäubungsmitteln weniger
gefährlichen Cannabisprodukte ausschließlich für den Eigenverbrauch beschafft
oder besitzt und dadurch keine Fremdgefährdung verursacht wird. Für die
Strafverfolgungsbehörden gewinnt sie dadurch gesteigerte praktische
Bedeutung, daß § 153b StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 5
BtMG eine Verfahrenseinstellung bis zum Beginn der Hauptverhandlung
ermöglicht. |
167.
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|
|
|
Darüber hinaus gilt seit dem 16. September
1992 der neue § 31a BtMG, der speziell für die Fälle des § 29 Abs. 5 BtMG ein
Absehen von der Strafverfolgung ermöglicht, wenn die Schuld des Täters als
gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
besteht. Von der Einstellungsmöglichkeit nach § 153b StPO in Verbindung mit §
29 Abs. 5 BtMG unterscheidet sich § 31a BtMG dadurch, daß er eine geringe
Schuld des Täters sowie das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ausdrücklich voraussetzt. Indessen werden diese
Tatbestandsmerkmale bei dem Umgang mit Cannabisprodukten in aller Regel bei
dem gelegentlichen
Eigenverbrauch ohne Fremdgefährdung erfüllt sein und die
Strafverfolgungsorgane - insbesondere die Staatsanwaltschaften, die bis zur
Erhebung der Anklage allein zu entscheiden haben - dann nach dem
Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten
abzusehen haben. Si por el contrario el hecho produce un peligro de terceros, como en el
caso de que tenga lugar en escuelas, centros de jóvenes, centros de
alistamiento militar o en instituciones similares, o si es realizado por el
representante de un niño o el maestro o por un funcionario encargado de la
ejecución de la Ley de Estupefacientes y dá lugar a la repetición de la
conducta por los jóvenes, entonces puede establecerse una mayor culpa y un
interés público en la persecución penal. |
168.
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|
|
Da es sich bei § 31a BtMG ebenso wie in den
Fällen der §§ 153 ff. StPO um rechtlich gebundene Entscheidungen handelt
(herrschende Meinung; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 152 Rdnrn.
7 bis 9; Schoreit in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., § 152 Rdnrn.
23 bis 25) wäre es allerdings bedenklich, wenn es nach Inkrafttreten des §
31a BtMG bei einer so stark unterschiedlichen Einstellungspraxis in den
verschiedenen Bundesländern bliebe, wie sie in dem bereits erwähnten Bericht
der Bundesregierung für die Jahre 1985 bis 1987 festgestellt worden ist (vgl.
BTDrucks. 11/4329, S. 15, 21, 22, 26); insbesondere bei der Bemessung der
geringen Menge, für die in der Rechtsprechung zu § 29 Abs. 5 BtMG bereits
Grundsätze vorliegen (vgl. Körner, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rdnrn. 806, 807),
sowie bei der Behandlung von Wiederholungstätern (vgl. hierzu Körner, § 29
BtMG, Rdnr. 811) werden unterschiedliche Handhabungen festgestellt. Die
Vorschrift des § 31a BtMG gestattet der Staatsanwaltschaft in weitem Umfang,
Ermittlungsverfahren ohne Mitwirkung des Gerichts einzustellen; sie eröffnet
damit zugleich die Möglichkeit, die Einstellungspraxis der
Staatsanwaltschaften durch Verwaltungsvorschriften zu steuern. Die Länder
trifft hier die Pflicht, für eine im wesentlichen einheitliche
Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen (vgl. auch BVerfGE 11,
6 [18]; 76, 1 [77]), zumal es sich um das den Einzelnen
besonders belastende Gebiet der Strafverfolgung handelt. Ein im wesentlichen
einheitlicher Vollzug wäre nicht
mehr gewährleistet, wenn die Behörden in den Ländern durch allgemeine
Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstrakt-generellen
Merkmalen wesentlich unterschiedlich vorschrieben oder unterbänden. |
169.
|
|
|
|
Gesicherte Erkenntnisse zur Anwendung des §
31a BtMG, die auf eine dauerhaft unterschiedliche Handhabung auch dieser
Vorschrift in den Ländern schließen ließen, liegen derzeit noch nicht vor.
Der Gesetzgeber darf abwarten, ob der neugeschaffene, speziell auf
Konsumentenvergehen im Betäubungsmittelrecht zugeschnittene Tatbestand des §
31a BtMG zu einer im wesentlichen gleichmäßigen Rechtsanwendung in diesem
Rechtsbereich führt oder ob weitere gesetzliche Konkretisierungen der
Einstellungsvoraussetzungen erforderlich sind. |
170.
|
|
|
|
c3) La decisión del
legislador de tomar en consideración la reducida gravedad de la falta y el
grado menor de culpabilidad al momento de regular la sanción de ciertas conductas,
reduciendo la obligación de los órganos penales de perseguir el delito, no
ofrece objeción alguna desde el punto de vista constitucional. Al momento de
regular las conducta punibles en casos leves o en los que el grado de
culpabilidad del sujeto es reducido, el legislador cuenta con dos caminos
para cumplir con el principio de prohibición de exceso: por un lado, el
legislador puede –por ejemplo, privilegiando determinadas circunstancias de
hecho–limitar el ámbito de aplicación de la disposición penal general o
posibilitar la imposición de sanciones especiales para el caso de delitos
menores (solución jurídico-material). Por otro lado, puede también limitar y
flexibilizar la obligación de la persecución penal (solución procesal). En
principio, la prohibición constitucional de exceso autoriza ambas soluciones
(cf. BVerfGE 50, 205 [213 y ss.]). La solución procesal tampoco es contraria
a los principos constitucionales que derivan del artículo 103, aparte 2 de la
Ley Fundamental. Das Rückwirkungsverbot
für strafbegründende oder strafschärfende Bestimmungen wird offensichtlich
nicht berührt. Dem Prinzip der Gesetzlichkeit der Strafbarkeit wird genügt;
die Grenzen des strafbaren Verhaltens werden ebenso durch das Gesetz bestimmt
wie die Einschränkungen des Verfolgungszwangs. Daran ändert der Umstand
nichts, daß die Rechtsanwendung im Einzelfall den Strafverfolgungsorganen
obliegt. Schließlich kann auch der Grundsatz der Bestimmtheit der
Strafvorschrift unter der Voraussetzung gewahrt werden, daß der Einzelne dem Gesetz mit hinreichender
Deutlichkeit entnehmen kann, unter welchen Voraussetzungen er sich strafbar
macht sowie welche Strafe ihm droht. Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt. |
171.
|
|
|
|
d)
Die Strafbarkeit der unerlaubten Einfuhr von Cannabisprodukten nach § 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 BtMG unterliegt unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne keinen Bedenken. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber sich insoweit
auf ein überwiegendes gesundheits- und kriminalpolitisches Interesse daran
stützt, daß keine illegalen Drogen in das Staatsgebiet verbracht werden, und
den besonderen Unrechtsgehalt der unerlaubten Einfuhr darin begründet sieht,
daß der für die Schutzgüter des Betäubungsmittelgesetzes besonders
gefährliche Rauschgifthandel international tätig ist und daher der illegale
grenzüberschreitende Verkehr mit Betäubungsmitteln zu seinen typischen
Erscheinungsformen gehört. Jeder Staat, der wie die Bundesrepublik
Deutschland den internationalen Abkommen zur Bekämpfung des Rauschgifthandels
beigetreten ist, muß in besonderem Maße bestrebt sein, seine Verpflichtungen
zur Unterbindung gerade des illegalen grenzüberschreitenden Verkehrs zu
erfüllen und so die zur wirksamen Bekämpfung des internationalen Drogenmarktes
notwendige Solidarität mit seinen Nachbarstaaten zu erweisen. Insoweit es
sich um die Einfuhr kleiner Mengen von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch
handelt, ist auf das oben (I. 5. c) c 2) Ausgeführte zu verweisen. |
172.
|
|
|
|
e) Dasselbe gilt im Ergebnis für die
Strafdrohung gegen die verbotene Durchfuhr von Betäubungsmitteln in § 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 5 BtMG. Obwohl die verbotene Durchfuhr von Betäubungsmitteln die
innerstaatlichen Gemeinwohlbelange in geringerem Umfang beeinträchtigt als
die verbotene Einfuhr, rechtfertigt auch hier das legitime staatliche
Interesse an einer wirksamen Kontrolle des internationalen Drogenverkehrs, zu
der sich die Bundesrepublik Deutschland im Interesse einer wirksamen
solidarischen Bekämpfung des internationalen Drogenmarktes völkerrechtlich
verpflichtet hat, die Strafandrohung im Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch insoweit
bieten die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ausreichende
Möglichkeiten, um einem im Einzelfall geringen Unrechts- und Schuldgehalt der
Tat gerecht zu werden. |
173.
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|
|
|
f) Schließlich sind auch die Vorschriften des
§ 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG in der bis zum 21. September 1992 geltenden
Fassung, soweit sie das Handeltreiben mit Cannabisprodukten in nicht geringer
Menge betreffen, sowie die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, soweit sie
die Einfuhr von Cannabisprodukten in nicht geringer Menge betrifft, mit dem
Übermaßverbot vereinbar. |
174.
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|
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Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die
Strafdrohung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit sie das Handeltreiben
mit Cannabisprodukten betrifft, mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
vereinbar. Auf dieser Grundlage ist es von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, daß das Gesetz den unerlaubten Handel mit Cannabisprodukten in
nicht geringer Menge gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. in der Regel
als einen besonders schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln ansah und für diesen besonders schweren Fall in § 29 Abs. 3
Satz 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr androhte. Da vom
Handeltreiben mit einer größeren Menge von Cannabisprodukten auch erheblich
größere Gefahren für die durch das Betäubungsmittelgesetz geschützten
Rechtsgüter ausgehen, darf der Gesetzgeber darauf mit der Androhung einer
erhöhten Mindeststrafe reagieren. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner
Auseinandersetzung mit der Frage, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung
die Grenze der nicht geringen Menge von Cannabisprodukten durch den
Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC so bestimmt hat, daß gegen die
Angemessenheit der in § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG angedrohten Mindeststrafe von einem
Jahr Freiheitsstrafe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Denn
diese Festlegung ist nicht Inhalt des Gesetzes selbst, sondern ein Ergebnis
seiner Auslegung durch die Strafgerichte. Sollte diese Auslegung im Blick auf
die angedrohte Mindeststrafe mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
unvereinbar sein, ist kein Strafgericht gehindert, die Vorschrift
verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. Im übrigen ist der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG
als solcher nicht Gegenstand einer zulässigen Vorlage. |
175.
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Aus entsprechenden Erwägungen verstößt auch
der qualifizierte Straftatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, soweit er die
Einfuhr von Cannabisprodukten in nicht geringer Menge betrifft, nicht gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch hier rechtfertigen die von der
höheren Menge ausgehenden Gefahren die Schaffung eines qualifizierten
Verbrechenstatbestandes mit einer erhöhten Strafandrohung. Für die Auslegung
des Begriffs der nicht geringen Menge gilt hier dasselbe wie zu § 29 Abs. 3
Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. Im übrigen ist auch hier der Strafrahmen als solcher
nicht in zulässiger Weise zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt worden.
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176.
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6. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung
des Betäubungsmittelgesetzes von 1992 Schritte zu einer "Reform der zur
Zeit überwiegend repressiven Gesetzgebung zum Betäubungsmittelmißbrauch durch
Rücknahme der Strafverfolgung von abhängigen Konsumenten" (BTDrucks.
12/934, S. 1) eingeleitet und dementsprechend in der Strafverfolgung stärker
zwischen Händlern und Konsumenten differenziert. Angesichts der dargestellten
offenen kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskussion über die vom
Cannabiskonsum ausgehenden Gefahren und den richtigen Weg ihrer Bekämpfung
(vgl. oben I. 2. c) und 4.) hat der Gesetzgeber die Auswirkungen des
geltenden Rechts unter Einschluß der Erfahrungen des Auslandes zu beobachten
und zu überprüfen (vgl. BVerfGE 50, 290 [335]; 56, 54 [78]; 65, 1 [55
f.]; 88, 203 [309
f.]). Dabei wird er
insbesondere einzuschätzen haben, ob und inwieweit die Freigabe von Cannabis
zu einer Trennung der Drogenmärkte führen und damit zur Eindämmung des
Betäubungsmittelkonsums insgesamt beitragen kann oder ob umgekehrt nur die
strafbewehrte Gegenwehr gegen den Drogenmarkt insgesamt und die sie
bestimmende organisierte Kriminalität hinreichenden Erfolg verspricht. |
177.
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La penalización del manejo
ilegal con productos de cannabis no infringe el Art. 2, párrafo 2, frase 1 de
la Ley Fundamental. |
178.
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Los argumentos con
los que se pretendió fundamentar la violación de la norma constitucional, parten
de una erróena interpretación del ámbito de protección del derecho
fundamental. |
179.
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El Art. 2, párrafo
2, frase 1 de la Ley Fundamental protege a los individuo contra
intervenciones estatales en su vida e integridad física. Adicionalmente el
artículo, en relación con el Art. 1, párrafo 1, frase 2 de la Ley
Fundamental, obliga al Estad a adoptar una postura promotora y protectora de
esos bienes jurídicos. Esto significa que, ante todo, debe protegerlos frente
a las intervenciones ilegales que otros pueda cometer (cf. BVerfGE 39,1 [42];
88, 203 [251] jurisprudencia reiterada). |
180.
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Dado que la
prohibición de traficar con productos de cannabis no obliga a nadie recurrir
a otro tipo de narcóticos –como por ejemplo, el alcohol– que no se encuentra
dentro del ámbito de aplicación de la Ley sobre Estupefacientes, no existe
una injerencia estatal en el bien jurídico protegido mediante el Art. 2,
párrafo 2, frase 1 de la Le Fundamental. La decisión de abusar de otros
estupefacientes –de libre acceso en e mercado– y causarse de ese modo un daño
a la propia salud, se encuentra más bien dentro de la esfera de
responsabilidad del mismo consumidor. |
181.
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El deber de
protección atribuido al Estado se trastornaría si se exigiera al legislado que
prescindiera de penalizar el comercio ilegal con productos de cannabis sólo
porque otros narcóticos, que no se encuentran contemplados en la Ley sobre
Estupefacientes, pueden ser más dañinos para la salud. |
182.
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III. |
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La inclusión de los
productos de cannabis en el Anexo 1 del §1 párrafo 1, núm. 1 de la Ley sobre
Estupefacientes, con la consecuencia de que el tráfico ilegal con esas
sustancias cae dentro de las disposiciones penales de la citada ley, no viola
el Art. 3, párrafo 1 de la Ley Fundamental, por el hecho de que para el
alcohol y la nicotina rija otra reglamentación. |
183.
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1.
Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches
entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei ist es
grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an
die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich
ansehen will. Der
Gesetzgeber muß allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53,
313 [329]). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar
oder sachfremd ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen,
sondern nur stets in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der
geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 [130]; 75, 108 [157]; st. Rspr.). |
184.
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Für
den hier in Rede stehenden Sachbereich des Betäubungsmittelstrafrechts konnte
der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß die Frage bejahen, ob für die unterschiedliche
Regelung des Umgangs mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol und
Nikotin andererseits Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorhanden
sind, daß sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Betroffenen
rechtfertigen können. |
185.
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2.
Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potentiell gleich schädlichen Drogen
gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Das Betäubungsmittelgesetz folgt
aus Gründen der Rechtssicherheit dem Prinzip der sogenannten Positivliste,
d.h. es werden alle nach dem Betäubungsmittelrecht verbotenen Stoffe und
Zubereitungen in Anlagen zu dem Gesetz einzeln aufgeführt. Das
Betäubungsmittelgesetz sieht in § 1 Abs. 2 und 3 ein Verfahren vor, die
Positivliste zu dem Gesetz unter näher bezeichneten rechtlichen
Voraussetzungen zu ergänzen oder auch Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot
zuzulassen. Dabei ist es nicht geboten, daß das Maß der Gesundheitsgefährdung
das einzig maßgebliche Kriterium für die Aufnahme in die Positivliste bildet.
Neben den unterschiedlichen Wirkungen der Stoffe kann der Gesetzgeber etwa
auch deren verschiedenartige Verwendungsmöglichkeiten (man denke an den
Mißbrauch der verschiedensten Chemikalien wie Klebstoffe, Lösungsmittel,
Benzin als "Schnüffelstoffe"), die Bedeutung der verschiedenen
Verwendungen für das gesellschaftliche Zusammenleben, die rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten, einem Mißbrauch mit Aussicht auf Erfolg
entgegenzutreten, sowie die Möglichkeiten und Erfordernisse einer internationalen
Zusammenarbeit bei der Kontrolle und der Bekämpfung von Betäubungsmitteln und
der mit diesen handelnden kriminellen Organisationen berücksichtigen. Schon
von daher erhellt, daß der allgemeine Gleichheitssatz nicht vorschreibt, alle
Betäubungsmittel in gleicher Weise für den allgemeinen Verkehr freizugeben,
weil andere gesundheitsgefährdende Stoffe zugelassen sind. |
186.
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Was den Vergleich zwischen Cannabisprodukten
und Nikotin angeht, liegt ein hinreichender Grund für die unterschiedliche Behandlung
schon darin, daß Nikotin kein Betäubungsmittel ist. |
187.
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Für die unterschiedliche Behandlung von
Cannabisprodukten und Alkohol sind ebenfalls gewichtige Gründe vorhanden. So
ist zwar anerkannt, daß der Mißbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für
den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des
Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen.
Gleichwohl ist zu beachten, daß Alkohol eine Vielzahl von
Verwendungsmöglichkeiten hat, denen auf Seiten der rauscherzeugenden
Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares
gegenübersteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens- und Genußmittel;
in Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult verwandt. In allen Fällen
dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt;
seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale
Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber steht beim Konsum von
Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im
Vordergrund. |
188.
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Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch vor
die Situation gestellt, daß er den Genuß von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten
in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden
kann. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, deswegen auf das Verbot des
Rauschmittels Cannabis zu verzichten. |
189.
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Es
stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, daß der Gesetzgeber im
Betäubungsmittelgesetz nicht entsprechend der Gefährlichkeit der einzelnen
Betäubungsmittel zwischen sogenannten weichen und harten Drogen
unterscheidet. Das Gesetz bewirkt keine strafrechtliche Gleichbehandlung von
harten Drogen wie Heroin und von weichen Drogen wie Cannabisprodukten, die
wegen der unterschiedlichen Gefährlichkeit der Betäubungsmittel als
willkürlich angesehen werden könnte. Zwar hat der Gesetzgeber einheitliche Strafvorschriften
für alle Arten von Betäubungsmitteln geschaffen. Er hat jedoch in den Grenzen
des Art. 103 Abs. 2 GG durch wertungsbedürftige Tatbestandselemente, weite
Strafrahmen sowie die Vorschriften über das Absehen von Strafverfolgung oder
Bestrafung die Gerichte ermächtigt, dem unterschiedlichen Unrechts- und
Schuldgehalt im Einzelfall und damit auch der Gefährlichkeit der jeweils in
Rede stehenden Droge Rechnung zu tragen. |
190.
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|
Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des
unterschiedlichen Unrechts- und Schuldgehalts der einzelnen im Gesetz
aufgeführten Begehungsformen des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln. |
191.
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V. |
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten Handeltreibens mit
Haschisch in nicht geringer Menge gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3
Sätze 1 und 2 Nr. 4 (a.F.) BtMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verletzt den Beschwerdeführer nicht in verfassungsmäßigen
Rechten. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Strafdrohung des § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit sie das Handeltreiben mit Cannabisprodukten
betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar. Dasselbe gilt für die Vorschriften
des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. Dazu bedarf es auch im Rahmen
der Verfassungsbeschwerde keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die
höchstrichterliche Rechtsprechung die Grenze der nicht geringen Menge von Cannabisprodukten
durch den Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC so bestimmt hat, daß gegen die
Angemessenheit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Denn jedenfalls bei der Menge von 6
kg Haschisch, mit der der Beschwerdeführer nach den tatrichterlichen
Feststellungen Handel getrieben hat, ist die Anwendung des § 29 Abs. 3 Sätze
1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. durch die Strafgerichte von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden. Auch im übrigen läßt die Auslegung und Anwendung des Strafgesetzes
auf den festgestellten Sachverhalt weder in bezug auf den Schuldspruch noch
auf die Festsetzung der Strafhöhe einen verfassungsrechtlich relevanten
Fehler erkennen. |
192.
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Mahrenholz, Böckenförde, Klein,
Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, Sommer |
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Dem Ergebnis der Entscheidung stimme ich zu, nicht jedoch allen Teilen
der Begründung. Die Überprüfung der Strafnormen am Maßstab der
Verhältnismäßigkeit stellte hier zum Teil andere Anforderungen (I.). Im
Hinblick darauf, daß im Senat streitig ist, unter welchen Voraussetzungen der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet ist, bei weit gefaßtem
Tatbestand eines abstrakten Gefährdungsdelikts im materiellen Strafrecht
Privilegierungen vorzusehen, hätte die Auffassung der Senatsmehrheit hierzu
eindeutiger dargestellt werden sollen. Die Mehrheit des Senats berücksichtigt
auch Funktion und Unwertgehalt abstrakter Gefährdungsdelikte nicht
hinreichend (II.). Dies hat auch Auswirkungen für die Anwendung dieser Maßstäbe auf die
verfassungsrechtliche Überprüfung der Strafnormen des
Betäubungsmittelgesetzes (III.) |
193.
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I. |
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Jede
Strafnorm enthält ein mit staatlicher Autorität versehenes sozial-ethisches
Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise (BVerfGE 27, 18
[29]). Dies bedeutet eine
schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und der Handlungsfreiheit
eines von solcher sittlichen Mißbilligung betroffenen Täters. Durch Strafrecht
kann der Gesetzgeber daher den Zweck eines Rechtsgüterschutzes nur verfolgen,
wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Dieser Maßstab
unterwirft eine Strafnorm der verfassungsrechtlichen Überprüfung auf zwei
Ebenen: Es geht einmal darum, ob in dem Straftatbestand zum Schutze des
jeweiligen Rechtsguts Strafe angedroht werden kann. Zum anderen stellt sich
die Frage, ob Art und Höhe der angedrohten Strafe den Anforderungen der
Verfassung standhalten (vgl. dazu auch BVerfGE 37, 201 [212]). Hierbei ist -
worüber im Senat Einigkeit besteht - die Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf
drei Stufen vorzunehmen. Zunächst muß das strafrechtliche Verbot geeignet und
erforderlich sein, das Rechtsgut zu schützen; auf der dritten Stufe ist
danach zu fragen, ob die Maßnahmen zum Schutze des Rechtsguts den Betroffenen
nicht unzumutbar belasten. |
194.
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Auf den beiden ersten Stufen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung liegt der eigentliche Schwerpunkt: Sie
konkretisieren die allgemeine und unspezifische Frage, ob eine Maßnahme
verhältnismäßig ist, zu zwei bestimmten Anforderungen, denen die Maßnahme
gerecht werden muß. Die ungenaue Frage nach der Verhältnismäßigkeit wird
dadurch handgreiflich gemacht, es werden genaue Argumentationsfiguren
vorgegeben, mit denen die Verhältnismäßigkeit zu belegen ist. Die dritte
Stufe setzt demgegenüber weniger rationale und verbindliche Maßstäbe, wenn
sie nach der Zumutbarkeit und Angemessenheit fragt. Diese dritte Stufe der
Verhältnismäßigkeitsprüfung dient daher in erster Linie der Korrektur
offensichtlich unhaltbarer Ergebnisse (vgl. auch Pieroth/Schlinck,
Grundrechte, Staatsrecht II 8. Aufl., Rdnr. 332 f.). |
195.
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1. No puedo estar de
acuerdo con la mayoría del Senado, en la medida en que para determinar la idoneidad del tipo penal,
sólo toma en consideración si la prohibición general de manipular el cannabis
es o no adecuado para alcanzar la finalidad de la ley (I. 3.). Un tipo penal
sólo es idóneo para brindar protección a un bien jurídico, en la medida en
que las conductas allí descritas constituyen una amenaza para ese bien
jurídico. Si el tipo penal prohíbe conductas que no afectan ese bien
jurídico, entonces el mismo no resulta protegido mediante la prohibición; por
tal motivo debe ser constatada la inconstitucionalidad en este nivel del
análisis de constitucionalidad. |
196.
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|
Nun
kann allerdings ein Straftatbestand die Vielfalt der Handlungsweisen, die das
durch ihn zu schützende Rechtsgut bedrohen können, nur typisierend erfassen. Bei dieser Typisierung läßt sich - besonders
bei Normen, die schon abstrakte Gefährdungen unter Strafe stellen -
allerdings nicht immer eine eindeutige Grenzlinie zwischen gefährlichen und
eher harmlosen Handlungsweisen ziehen. Auch ein weit typisiert umschriebenes
Handlungsverbot kann geeignet sein, Strafrechtsschutz zu verwirklichen (dazu
unten II.). |
197.
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2. Der Senat hätte ferner im Rahmen der
Prüfung der Erforderlichkeit in Rechnung stellen müssen, daß die
Androhung von Strafe wegen der mit ihr verbundenen sittlichen Mißbilligung
eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und der
Handlungsfreiheit des Betroffenen bedeutet und ein derart schwerwiegender
Eingriff nur erforderlich ist, wenn es um den Schutz gewichtiger elementarer
Gemeinschaftsgüter geht (vgl. BVerfGE 27, 18 [29]; 37, 201 [212; 45, 187
[253]]; nur die Verletzung solcher Schutzgüter ist strafwürdig. Wegen seines
am stärksten eingreifenden Charakters ist das Strafrecht nicht das primäre
Mittel rechtlichen Schutzes; sein Einsatz ist vielmehr als "ultima
ratio" nur dann erforderlich, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein
Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozial schädlich und für das
geordnete Zusammenleben
der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist
[BVerfGE 88, 203 [258]]. Ein Unrecht, das sich in einem formalen Verstoß
gegen ein gesetzliches Verbot erschöpft, ist nicht strafwürdig; hinzukommen
muß, daß das Verbot der Verwirklichung des Schutzes von Rechtsgütern dient,
deren Gewicht es aufwiegen kann, daß zu seinem Schutz das sozialethische
Unwerturteil einer Bestrafung über denjenigen ausgesprochen wird, der dieses
Rechtsgut durch eine schuldhafte Handlung bedroht [vgl. auch Sax, Grundsätze
der Strafrechtspflege in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, S.
909 [919]]. |
198.
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|
3. Der dritten Stufe der
Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt insbesondere Bedeutung in Fällen zu, in
denen es eine geeignete Schutzmaßnahme ist, Handlungsverbote weit typisiert zu umschreiben (vgl. oben
I. 1. und unter II. 3. b) bb). Sie entscheidet auch darüber, ob Art
und Höhe der Strafandrohung verhältnismäßig sind. Dieses Übermaßverbot deckt
sich in seinen Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Schuldprinzip (vgl.
BVerfGE 50, 205 [215]), indem es verlangt, daß die einen Täter treffenden
Folgen einer strafbaren Handlung zur Schwere seines individuellen
Verschuldens und den Umständen der konkreten Tat in einem gerechten
Verhältnis stehen. Der abstrakte Straftatbestand und andere Normen des materiellen
Rechts (vgl. etwa § 46 StGB) oder des Strafprozeßrechts müssen daher
Regelungen treffen, die es den Verfolgungsorganen und dem Richter
ermöglichen, im konkreten Fall Reaktionen vorzunehmen, die zum jeweiligen
Gefährdungs- und Verschuldensgrad im Verhältnis stehen und den Betroffenen
nicht unzumutbar belasten (vgl. auch BVerfGE 50, 205 [213 f]; 54, 100 [109
f.]). |
199.
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Hingegen ist es nicht Aufgabe der nur der
Kontrolle offensichtlich unhaltbarer Ergebnisse dienenden dritten Stufe der Verhältnismäßigkeit
zu fragen, ob ein bestimmtes -zum Schutze des Rechtsguts geeignetes und
erforderliches- Handlungsverbot einen Täter allein schon darum
unverhältnismäßig belastet, weil es Strafe androht (und nicht etwa nur eine
Ordnungswidrigkeit begründet). Diese Wertung ist bereits auf der zweiten
Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt. Liegt eine strafwürdige
Rechtsgutsverletzung vor und ist es darum erforderlich, diese unter Strafe zu
stellen, so kann ein zum Schutz des Rechtsguts geeignetes Handlungsverbot als
solches den hiervon Betroffenen nicht allein darum unzumutbar belasten, weil
es Strafe androht. |
200.
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II. |
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1. Los bines
jurídicos pueden resultar amenazados a través de conductas de diversos grados
de peligrosidad. Los nieveles van desde la lesión, pasando por la amenaza
conreta hasta el peligro abstracto, fundado en eventos típicos que derivan
del mismo, de acuerdo con la experiencia. El derecho penal no sólo sanciona
conductas lesivas o que causan un peligro concreto, sino también conductas
que típicamente son idóneas para producir un peligro, de acuerdo con la
importancia y la necesidad de protección jurídica de un bien jurídico y de la
posibilidad de su protección (vgl. Cramer, Der Vollrauschtatbestand als
abstraktes Gefährdungsdelikt, 1962, S. 68). En estos delitos de peligro
abstracto, la lesión del bien jurídico consiste en que produce una situación
a través de una conducta prohibida que hace posible que el bien jurídico
protegido resulte amenazado de lesión o de un peligro concreto. |
201.
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2. Una extensión de
la protección del derecho penal, a través de la sanción de conductas de
peligro abstracto, es considerada por el legislador idónea y necesaria para brindar
proteción a un bien jurídico, sobre todo cuando protege bienes jurídicos de
la colectividad, en su condición de valores elementales de la vida en común
(tales como la justicia, el medio ambiente, el tránsito en carreteras, el
sistema financiero). La penalización de conductas que lesionan tales bienes
jurídicos o que constituyen un peligro concreto, no ofrecen suficiente
protección. La conducta individual, en sí misma, no supone un peligro
concreto para tales bienes jurídicos. El peligro se materializa en tales
casos frecuentemente a través de infracciones en masa; en su acumulación
ponen en peligro al bien jurídico, a pesar de que la intensidad del peligro
de la conducta individual sea frecuentemente reducida. En este sentido, cada
actuación individual constituye un aporte propio a la amenaza en contra del
bien jurídico. Si la conducta individual, en su condición de participación en
un peligro abstracto, es sancionada con una pena, entonces el autor del hecho
no es colocado como un simple objeto del proceso penal, en infracción de sus
derechos fundamentales; El autor no es castigado por el peligro ocasionado
por otras personas, sino por su aporte propio. |
202.
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3. Allerdings setzt die Verfassung einer Entwicklung
Grenzen, die - bedingt durch die ständig fortschreitende Differenzierung des
sozialen Lebens und des technischen Fortschritts - den Schutz auch spezieller
strafrechtlicher Rechtsgüter immer weiter vorverlegt. |
203.
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a) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann hier
durch seine Elemente der Eignung und Erforderlichkeit Grenzen ziehen.
Abstrakte Gefährdungsdelikte sind zum einen nur dann zum Schutze des Rechtsguts geeignet und erforderlich, wenn
das jeweilige Rechtsgut nach seinem Gegenstand sowie Art und Weise seiner
Bedrohung des Schutzes vor abstrakter Gefährdung bedarf. Zum anderen ist das strafbewehrte Verbot abstrakt
gefährlichen Handelns zum Schutze des Rechtsguts nur geeignet, wenn die
verbotenen Handlungsformen für das geschützte Rechtsgut typischerweise die
naheliegende Möglichkeit einer Gefahr begründen; das gilt nicht für
Handlungen, die etwa nur in Ausnahmesituationen dem Rechtsgut gefährlich sein
können und nur eine vage, eher vom Zufall abhängige Möglichkeit einer
Rechtsgütergefährdung begründen. Erforderlich ist das strafbewehrte
Verbot abstrakt gefährlicher Handlungen nur, wenn sie nicht mit anderen,
weniger einschneidenden Mitteln verhindert werden können oder ihr Gefahrenpotential
nicht gemindert werden kann. Je weiter etwa die verbotenen - abstrakt
gefährlichen - Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Verletzungshandlung
liegen, je mehr Reaktionsmöglichkeiten bleiben dem Staat und je seltener ist
es erforderlich, das Strafrecht als schwerwiegendsten Eingriff einzusetzen. |
204.
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b) Die dargestellten Abgrenzungen lassen sich
allerdings nicht trennscharf vornehmen. Weder gibt es eine klare Grenzlinie zwischen
Handlungen, die dem geschützten Rechtsgut hinreichend wahrscheinlich - sei es
für sich genommen, sei es in ihrer Kumulation - typischerweise einen Schaden
zuzufügen geeignet sind und solchen, bei denen dies weniger nahe liegt. Noch
ist eine eindeutige Einschätzung dahin möglich, ob die als gefährlich
verbotenen Handlungen mit milderen Mitteln in ihrem Gefahrenpotential
verhindert werden können. Diese Abgrenzungen hat der Gesetzgeber im Rahmen
des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums
vorzunehmen. Die verfassungsrechtliche Überprüfung erstreckt sich in jedem
Falle darauf, ob der Gesetzgeber die genannten Faktoren ausreichend
berücksichtigt und seinen Einschätzungsspielraum "in vertretbarer
Weise" gehandhabt hat (BVerfGE 88, 203 [262]). |
205.
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aa) So hält der Gesetzgeber es etwa für
sachgerecht, das durch den Alkoholkonsum bedrohte Rechtsgut der Sicherheit
des Straßenverkehrs abgestuft nach dem Grad der Gefährlichkeit teils durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand
(§ 24a StVG, Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 0,8 Promille), teils durch
ein abstraktes Gefährdungsdelikt (§ 316 StGB, Führen eines Fahrzeugs trotz
Fahrunsicherheit), teils durch ein konkretes Gefährdungsdelikt (§ 315c Nr. 1a
StGB) zu schützen. Gefahren, die durch Alkoholkonsum von Fußgängern oder von
Fahrzeugführern, die weniger als 0,8 Promille Alkohol im Blut haben,
ausgehen, schätzt der Gesetzgeber derzeit als für das Rechtsgut so wenig
gefährlich ein, daß er insoweit von einem Verbot abgesehen hat. |
206.
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Bei der Teilnahme am Straßenverkehr nach
Alkoholgenuß lassen sich Handlungen, die das Rechtsgut im Vorfeld seiner
Verletzung bedrohen, in ihrem Gefährlichkeitsgrad hinreichend sicher
voneinander abgrenzen. Der Gesetzgeber findet hier in der sozialen
Wirklichkeit und der Medizin die Bedingungen dafür vor, die es ihm erlauben,
differenzierte Schutzmaßnahmen vorzusehen. Insbesondere ist es möglich, die
Handlungen in ihrem unterschiedlichen Gefährdungspotential zuverlässig
einzustufen. Der Kreis derjenigen Verkehrsteilnehmer, die eine Alkoholmenge
getrunken haben, die sie erfahrungsgemäß nicht absolut fahrunsicher macht und
die daher das Rechtsgut weniger gefährden, kann daher unschwer aus dem
Straftatbestand herausgenommen und mit einer Ordnungswidrigkeit bedroht
werden. |
207.
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bb) Häufiger jedoch ist ein Rechtsgut durch Verhalten bedroht, das in
der Lebenswirklichkeit in vielfältigen Begehungsweisen unterschiedlicher Gefahrintensität
verwirklicht wird, sich jedoch nicht in Handlungsformen mit offenkundig mehr
oder weniger großem Gefährdungspotential zerlegen läßt. In solchen Fällen
kann es geeignet und erforderlich sein, daß der Gesetzgeber das abstrakt
gefährliche Verhalten als solches als strafwürdig und strafbedürftig
behandelt und in dem Straftatbestand typisiert erfaßt, ohne die
möglicherweise weniger gefährlichen Handlungsformen zu privilegieren. Die
Grenze zum unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu weit
gefaßten Tatbestand wird nur dann überschritten, wenn das strafbewehrt
verbotene Verhalten als solches nicht hinreichend abstrakt gefährlich ist. |
208.
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4. Soweit die Elemente der Eignung und
Erforderlichkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
es nach diesen Maßstäben zulassen, daß das materielle Strafrecht ein abstrakt
gefährliches Verhalten typisiert und undifferenziert als strafwürdig und
strafbedürftig behandelt, gewinnt allerdings die dritte Stufe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
an Bedeutung (vgl. oben I. 3.). Je weiter ein Straftatbestand die dem
Rechtsgut abstrakt gefährlichen Handlungen typisiert, je eher kommt es in
Betracht, daß der Tatbestand eine konkrete Verhaltensweise erfaßt, die das
geschützte Rechtsgut nur unbedeutend gefährdet. Für solche Situationen eines
geringen Unrechtsgehaltes eines Handelns muß das Gesetz
Reaktionsmöglichkeiten vorsehen, die eine übermäßige Belastung des
Betroffenen durch seine Verfolgung oder Bestrafung wegen des als solchen
nicht zu beanstandenden strafbewehrten Verbots verhindern können. |
209.
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III. |
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1. Ich stimme mit
der Mehrheit des Senats darin überein, daß geschütztes Rechtsgut der zu überprüfenden
Strafnormen nicht nur die Erhaltung der Gesundheit ist, sondern auch die
Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die dieses von
sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen frei hält, wie sie auch
von Cannabis ausgehen. Der Senat zählt als
solche sozialschädlichen Auswirkungen beispielhaft die gravierendsten auf:
die Heranführung Jugendlicher an Rauschmittel und den Handel mit Drogen, der
mit transnationalen kriminellen Vereinigungen verflochten ist und die
Gesellschaft auf allen Ebenen durchdringt und bedroht (I. 2 a). Eine nicht zu
vernachlässigende sozialschädliche Auswirkung hat der Cannabiskonsum auch für
die Sicherheit des Straßenverkehrs. Der Cannabisrausch beeinträchtigt - auch
nach den Feststellungen des Senats - die Fahrtüchtigkeit. Dies ist bei einer
Millionenzahl von Cannabiskonsumenten ein nicht unbeträchtliches
Gefahrenpotential (vgl. Maatz/Mille DRiZ 1993, 15 [24]), zumal es noch keine
- in der Verkehrspraxis allgemein, schnell und praktikabel anwendbare - Methode
gibt, Cannabis als Ursache einer Fahrunsicherheit zu erkennen und deren Grad
hinreichend sicher zu bestimmen
(vgl. Kreuzer, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1993, 209 [211]; OLG Köln NZV
1990 [439]). |
210.
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2. Der Senat widmet den Ausführungen dazu, daß
die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren sich aus heutiger
Sicht - für den Gelegenheitskonsumenten - geringer darstellen als es der
Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes angenommen hat, breiten Raum. Es hätte
dann aber - auch im Blick auf die Ausführungen zu I. 6. - deutlicher darauf
abgestellt werden müssen, daß das geringere gesundheitliche Risiko für die
zahlreichen Gelegenheitskonsumenten kleiner Mengen die sozialschädlichen
Auswirkungen, die Cannabis für das soziale Zusammenleben im übrigen hat, in
ihrer Bedeutsamkeit in keiner Weise mindert. So erweist es sich - ungeachtet der Frage, ob Cannabis aus
medizinischen Gründen eine "Schrittmacherfunktion" hat - in der
sozialen Wirklichkeit, daß die ganz überwiegende Zahl der Heroinkonsumenten
ihre ersten Drogenerfahrungen in Deutschland mit Haschisch gemacht hat,
länger andauernder Haschischkonsum gewohnheitsbildend wirkt und die
Hemmschwelle zu den harten Drogen überwindet (vgl. Geschwinde in Rauschdrogen,
Marktform und Wirkungsweisen, 2. Aufl., 1990, S. 44; vgl. auch die
Stellungnahmen des Bundesgesundheitsamtes, des Generalbundesanwalts und der
Strafsenate des Bundesgerichtshofs, die im Verfahren 2 BvL 43/92 eingeholt
wurden). Diesen Einstieg in die Drogenwelt mit Cannabis finden bereits
Kinder, zunehmend im jüngeren Alter. Auch wenn es nicht Folge einer
stofflichen Eigenschaft von Cannabis ist, daß viele von ihnen später in die
Drogensüchtigkeit abgleiten, sondern hierfür eine charakterliche Veranlagung
oder eine durch das soziale Umfeld hervorgerufene Labilität verantwortlich
sind, verwirklicht sich damit doch eine sozialschädliche Auswirkung der
Cannabisdroge: Diese verhilft der Vorprägung der Betroffenen erst zum
Durchbruch. Schließlich werden auch
die sozialschädlichen Auswirkungen des international verflochtenen, sich
krimineller Methoden bedienenden Drogenhandels nicht davon berührt, daß
Cannabis für den Konsumenten kleiner Mengen, der nicht Dauerverbraucher ist,
kein ernsthaftes gesundheitliches Risiko begründet. Selbst wenn diese
Konsumenten ihren Bedarf im Inland legal decken könnten, ließe sich damit der
internationale kriminelle Markt, der mit harten und weichen Drogen handelt und damit die
Versuchung, auf härtere Drogen umzusteigen, vielfach erst herbeiführt, nicht
zurückdrängen. Es liegt nahe, daß er dann sogar Absatzverluste bei Cannabis
durch ein größeres Geschäft mit harten Drogen auszugleichen suchte. |
211.
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3. El principio de proporcionalidad
plantea la interrogante de si el legislador ha considerado razonablemente que
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212.
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- para la protcción
de ese bien jurídico es idóneo y necesario sancionar la amenaza del bien
jurídico, aún cuando sólo se traa de un peligro abstracto (a); |
213.
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- las conductas que
se encuentran prohibidas por la disposición son la causa de un peligro
abstracto y su prohibición a través del derecho penal es por ello idónea para
brndar protección al bien jurídico (b) |
214.
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- es necesario,
prohibir penalmente tales conductas peligrosas (c). |
215.
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Finalmente, debe
preguntarse si las exigencias de la prohibición de exceso han sido cumplidas,
en el sentido que la ley prevea suficientemente posibilidades de reacción,
para ajustarse suficientemente a la culpa individual del sujeto activo (d). |
216.
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a) Die sozialschädlichen Auswirkungen von
Cannabis, von denen das soziale Zusammenleben freigehalten werden soll, ereignen
sich unmittelbar durch den Konsum und den internationalen kriminellen Markt.
Hierbei handelt es sich um ein Massengeschehen, das das zu schützende
Rechtsgut gerade in seiner Kumulation bedroht. Jeder Verbraucher trägt und
stützt im Zusammenwirken mit der Million anderer Verbraucher den Markt. Je
verbreiteter der Cannabiskonsum ist, je mehr besteht die Gefahr, daß sich
hieran junge Menschen beteiligen oder sie zu einem Konsum verleitet werden
und sich damit an einen Drogengebrauch gewöhnen; je größer ist auch die
Wahrscheinlichkeit, daß aus Gelegenheitskonsumenten Dauerkonsumenten werden.
Die das Rechtsgut unmittelbar verletzenden Handlungen, der Konsum und der
illegale Markt, sind aus verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gründen
strafrechtlich nur schwer erfaßbar; der Gesetzgeber hatte daher gute Gründe,
davon auszugehen, er könne das Rechtsgut wirksam nur schützen, wenn er - durch Vorverlagerung des
Strafrechtsschutzes - die Handlungen strafbewehrt verbietet, die den Konsum
erst ermöglichen und den Markt tragen. |
217.
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b)
Die zu überprüfenden Vorschriften sehen als in dieser Weise abstrakt
gefährliche Handlungsformen das Handeln, Abgeben, Erwerben, Besitzen, die
Einfuhr und Durchfuhr von Cannabisprodukten an. Dabei wird nicht danach differenziert,
ob jeweils nur mit geringen Mengen umgegangen wird und diese womöglich nur
zum gelegentlichen, sich ohne Fremdgefährdung ereignenden Eigenverbrauch des
Handelnden bestimmt sind. Hingegen wird u.a. im Handeltreiben und der Einfuhr
nicht geringer Mengen ein besonders schwerer Fall strafbaren Handelns
gesehen. Der Senat führt unter I. 5. a) bis f) im Zusammenhang mit der
Überprüfung am Übermaßverbot aus, daß von allen diesen Handlungsformen ein
Gefährdungspotential für das geschützte Rechtsgut ausgeht. Diesen
Ausführungen als solchen stimme ich zu. Sie sind jedoch nach meiner Meinung
in den hier aufgezeigten Gedankenzusammenhang zu stellen. Alle diese
Handlungsformen gefährden das durch den Massenkonsum von Cannabisprodukten
und den kriminellen Handel mit ihnen bedrohte Rechtsgut mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit. Ihr Verbot ist daher zum Schutz des Rechtsguts vor
abstrakter Gefährdung geeignet. |
218.
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c) aa) Das zu schützende Rechtsgut ist -
ungeachtet einer geringeren Gesundheitsgefahr der Droge - nicht nur - wie der
Senat zu I. 2. a) ausführt - ein Gemeinschaftsbelang, der vor der Verfassung
Bestand hat; bei ihm geht es darüber hinaus um elementare Gemeinschaftswerte.
Der Gesetzgeber hält sich im Rahmen der grundgesetzlichen Wertordnung, wenn
er ihre Erhaltung als besonders dringlich ansieht. Er kann dann davon
ausgehen, daß das Rechtsgut ein Gewicht hat, welches das mit einer
Strafandrohung verbundene sozialethische Unwerturteil erforderlich macht. |
219.
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bb) Auch
kann der Gesetzgeber gute Gründe dafür haben, das undifferenzierte
strafbewehrte Verbot jeglichen Umgangs mit Cannabisprodukten für erforderlich
zu halten. Zwar mag dem Gefährdungspotential der einzelnen verbotenen
Handlungsformen je nach der Menge und der Art der Produkte
und dem Zweck des Umgangs mit ihnen auch dann noch ein sehr unterschiedliches
Gewicht zukommen, wenn die Bedrohung des Rechtsguts gerade in dem
Massenumgang und der Kumulierung vieler - für sich allein nicht besonders
gefahrträchtiger - Handlungen gesehen wird. Mit dieser Erwägung müßte das
undifferenzierte strafbewehrte Verbot allerdings allenfalls dann als nicht
zum Schutze des Rechtsguts erforderlich eingeschätzt werden, wenn der Schutz
sich ebenso noch nach Aussonderung der "minderschweren" Fälle
erreichen ließe, indem der von diesen ausgehenden - geringeren - Gefahr durch
ein bloßes Verbot oder etwa die Ahndung als Ordnungswidrigkeit begegnet
würde. Hiervon mußte der Gesetzgeber jedoch nicht ausgehen. Er konnte
berücksichtigen, daß die Fallgruppe, bei der die Gefahrintensität gering ist,
zwar theoretisch aus den generell verbotenen Handlungsformen absonderbar ist,
ihre Abgrenzung gegenüber gefährlicheren Handlungsformen in der Praxis aber
kaum sicher möglich ist, weil die Feststellung ihrer Voraussetzungen (der
Umgang mit geringen Mengen zum gelegentlichen, sich ohne Fremdgefährdung
ereignenden Eigenverbrauch durch eine in ihrer Persönlichkeit bereits
gefestigte Person) nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten bereitet. Eine nach
den genannten Voraussetzungen umschriebene Privilegierung im materiellen
Strafrecht könnte ausgenutzt und damit das gesamte Konzept des Schutzes in
Frage gestellt werden: Der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten ist
nicht ohne weiteres von einem gewohnheitsmäßigen Konsumenten zu
unterscheiden; ist etwa jemand, der regelmäßig einmal im Monat Cannabis zu
sich nimmt, in die letztere Fallgruppe einzuordnen, derjenige aber, der -
ohne feste Gewohnheiten - in unregelmäßigen Wochenabständen Cannabis konsumiert,
nur ein gelegentlicher Verbraucher? Es kann auch kaum erkannt werden, ob der
im Einzelfall mit einer Kleinmenge Angetroffene ein Privilegierungskriterium
nur vorgibt, während er tatsächlich die größere Menge, mit der er handelt,
nur "aufgeteilt" hat, oder etwa ein Dauerkonsument ist, der - unter
Ausnutzung des Privilegierungsmerkmals - kleine Verbrauchseinheiten nunmehr
sukzessiv erwirbt. Um derartige Umgehungen zu verhindern und damit die Effektivität eines strafrechtlichen Schutzes zu sichern, müßte
die Kleineinheit, mit der straffrei umgegangen werden kann, auf Zeiteinheiten
(Tage, Woche, Monat) bezogen werden, was jedoch praktisch nicht durchführbar
ist. |
220.
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d) Nach allem darf der Gesetzgeber davon ausgehen,
daß es geeignet und auch erforderlich ist, das soziale Zusammenleben vor den
schwerwiegenden sozialschädlichen Wirkungen, die auch von der Droge Cannabis
ausgehen, durch ein umfassendes und undifferenziertes strafbewehrtes
Umgangsverbot zu schützen. Gleichwohl verlangen das Übermaßverbot und der
Schuldgrundsatz, daß rechtliche Grundlagen gegeben sind, um in jedem
ermittelten Einzelfall die dem Unrechtsgehalt der individuellen Tat und der
Schuld des jeweiligen Täters angemessenen Maßnahmen treffen zu können.
Derartige Reaktionsmöglichkeiten sieht das geltende Recht - wie der Senat
ausführt - mit den §§ 153, 153 a StPO, § 29 Abs. 5 und neuerdings § 31 a BtMG
vor. |
221.
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Graßhof |
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Ich
vermag der Entscheidung des Senats zu Nr. 2 des Tenors nicht in vollem Umfang
zuzustimmen. Die Strafdrohung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) gegen Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb und Besitz von Cannabisprodukten
(insbesondere Haschisch) auch in geringen Mengen zum Eigenverbrauch verletzt
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG,
beide in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
222.
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Schon
der Androhung von Strafe kommt - neben ihrer Verhängung und Vollziehung - als
Grundrechtseingriff besonderes Gewicht zu (I). Der Überprüfung am Maßstab der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Übermaßverbot) halten die Vorschriften
des Betäubungsmittelgesetzes im oben bezeichneten Umfang
entgegen der Auffassung des Senats schon gegenwärtig nicht mehr stand (II).
Der Verstoß gegen das Übermaßverbot wird nicht dadurch ausgeräumt, daß nach
Maßgabe der Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG von Strafe oder von
Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt werden kann (III). |
223.
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I. |
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Das Strafrecht
soll die Grundlagen eines geordneten Gemeinschaftslebens schützen. Es wird
als "ultima ratio" dieses Schutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes
Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich
und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine
Verhinderung daher besonders dringlich ist (vgl. BVerfGE 88, 203 [257 f.]).
Rechtsstaatliches Strafrecht unter der Geltung der freiheitlichen Ordnung des
Grundgesetzes ist deshalb notwendig "fragmentarisch" (vgl. Adolf
Arndt, Strafrecht in einer offenen Gesellschaft, Festvortrag vor dem 47. Deutschen
Juristentag 1968, Sitzungsbericht J, S. 8 u. 23). |
224.
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Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe als Sanktion
von besonderem Ernst (vgl. BVerfGE 22, 49 [79]; 45, 272 [289]) bringen den
Vorwurf zum Ausdruck, der Täter habe "elementare Werte des
Gemeinschaftslebens" (vgl. BVerfGE 45, 187 [253]) verletzt. Strafnormen
sprechen durch das in ihnen enthaltene sozialethische Unwerturteil über ein
bestimmtes Verhalten den Bürger in seinem Person-Sein, in seiner Ehre an und
weisen daher auch einen engen Bezug zur Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG)
auf (vgl. dazu Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege, in: Bettermann -
Nipperdey - Scheuner, Die Grundrechte, Dritter Band, 2. Halbband, 1959, S.
909 [931]). In diesem maßstäblichen Ansatz sehe ich mich mit dem Senat im
Ergebnis einig. |
225.
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|
Vor
diesem Hintergrund kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Maßstab
für die Überprüfung einer Strafnorm gesteigerte Bedeutung zu. Insbesondere
ist jeweils zu fragen, ob die Androhung von Kriminalstrafe im Blick auf die
hiervon in besonderer Weise berührten Grundrechte eine
übermäßige Sanktion darstellt (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.e.S. oder
Übermaßverbot). Bei der danach erforderlichen Gesamtabwägung sind in Rechnung
zu stellen einerseits die Wertigkeit des Rechtsguts, um dessen Schutz es dem
Gesetzgeber geht, das Ausmaß des diesem Rechtsgut drohenden Schadens, der
Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie etwa bestehender
Zeit- und Problemdruck für den Gesetzgeber; andererseits sind zu bedenken die
Schwere des Eingriffs, seine Breite sowie die "Nähe" des
inkriminierten Verhaltens zu dem abzuwehrenden Schaden. Dem zuletzt genannten
Gesichtspunkt kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn der Gesetzgeber die
Strafbarkeit vorverlagert in den Bereich "abstrakter" Gefährdungen;
das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in seiner freiheitssichernden Funktion
kann gerade hier - wie auch der Senat im Grundsatz anerkennt (Beschluß
C.I.5.) - Abstriche von einem intendierten Maximum an Rechtsgüterschutz durch
Strafandrohung erfordern. |
226.
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II. |
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|
Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes erscheint
es mir nicht mehr vertretbar, daß über ein umfassendes verwaltungsrechtliches
- gegebenenfalls auch mit Bußgeld zu bewehrendes - Verbot des freien Umgangs
mit Cannabisprodukten hinaus Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb und Besitz solcher
Produkte kriminalisiert werden, soweit es um für den Eigenverbrauch bestimmte
geringe Mengen geht. |
227.
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1.
Diese nach meiner Auffassung gebotene Feststellung verläßt nicht den Rahmen
der Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts. |
228.
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Das
Bundesverfassungsgericht geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß
es einen Grenzbereich zwischen kriminellem Unrecht und Ordnungsunrecht gibt, daß
in diesem Bereich zwischen den genannten Erscheinungsformen des Unrechts nur
graduelle Unterschiede bestehen und daß es demgemäß Sache des Gesetzgebers
ist, hier die genaue Grenzlinie im einzelnen festzulegen. Das
Gericht wacht insoweit lediglich darüber, daß die Entscheidung des
Gesetzgebers im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung steht und
auch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen des
Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 80, 182 [185 f.]). Zu diesen Verfassungsgrundsätzen
gehört das Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 51, 60 [75]). Die Prüfung an diesem
Maßstab, der Gesichtspunkte der Proportionalität und der Zumutbarkeit in sich
aufnimmt, verlangt als normative Kontrolle vom Bundesverfassungsgericht
notwendig eine eigene, wertende Entscheidung; diese kann unter besonderen
Voraussetzungen zu dem Ergebnis führen, daß der Einsatz des Strafrechts gegen
ein bestimmtes Verhalten - gemessen an Unrechtsgehalt und möglichem
Schuldvorwurf - zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte der
Betroffenen führen würde und deshalb unterbleiben muß (vgl. dazu BVerfGE 50,
205 [212 f.]). |
229.
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2. a) Der Gesetzgeber will mit den
Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, neben die eigenständige Straftatbestände
wegen in einem Rauschzustand begangener Handlungen treten (vgl. etwa §§ 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 316, 323a StGB), den einzelnen Menschen, insbesondere
den jungen Menschen, vor schweren Gesundheitsschäden infolge von
Rauschgiftsucht schützen sowie seine Familie vor der Erschütterung infolge
Rauschgiftsucht eines Mitglieds bewahren und der Allgemeinheit den Preis
ersparen, den ihr eine sich ungehemmt ausbreitende Rauschgiftwelle
abverlangen würde (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum BtMG vom 18.
Dezember 1970, BRDrucks. 665/70 [neu], S. 2; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn.
1 und 3 BtMG). Er ging, bezogen auf Cannabisprodukte, von einem
Gefährdungspotential in dreierlei Hinsicht aus: Der Dauergebrauch von
Cannabis führe zwar nicht zu körperlicher Abhängigkeit, die schädlichen
Nebenwirkungen des Konsums seien jedoch derart ungeklärt, daß eine Freigabe
nicht verantwortet werden könne. Dauergebrauch könne zu
Bewußtseinsveränderungen und psychischer Abhängigkeit führen. Schließlich sei
mit großer Wahrscheinlichkeit von einer "Schrittmacherfunktion" der
Droge auszugehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum BtMG vom 18. Dezember
1970, a.a.O., S. 5 f.). |
230.
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|
|
Nach den Feststellungen des Senats (vgl. Beschluß
C.I.2.c und 3) ist diese Gefahreneinschätzung heute umstritten: Die von
Cannabisprodukten ausgehenden Gefahren für die durch das
Betäubungsmittelgesetz geschützten Rechtsgüter stellten sich als geringer
dar, als der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes angenommen habe. Die
unmittelbaren gesundheitlichen Schäden bei mäßigem Genuß seien als eher
gering anzusehen. Während körperliche Abhängigkeit weitgehend verneint werde,
sei die Möglichkeit einer leichten psychischen Abhängigkeit kaum umstritten;
gleichwohl werde das Suchtpotential der Cannabisprodukte als sehr gering
eingestuft. Die These von der "Schrittmacherfunktion" werde heute
überwiegend abgelehnt. Es bleibe im wesentlichen die Möglichkeit der
Verursachung des sogenannten "amotivationalen Syndroms" als Begleiterscheinung
des Dauerkonsums Jugendlicher und psychisch vorbelasteter Erwachsener sowie
des Dauerkonsums großer Mengen, wobei insoweit aber die Frage nach der
Ursächlichkeit der Droge Cannabis offen sei. |
231.
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|
b) Nach
meiner Auffassung kann auf der Grundlage dieses Standes wissenschaftlicher
Erkenntnis die Gefahreneinschätzung durch den Gesetzgeber, die freilich nur
eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE
88, 203 [262 f.]), in bezug auf Cannabisprodukte nicht länger unverändert
zugrunde gelegt werden. Der einer Beobachtungs-, Prüfungs- und
Nachbesserungspflicht unterliegende Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 65, 1 [55 f.];
88, 203 [309 f.]) muß bereits gegenwärtig Korrekturen - und zwar an den zur
verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten materiellen Straftatbeständen -
vornehmen, um einen Verstoß gegen das Übermaßverbot zu beheben; eine bloße
weitere Beobachtung und Prüfung in der Zukunft (vgl. Beschluß C.I.6.) genügt
nicht (siehe unten b4.1). Jedenfalls aber hätte der Senat nach meiner
Überzeugung die Verfassungsgemäßheit der Strafvorschriften in dem von mir
eingangs bezeichneten Umfang nur auf einer breiteren, aktuelleren und damit zugleich überzeugungskräftigeren Tatsachengrundlage
feststellen dürfen (siehe unten b4.2). |
232.
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|
b 1)
Auf seiten der potentiellen Täter muß zunächst die besondere Intensität des
Grundrechtseingriffs, die schon der Androhung staatlicher Strafe innewohnt, in
die Abwägung anhand des Übermaßverbotes eingehen (vgl. oben I.). Im übrigen
ist zwischen den verschiedenen Formen des Umgangs mit Cannabis, soweit sie
Gegenstand des Verfahrens sind, zu differenzieren: |
233.
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|
Als Folge der Weitergabe von Cannabis (Handel,
Abgabe) können auch nicht in vollem Umfang verantwortungsfähige Abnehmer
gefährdet werden. Das Gesetz stellt freilich die Weitergabe an alle
Abnehmer unter Strafe. Diese Weite des Tatbestandes als "abstraktes
Gefährdungsdelikt" läßt sich indes mit dem Gedanken erklären, daß schon
die Eröffnung eines unübersichtlichen Marktes die Droge auch solchen Personen
verfügbar macht, bei denen von einem selbstverantwortlichen Konsumverhalten
nicht ausgegangen werden kann. |
234.
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|
Soweit
das Betäubungsmittelgesetz Formen des Umgangs mit Cannabis unter Strafe
stellt, die nicht von vornherein umsatzbezogen sind (hier: Einfuhr,
Durchfuhr, Erwerb, Besitz), liegt auch nach der Auffassung des Senats (vgl.
Beschluß, C.I.5.c.1) der Strafgrund - auch im Hinblick auf Risikogruppen -
nicht in der etwaigen Selbstgefährdung der Konsumenten. Eine Gefährdung
Dritter als - mittelbare - Folge dieser Verhaltensweisen stützt der Senat
(vgl. Beschluß a.a.O.) im wesentlichen auf zwei Überlegungen: Einfuhr, Durchfuhr,
Erwerb und Besitz könnten als Vorstufen der Weitergabe begriffen werden,
weshalb mit solchem Verhalten stets die (abstrakte) Gefahr des seinerseits
gefährlichen Handels oder der Abgabe an Dritte verbunden sei; zum anderen
könne hierin eine Teilnahme am internationalen Drogenmarkt gesehen werden,
die diesen Markt und die von ihm ausgehenden Gefahren mit konstituiere. Beide
gedanklichen Konstruktionen fügen den bereits als abstrakte Gefährdungsdelikte
gefaßten Weitergabetatbeständen eine weitere Stufe der abstrakten Gefährdung
hinzu (vgl. Michael Köhler, Freiheitliches Rechtsprinzip und
Betäubungsmittelstrafrecht, ZStW 104 [1992], S. 3 ff. [39]). |
235.
|
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|
Schließlich schätzt der Senat als einen möglichen gefahrbegründenden
Beitrag des Kleinkonsumenten auch ein, daß Art und Weise des Konsums geeignet
sein könnten, Jugendliche zum Gebrauch der Droge zu verleiten (vgl. Beschluß
C.I.5.c.2). Hinter dieser Überlegung kann - da der Konsum
von Cannabisprodukten als solcher nicht mit Strafe bedroht ist - nur der
Gesichtspunkt einer weiteren (dritten) Stufe abstrakter Gefährdung stehen. |
236.
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|
b 2) Ob Cannabiskonsum für die als
Begleiterscheinung des Dauerkonsums nicht auszuschließenden
Beeinträchtigungen der seelischen Gesundheit von Risikogruppen
("amotivationales Syndrom") ursächlich ist, ist ungewiß. Dennoch
erscheint die Pönalisierung der Weitergabe der Droge unmittelbar an
Jugendliche bedenkenfrei (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Zweifelhaft unter
dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit des einzelnen für eine (ungewisse)
Gefahr könnte aber im übrigen bereits sein, daß die Strafbarkeit des
Weitergebenden schon an ein nicht näher qualifiziertes
Weitergabeverhalten anknüpft. Anlaß zu Bedenken gibt jedenfalls die
Pönalisierung der Einfuhr, der Durchfuhr, des Erwerbs
und des Besitzes von Cannabisprodukten: Insoweit ist nicht nur
ungewiß, welche Gefahren hiervon ausgehen. Vielmehr stehen solche Täter auch
einer (möglichen) Gefahr um eine zusätzliche Stufe ferner; der Annahme einer
- strafwürdigen - abstrakten Gefährdung liegt die generelle Annahme zugrunde,
die Droge werde weitergegeben werden. Diese Annahme und die auf ihr
aufbauende Vermutung einer Gefahr begegnen besonders schwerwiegenden
Bedenken, soweit es dabei um dem Eigenkonsum gewidmete geringe Mengen der
Droge geht. Entsprechendes gilt, da das Betäubungsmittelgesetz den Konsum als
solchen nicht mit Strafe bedroht, auch für die These des Senats, die vom
Gesetzgeber gesehenen Gefahren könnten auf dem Wege über eine Verleitung der Jugend zum
Drogengebrauch auch durch die Art und Weise des Konsums verwirklicht werden. |
237.
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|
|
b 3) Ohne die Annahme einer vom Umgang mit Cannabisprodukten
ausgehenden Gefahr für die Gesundheit - einschließlich der psychischen
Gesundheit - und für die ungestörte Persönlichkeitsentwicklung Jugendlicher
würde es bereits an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für ein
Umgangsverbot fehlen. Deshalb vermag nach meiner Auffassung auch der Hinweis
auf sozialschädliche Auswirkungen eines sich im Gefolge des Verbots
entfaltenden kriminellen Drogenmarktes nicht etwa schon aus sich heraus -
eigenständig - Strafdrohungen gegen die hier in Rede stehenden,
ausschließlich konsumorientierten Formen des Umgangs mit Cannabisprodukten im
Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes zu rechtfertigen. |
238.
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b 4) Die Feststellung der teilweisen Verfassungswidrigkeit
der Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 BtMG setzt voraus,
daß der Eingriff in die Rechte der Betroffenen eindeutig außer Verhältnis zum
Maß der zu bekämpfenden Gefahr steht und deshalb unvertretbar erscheint. Die
sich im Rahmen verfassungsrechtlicher Kontrolle ergebenden Bedenken müssen
mithin ein besonderes Gewicht erreichen. |
239.
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(1) Die Grenze des Vertretbaren ist nach
meiner Auffassung überschritten, soweit es um Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb und
Besitz geringer Mengen von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch geht. |
240.
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Dieser Vorwurf läßt sich zwar nicht gegenüber
dem Gesetzgeber des Jahres 1971 erheben. Zum damaligen Zeitpunkt
rechtfertigten der in der Begründung des Regierungsentwurfs dargestellte Zeit-
und Problemdruck sowie die unsichere Erkenntnislage (vgl. BRDrucks. 665/70
[neu], S. 1 bis 8) das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten
in vollem Umfang. |
241.
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Der Gesetzgeber kann jedoch - wovon auch der Senat
im Ansatz ausgeht (vgl. Beschluß C.I.6.) - aufgrund veränderter Umstände zur
Überprüfung und Nachbesserung einer ursprünglich verfassungsgemäßen Regelung gehalten sein (vgl.
BVerfGE 65, 1 [56]). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn sich eine bei
Erlaß des Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschätzung des
zugrunde liegenden Wirklichkeitsausschnitts später als ganz oder teilweise
unzutreffend erweist (vgl. BVerfGE 88, 203 [310]). |
242.
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|
Nach nunmehr mehr als zwanzig Jahren kann die
generelle Strafdrohung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 BtMG auf der
Grundlage der dargestellten unsicheren Gefahreneinschätzung nicht länger
uneingeschränkt hingenommen werden, zumal auch die Wirkungszusammenhänge
zwischen Ausbreitung eines illegalen Drogenmarktes samt Begleit-,
Beschaffungs- und Folgekriminalität und Kriminalisierung des allein
konsumorientierten Umgangs mit Cannabisprodukten in geringen Mengen zunehmend
weniger geklärt erscheinen. |
243.
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Letztlich ausschlaggebend dafür, daß ich in
dem bezeichneten Umfang die Grenze des unter dem Gesichtspunkt des
Übermaßverbotes Vertretbaren schon gegenwärtig als überschritten ansehe, ist
für mich - neben der geringen Intensität der feststellbaren Gefahr und der
Ausgestaltung der fraglichen Tatbestandsvarianten als abstrakte
Gefährdungsdelikte "zweiter und dritter Stufe" - die Breitenwirkung
der vor dem veränderten tatsächlichen Hintergrund fragwürdigen Pönalisierung:
Der Senat geht für die Bundesrepublik Deutschland von bis zu vier Millionen Cannabiskonsumenten
aus, von denen aber über die Hälfte (56,7 %) die Konsumhäufigkeit mit 1 bis 5
Mal pro Jahr angegeben hat (Beschluß, C.I.2.c.2.2). Dementsprechend spricht
er von einer hohen Zahl der unauffälligen Gelegenheitskonsumenten (Beschluß
C.I.2.c.2.5). Feststellungen dahingehend, daß ein ins Gewicht fallender
Anteil dieser Gelegenheitskonsumenten Cannabis an die Risikogruppen
weitergeben würde, sind nicht ersichtlich. |
244.
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|
|
|
Mit der Strafdrohung gegen die bezeichneten, dem
straflosen Eigenkonsum vorgelagerten Verhaltensweisen werden die Betroffenen
also letztlich für vermutete schädliche Neigungen bzw. kriminelles Verhalten Dritter zur Verantwortung
gezogen. Soweit die Kriminalisierung darüber hinaus mit der
angestrebten Austrocknung des Marktes begründet wird, werden sie für ein
übergeordnetes Ziel in die Pflicht genommen. Das Anknüpfen der Strafdrohung
an ein Verhalten äußerst geringer, nur mittelbarer Gefährlichkeit rückt sie
damit in die Nähe eines bloßen Mittels zum Zweck; das aber läßt die
Strafdrohung als mit dem verfassungsrechtlich geschützten Wert- und
Achtungsanspruch nicht mehr vereinbar erscheinen (vgl. BVerfGE 28, 386 [391];
45, 187 [228]; 50, 205 [215]). |
245.
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|
|
(2) Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich
aufgrund weitergehender Aufhellung des Sachverhalts eine zuverlässigere
Gefahreneinschätzung zugrundelegen ließe. Werden - wie im Fall der
umfassenden Kriminalisierung des Umgangs mit Cannabisprodukten - seit Jahren
nachhaltig von verschiedenen Seiten gewichtige Zweifel an der einmal
getroffenen Regelung laut, so wird der Gesetzgeber seiner Beobachtungs-,
Prüfungs- und Nachbesserungspflicht nur gerecht, wenn er sich über das
Fortbestehen der tatsächlichen Grundlagen seiner Abwägung aufgrund
zuverlässiger Quellen ein umfassendes eigenes Bild verschafft. Der Senat hat
nicht auf näheren Darlegungen des Gesetzgebers dazu bestanden, daß und wie er
dieser Pflicht hinsichtlich des hier strittigen Umfangs der Strafdrohung
gerecht geworden ist. Der Senat hat auch selbst keine Beweisaufnahme, etwa
durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten (vgl. BVerfGE 6, 389
[398 ff.]), durchgeführt, um seine Entscheidung auch insoweit auf eine
hinreichend breite und aktuelle Tatsachengrundlage zu stellen. |
246.
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c) Ich sehe auch unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland keinen
Anlaß, von meiner Auffassung abzurücken. |
247.
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Eine Verletzung des Grundgesetzes wird nicht
deshalb gegenstandslos, weil sie auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Bundesrepublik Deutschland beruht (vgl. BVerfGE 45, 83 [96]). Mit welchem
Gewicht angesichts der völkerrechtsfreundlichen Tendenz des Grundgesetzes
(vgl. BVerfGE 45, 83 [97]) eine solche Verpflichtung in die vom Übermaßverbot
veranlaßte Abwägung einzustellen
wäre, kann offen bleiben, denn die von mir für geboten gehaltene teilweise
Entkriminalisierung widerspricht nicht den einschlägigen Abkommen. |
248.
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c 1) Teilweise läßt sich ihnen schon eine
Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht hinreichend
deutlich entnehmen, den Umgang mit geringen Mengen von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch
unter Strafe zu stellen. Die Strafbestimmungen des
"Einheitsübereinkommens vom 30. März 1961 über Suchtstoffe" (BGBl.
1973, II, S. 1353) verpflichten die Vertragsstaaten lediglich zu den erforderlichen
Maßnahmen ("mesures necessaires"), um den vorsätzlichen, verbotenen
Umgang mit Suchtstoffen unter Strafe zu stellen (Art. 36 Abs. 1; vgl. im
übrigen Art. 2 Abs. 5 lit. b und Art. 4). An dem sich hieraus ergebenden
Handlungsspielraum beim Besitz von Drogen für den persönlichen Verbrauch
(vgl. auch Alfons Noll, Drug abuse and penal provisions of the international
drug control treaties, in: Bulletin on Narcotics, XXIX [No. 4/1977], 41 [44
f.]) hat auch das "Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe" (BGBl. 1975, II, S.
2) nichts geändert. Das "Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen" (BGBl. 1993, II, S. 1010) verpflichtet die Vertragsstaaten, den
Umgang mit Cannabisprodukten auf der Angebotsseite
("Abgabe") auch mit strafrechtlichen Mitteln zu unterbinden (Art.
71 Abs. 1 u. 2); hinsichtlich der Eindämmung der unerlaubten Nachfrage
werden die erforderlichen Maßnahmen der Verantwortung der Vertragsparteien
überlassen (Art. 71 Abs. 5). |
249.
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c 2) Demgegenüber verlangt das
"Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe" (BGBl.
1976, II, S. 1477), jede Verwendung von Cannabisprodukten außer zu
medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verbieten (Art. 5 Abs. 1 u.
Art. 7) und jeden vorsätzlichen Verstoß gegen das Verbot als strafbar zu
behandeln (Art. 22 Abs. 1 a). Eine ausdrückliche Forderung nach Pönalisierung
von Konsumentenverhalten findet sich erstmals in Art. 3 Abs. 2 des
"Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
(Suchtstoffübereinkommen)" (BGBl. 1993, II, S. 1137). |
250.
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Auch die zuletzt genannten Abkommen stellen jedoch
die Verpflichtung zur Pönalisierung des Besitzes und Erwerbes von
Suchtstoffen unter den Vorbehalt der Verfassungsgrundsätze der
Vertragsstaaten (Art. 22 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe; Art. 3
Abs. 2 des Suchtstoffübereinkommens). Das Suchtstoffübereinkommen enthält
überdies den Vorbehalt der Grundzüge der Rechtsordnung der Vertragsstaaten.
Hierzu hat die Bundesregierung eine Interpretationserklärung abgegeben, die
ihrer Auffassung nach gewährleistet, daß die Ratifikation etwaigen Überlegungen
"über das 'Ob' der Bestrafung im unteren Deliktsbereich" nicht
entgegenstehen kann (Protokoll der 76. Sitzung des Rechtsausschusses des 12.
Deutschen Bundestages am 12. Mai 1993, S. 46 f.). Im übrigen berührt Art. 3
des Suchtstoffübereinkommens gemäß seinem Absatz 11 nicht den Grundsatz, daß
die Beschreibung der Straftaten, auf die sich der Artikel bezieht, und der
diesbezüglichen Gründe, die eine Bestrafung ausschließen, dem
innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist. |
251.
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Es sind "Beschreibungen der
Straftat" bzw. der "Gründe, die eine Bestrafung ausschließen"
in diesem Sinne denkbar, die gleichermaßen dem Suchtstoffübereinkommen 1988
und meinem verfassungsrechtlichen Einwand auf der Ebene des materiellen
Strafrechts Rechnung tragen. So könnte in den fraglichen Fällen ein
zwingender Strafausschließungsgrund vorgesehen werden (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG
in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktion der SPD vom 12. Mai 1993,
BTDrucks. 12/4913). Die Strafbarkeit könnte auch in Gestalt einer objektiven
Bedingung der Strafbarkeit vom Überschreiten einer Mindestmenge abhängig
gemacht werden (so der "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Betäubungsmittelgesetzes" des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. Januar
1993, BRDrucks. 58/93). |
252.
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Beim
Erwerb und Besitz geringer Mengen von Cannabisprodukten zum Zwecke des
Eigenkonsums hält auch der Senat Einschränkungen für notwendig. Die aus dem
Gesichtspunkt des Übermaßverbotes folgenden Bedenken werden für mich indes durch
den Hinweis auf die Vorschriften der §§ 153 ff. StPO, 29 Abs. 5 und 31a BtMG
nicht ausgeräumt. |
253.
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1.
Gegen die "prozessuale Lösung" des Senats spricht - neben dem auch
im Beschluß (C.I.5.c.2) aufgezeigten Problem einer länderweise erheblich
voneinander abweichenden Einstellungspraxis - Art. 103 Abs. 2 GG. |
254.
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Hiernach
ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so
konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände
zu erkennen sind. Diese Verpflichtung dient nicht nur dem Schutz der
Normadressaten. Vielmehr soll auch sichergestellt werden, daß der Gesetzgeber
selbst über die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens entscheidet. Würde
diese Entscheidung der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt
überlassen, so wäre dies unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz, daß die Entscheidung über die Beschränkung von Grundrechten oder
über die Voraussetzungen einer solchen Beschränkung dem Gesetzgeber und nicht
anderen staatlichen Gewalten obliegt (vgl. BVerfGE 47, 109 [120]; 75, 329
[341]; 87, 363 [391], st. Rspr.). |
255.
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Dieser
Grundsatz spricht zwar nicht gegen die Zulässigkeit von Vorschriften, die den
Verfolgungszwang (§ 152 Abs. 2 StPO) im Einzelfall auflockern (vgl. Hans
Faller, Verfassungsrechtliche Grenzen des Opportunitätsprinzips im
Strafprozeß, in: Festgabe für Theodor Maunz zum 70. Geburtstag, 1971, S. 69
ff. [80]). Wird den Strafverfolgungsbehörden jedoch eine Zurückhaltung
angesonnen, die auf die Korrektur eines zu weit gefaßten Tatbestandes mit den
Mitteln des Prozeßrechts hinausläuft, entscheiden sie nicht mehr nur über die
Opportunität der Strafverfolgung im Einzelfall, sondern legen selbst fest,
was als strafbar angesehen wird. Die Grenze, die Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Bedeutung als
spezieller Ausdruck des Parlamentsvorbehalts einer solchen Handhabung
gesetzlich festgelegter Strafdrohungen durch Einschränkung des
strafprozessualen Legalitätsprinzips zieht, sehe ich damit überschritten. |
256.
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Wird
strafbares Verhalten im Gesetz weiter gefaßt, als es verfolgt werden soll
oder kann, könnte die Strafverfolgungspraxis überdies den Eindruck
hervorrufen, daß es der Gesetzgeber mit seinem Verdikt nicht in vollem Umfang
ernst meine. Wird Strafrecht in dieser Weise zu lediglich
"symbolischer" Problemlösung eingesetzt, besteht die Gefahr, daß
seine Aussagekraft auch dort schwindet, wo es wirklich benötigt wird (vgl.
Wolfgang Frisch, An den Grenzen des Strafrechts, in: Beiträge zur
Rechtswissenschaft, Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70.
Geburtstag, 1993, S. 69 ff. [95 f.]). |
257.
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2.
Der Verweis des Senats auf Vorschriften, die Staatsanwaltschaft und Gericht das
Absehen von Strafverfolgung bzw. die Einstellung des Verfahrens oder das
Absehen von Strafe ermöglichen, nimmt ferner nicht hinreichend auf den
Umstand Bedacht, daß nicht erst Verhängung und Vollziehung staatlicher Strafe
in besonderem Maße vor den Freiheitsrechten rechtfertigungsbedürftig sind. Schon die Bezeichnung eines Verhaltens als
strafbar, aber auch die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens sind
grundrechtsrelevant. Jede Strafvorschrift räumt der Polizei (§ 163 Abs. 1
StPO), der Staatsanwaltschaft und dem Richter Macht über das Schicksal
anderer ein, auch wenn es letztlich nicht zu einer Anklage oder zu einer
Verurteilung kommt. Bereits die Pönalisierung eines Verhaltens als solche
schafft Leid "durch den dunklen Raum der damit einhergehenden Erpressungen
und menschlichen Erniedrigungen; durch die kritischen Randzonen, die jedes
Delikt birgt; durch die gesetzlichen und außergesetzlichen Folgen der
strafrechtlichen Reaktion für den Täter" (Ernst- Walter Hanack,
Empfiehlt es sich, die Grenzen des Sexualstrafrechts neu zu bestimmen?,
Gutachten für den 47. Deutschen Juristentag, 1968, A 35). Die auch vom Senat
in bestimmten Fällen nach dem Übermaßverbot für verfassungsrechtlich
angezeigt erachtete Einstellung eines Ermittlungsverfahrens kann der einzelne
Betroffene nach dem geltenden Strafverfahrensrecht nicht zum Schutz seiner
Grundrechte mit Rechtsbehelfen durchsetzen. Auch aus diesem Grunde muß das
materielle Strafrecht festlegen, was strafwürdig ist und was nicht. |
258.
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Sommer |
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259.
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